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Das gilt für (Neu)-Pensionist:innen ab 2024

Judith Schützinger
Von:
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Die Pensionserhöhung ab Januar 2024 ist final beschlossen worden. Informationen dazu sowie zur Schutzklausel, dem Leistungsbonus und zum steigenden Pensionsalter für Frauen finden Sie hier zusammengefasst.

Pensionen steigen um 9,7 Prozent

Die Pensionserhöhung 2024 wurde am 18.10.2023 endgültig im Nationalrat beschlossen: Ab dem 1. Januar 2024 werden die Bruttopensionen um 9,7 Prozent erhöht. Um Einkommensverluste zu verhindern, wird eine "Schutzklausel" für Neupensionist:innen eingeführt (wie im weiteren Verlauf des Artikels erklärt wird). Personen, die besonders hohe Pensionen beziehen, also mehr als EUR 5.850 brutto monatlich, erhalten pauschal EUR 567,45 pro Monat. Dies gilt auch für Sonderpensionen, Beamt:innen und Beamtenpensionen.

Zusätzlich wird die Ausgleichszulage für Mindestpensionist:innen ab Januar 2024 von EUR 1.110 auf EUR 1.217 angehoben.

Gemeinsam mit der Senkung der Lohnsteuer durch die Abschaffung der kalten Progression, der Valorisierung der Absetzbeträge und der Senkung des Steuersatzes der vierten Tarifstufe (40 statt 41 Prozent) ergibt sich eine spürbare Steigerung der Netto-Pension ab 2024.

Der Pensionistenabsetzbetrag steigt von EUR 868 auf EUR 954, wobei der erhöhte Betrag entsprechend der Inflationshöhe angepasst wird.

Schutzklausel / Leistungsbonus verhindert Einkommensverlust

Ab dem nächsten Jahr wird eine Schutzklausel bzw. ein Leistungsbonus eingeführt, um sicherzustellen, dass die Differenz zwischen der Aufwertung der Pension und der gesetzlichen Anpassung ausgeglichen wird. Dies soll verhindern, dass es zu einem Einkommensverlust aufgrund der rückwirkenden Aufwertung kommt, der niedriger ist als die aktuelle Inflationsrate.

Der drohende Einkommensverlust für die rund 100.000 jährlichen Neupensionist:innen im Jahr 2024 wird laut Berechnungen der Arbeiterkammer auf etwa EUR 1.700 pro Jahr über die gesamte Pensionsdauer geschätzt. Der Leistungsbonus beträgt 6,2 Prozent zusätzlich zur rückwirkenden Aufwertung von 3,5 Prozent (insgesamt 9,7 Prozent).

Für etwa 95 Prozent der Neupensionist:innen wird erwartet, dass keine Nachteile aufgrund der rückwirkenden Aufwertung entstehen. Dies betrifft Alterspensionen, vorzeitige Alterspensionen für Langzeitversicherte, Schwerarbeitspensionen, Hinterbliebenenpensionen oder Invaliditätspensionen, Berufsunfähigkeitspensionen und Erwerbsunfähigkeitspensionen.

Ausnahmen gibt es unter Umständen für Korridorpensionen - sollte die Pension im kommenden Jahr aufgrund Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe angetreten werden, besteht in diesem Fall ebenfalls ein Anspruch auf den Leistungsbonus.

Pensionsalter für Frauen steigt an

Ab dem 1. Januar 2024 wird das reguläre Pensionsalter für Frauen schrittweise um ein halbes Jahr pro Jahr erhöht. Das bedeutet, dass Frauen, die vor dem 1. Dezember 1963 geborene wurden, mit 60 Jahren in Pension gehen können, während Frauen, die nach dem 1. Juni 1968 geboren wurden, ihre Pension mit 65 Jahren antreten können. Bis zum Jahr 2033 soll somit eine Anpassung des Pensionantrittsalters von Frauen an jenes der Männer (65 Jahre) erfolgen.

Bisher wurden weitere Forderungen seitens der Arbeiterkammer oder Pensionistenvertreter:innen nicht umgesetzt. Einige dieser Forderungen beinhalten unter anderem steuerliche Erleichterungen für Zuverdienste während der Pension. Es ist unklar ob im kommenden Jahr entsprechende Regelungen umgesetzt werden.

 

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Quelle: Finanz.at

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