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Die EU-Taxonomieverordnung für Nicht-Finanzunternehmen

Von:
Helena Bergthaler
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Zur Erreichung der Ziele des European Green Deal müssen Investitionen in nachhaltige Projekte gelenkt werden. Um diese zu identifizieren, werden Unternehmen zur Offenlegung verpflichtet, welche Wirtschaftstätigkeiten der EU-Taxonomieverordnung entsprechen und damit „nachhaltig“ sind. Neben den bisherigen Umweltzielen 1 und 2 wurden die vorgeschlagenen Bewertungskriterien für die weiteren Umweltziele 3 bis 6 veröffentlicht und die EU-Definition von „Nachhaltigkeit“ wird damit konkreter.
INHALTE

Worum geht es bei der EU-Taxonomie?

Mit dem European Green Deal hat sich die EU einen ambitionierten Plan in Bezug auf Klima und Umwelt gesetzt. Zentrales Ziel ist die Transformation der Wirtschaft in Richtung Nachhaltigkeit, so dass Europa bis 2050 der erste klimaneutrale Kontinent der Welt wird. Zudem wurden verschärfte Klimaziele bis 2030 festgelegt. Eine entscheidende Rolle für die Finanzierung dieser Transformation und die Erreichung der umweltpolitischen Zielsetzungen kommen nachhaltigen Investitionen zu (EU-Aktionsplan Sustainable Finance). Zur Lenkung privater Kapitalströme in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten werden umfangreiche EU-Regulierungen verabschiedet, damit die derzeitige Informationslücke geschlossen und Transparenz geschaffen wird. Durch die CSRD und die EU-Taxonomie wird der Anwenderkreis für die nichtfinanzielle Berichterstattung deutlich erweitert und inhaltlich vertieft, so dass diese nahezu auf dieselbe Ebene wie die Finanzberichterstattung gehoben wird.

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Eine zentrale Bedeutung spielt dabei die EU-Taxonomie: Als EU-weit einheitliches Klassifikationssystem schafft sie ein gemeinsames Verständnis von „Nachhaltigkeit“. Die Kriterienkataloge der EU-Taxonomie definieren unter welchen Bedingungen Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten und damit „taxonomiekonform“ sind. Weiters enthalten sie detaillierte Anforderung, in welcher Form und Umfang über die Wirtschaftsaktivitäten zu berichten ist. Unternehmen, die bereits jetzt bzw zukünftig aufgrund der CSRD zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind, müssen auch die geforderten Informationen nach der EU-Taxonomie offenlegen. Für Nicht-Finanzunternehmen bedeutet das eine detaillierte Aufschlüsselung ihrer Wirtschaftstätigkeiten und deren Überleitung in Finanzkennzahlen (Umsätze, Investitionen (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx)).

 

Wann liegt eine nachhaltige Wirtschaftstätigkeit im Sinne der EU-Taxonomie vor?

Die EU-Taxonomie konzentriert sich zunächst auf Klima- und Umweltaspekte. Hinsichtlich einer zusätzlichen Sozialtaxonomie werden bereits Überlegungen angestellt und es ist davon auszugehen, dass zu späterem Zeitpunkt eine diesbezügliche Ergänzung folgt. Aktuell stehen Umwelt und Klima im Vordergrund und die EU-Taxonomie verfolgt folgende sechs Umweltziele:

  • Klimaschutz
  • Anpassungen an Klimawandel
  • Nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  • Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen
  • Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme

Für jedes Umweltziel wird ein Katalog an Wirtschaftstätigkeiten definiert, die einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung des jeweiligen Ziels leisten können. Für die Umweltziele 1 und 2 („Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“) sind diese Kataloge bereits rechtsgültig in Kraft und seit dem 1. Januar 2022 anzuwenden. Für die verbleibende Umweltziele 3 bis 6 („Nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen“, „Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft“, „Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzungen“ und „Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme“) wurden die lang erwarteten Kataloge an Wirtschaftstätigkeiten mit 5. April 2023 in Begutachtung geschickt (Ende der Konsultation ist der 3. Mai 2023). Besonders brisant ist, dass die Anwendung dieser Umweltziele 3 bis 6 im Hinblick auf die Taxonomiefähigkeit (1.Prüfebene) bereits für das laufende Geschäftsjahr vorgesehen ist. Die Prüfung hinsichtlich der Taxonomiekonformität (2.Prüfebene) soll erstmalig ab Geschäftsjahr 2024 erfolgen. Entwürfe zu den Umweltzielen 3 bis 6.

In den jeweiligen Katalogen genannte Wirtschaftstätigkeiten gelten grundsätzlich als taxonomiefähig (1.Prüfebene) und damit als potenziell nachhaltig. Im zweiten Schritt ist anhand von detaillierten Kriterien zu prüfen, ob diese taxonomiefähigen Aktivitäten auch tatsächlich taxonomiekonform (2.Prüfebene) und damit nachhaltig im Sinne der EU-Taxonomie sind.

Für jede genannte Wirtschaftstätigkeit werden in den Katalogen spezifische technischen Bewertungskriterien (sogenannte „Technical Screening Criteria“ – „TSC“) festgelegt. Anhand dieser Bedingungen ist zu untersuchen, ob die jeweilige Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zu einem Umweltziel leistet und dabei keine erhebliche Beeinträchtigung der anderen Umweltziele einhergeht (“Do no significant harm“ – „DNSH“). Im Weiteren ist die Einhaltung der sozialen Mindestschutzanforderungen („minimum safeguards“) sicherzustellen. Dabei wird auf die OECD-Leitsätze, die ILO-Kernübereinkünfte sowie die UN Guiding Principles verwiesen und insbesondere auf die Kernthemen Menschenrechte (inkl. Arbeitnehmer:innenrechte), Bestechung und Korruption, Besteuerung und fairer Wettbewerb abgestellt.

Nur bei Einhaltung sämtlicher Kriterien ist die Wirtschaftstätigkeit als taxonomiekonform anzusehen und gilt als (ökologisch) nachhaltig im Sinne der EU-Taxonomie.

 

Umsetzung der EU-Taxonomie im Unternehmen: Welche Schritte sind notwendig?

Der Prozess einer Implementierung der EU-Taxonomie lässt sich in drei Schritte aufgliedern:

Schritt 1 – Analyse der Wirtschaftsaktivitäten

Im ersten Schritt ist zu identifizieren, welche Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens in den Katalogen der EU-Taxonomie genannt werden und damit als taxonomiefähig gelten. Die EU-Taxonomie deckt aktuell nicht alle Wirtschaftstätigkeiten gleichermaßen ab. Die Unternehmensbereiche wurden insbesondere nach ihrer Bedeutung zur Erreichung eines Umweltziels priorisiert. Dadurch sind bspw. die Geschäftstätigkeiten der Immobilienwirtschaft deutlich stärker von der EU-Taxonomie abgedeckt als die einer Handelsgesellschaft. Die EU plant die Erweiterung der Kataloge und es ist davon auszugehen, dass künftig die Abdeckung der Wirtschaftstätigkeiten umfassender werden wird.

Im nächsten Schritt sind die taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten anhand der technischen Bewertungskriterien zu analysieren und die Erfüllung der sozialen Mindestschutzanforderungen zu prüfen. Entspricht eine Wirtschaftsaktivität sämtlichen Anforderungen, darf die Tätigkeit als taxonomiekonform klassifiziert werden (siehe dazu bereits oben).

Schritt 2 – Ermittlung der Taxonomie-KPIs

Nach der Identifikation der taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Aktivitäten ist in der Folge die Überleitung in Finanzkennzahlen vorzunehmen. Als Taxonomie-KPIs für Nicht-Finanzunternehmen sind die Anteile an den gesamten Umsätzen, Investitionen (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) des Unternehmens zu berechnen, die im Zusammenhang mit den ermittelten taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten stehen.

Schritt 3 – Berichterstattung

Abschließend sind die Wirtschaftstätigkeiten samt den jeweiligen Umsatz-, CapEx- und OpEx-Anteile in der nichtfinanziellen Erklärung bzw. dem nichtfinanziellen Bericht offenzulegen. Die Berichterstattung hat dazu verpflichtend nach den Formblättern der EU-Taxonomie zu erfolgen. Darüber hinaus sind ergänzende Angaben zum Prozess und für das Verständnis wesentlicher Informationen in die Berichterstattung zu inkludieren.

Wie können wir Sie unterstützen?

Die Umsetzung der EU-Taxonomie ist ein komplexes Unterfangen. Neben zeitlich intensiven Analyseprozessen ist teilweise tiefgehendes technisches Know-How erforderlich. Dazu ist es aufgrund der Interdisziplinarität der EU-Taxonomie oftmals notwendig, bereichsübergreifende Projektgruppen zu bilden. Wir behalten den Überblick und unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung der Anforderungen nach der EU-Taxonomie.