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Änderung bei der Arbeitskräfteüberlassung aus dem Ausland in Bezug auf die Abzugsteuer

Von:
Hannes Weißmann
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Bei grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassungen gibt es eine Vielzahl an Vorschriften, die es zu beachten gilt. In einer neuen Verordnung, welche seit September 2022 gilt, wird die Abzugsteuer neu geregelt. Sie ist auf Einkünfte anwendbar, die ab dem 01.01.2023 zufließen und sieht nun die Möglichkeit einer Direktentlastung vor.
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Arbeitskräfteüberlassung im Überblick

Von Arbeitskräfteüberlassung spricht man generell, wenn ein Arbeitgeber* (Überlasser, Gesteller) seine Arbeitnehmer einem Dritten (Beschäftiger) auf Grund eines Überlassungsvertrages zur Verfügung stellt. Der Überlasser wird dabei nicht zum Arbeitgeber für die überlassenen Arbeitnehmer und verrechnet dem Beschäftiger für die Überlassung ein sogenanntes Gestellungsentgelt. Das Gestellungsentgelt deckt grundsätzlich den Bruttoarbeitslohn, sowie die Lohnnebenkosten und einen etwaigen Gewinn ab.

Die überlassenen Arbeitnehmer bleiben dabei steuerlich im Ausland ansässig, unterliegen allerdings unabhängig von der Dauer der Überlassung, in Österreich der Lohn- und Einkommenssteuer. Der Überlasser, der in der Regel über keine Betriebsstätte in Österreich verfügt, ist mit den Einkünften aus der Gestellung in Österreich beschränkt steuerpflichtig und somit Steuerschuldner. Für deren Einbehaltung und Abfuhr haftet allerdings der österreichische Beschäftiger. Die Höhe der durch Steuerabzug erhobenen Einkommenssteuer beträgt 20%.

Was ist neu?

Seit September 2022 ist eine neue Verordnung in Kraft, mit welcher der Quellensteuerabzug neu gehandhabt wird. Die Änderungen sehen vor, dass für den Teil des Gestellungsentgeltes, der die Löhne und Gehälter betrifft, ein Pauschalbetrag von 70% angenommen wird und dass dafür eine Abzugssteuer in Höhe von 20% abzuführen ist. Die restlichen 30% entfallen auf Lohnnebenkosten bzw. kann eine dafür bereits abgeführte Steuer auch rückerstattet werden. Um diese pauschale Entlastung in Anspruch nehmen zu können, bedarf es eines befristeten Befreiungsbescheides. Dieser wird nach erfolgter elektronischer Voranmeldung auf Antrag des Steuerpflichtigen vom Finanzamt für Großbetrieb ausgestellt.

Freiwilliger Lohnsteuerabzug kann vorteilhafter sein

Im Fall, dass der Unternehmeranteil des Gestellungsentgelts mehr als 30% beträgt, kann es für ausländische Unternehmer vorteilhafter sein auf die Direktentlastung zu verzichten und die Löhne der Arbeitskräfte durch einen freiwilligen Lohnsteuerabzug in Österreich zu versteuern. Die Abzugsteuer auf das Gestellungsentgelt kann in diesen Fällen im Wege der Rückerstattung zurückgeholt werden.

Direktentlastung an der Quelle bei konzerninternen Überlassungen

Bei konzerninternen Personalüberlassungen von Angestellten gibt es für Einkünfte, die ab 01.01.2023 zufließen eine pauschale Direktentlastung an der Quelle. Die Beantragung eines Befreiungsbescheides ist hier nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn durch den inländischen Beschäftiger 70 % der Abzugsteuer einbehalten und abgeführt werden.

Für Deutschland gilt eine Sonderregelung

Für die gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung gilt die 183-Tage-Regelung weiter. Dies hat zur Folge, dass die Löhne für die ins Inland überlassenen Gehälter nicht der österreichischen Einkommenssteuer unterliegen, sofern die 183 Tage nicht überschritten werden und das in Deutschland ansässige Unternehmen keine Betriebsstätte in Österreich hat, die die Löhne und Gehälter wirtschaftlich trägt. Trifft dies zu und hat der inländische Beschäftiger dennoch die Quellensteuer abgezogen, wird dem Überlasser diese auf Antrag zurückerstattet. Zuständig dafür ist das Finanzamt für Großbetriebe.

*Zur besseren Lesbarkeit von Personenbezeichnungen & personenbezogenen Wörtern wird in diesem Artikel die männliche Form genutzt. Diese Begriffe gelten für alle Geschlechter.