Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil zur Umsatzsteuer klargestellt, dass für die Anwendbarkeit eines Dreiecksgeschäftes die Rechnung des mittleren Unternehmers strengen Anforderungen entsprechen muss. Nach Ansicht des EuGH hat die Rechnung die konkrete Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ zu enthalten. Ein ausdrücklicher Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes ist demnach zwar auch weiterhin eine Voraussetzung, reicht jedoch alleine nicht für die Anwendbarkeit der Dreiecksgeschäftsregelung aus.
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Der Ausgangsfall

Luxury Trust Automobil GmbH („Luxury Trust”) ist ein in Österreich ansässiger Unternehmer, der in den betroffenen Geschäftsfällen mit seiner österreichischen UID-Nummer (AT-UID) aufgetreten ist. Im Jahr 2014 hat Luxury Trust Fahrzeuge von einem Lieferanten aus Großbritannien (Anm: damals noch Teil der EU) eingekauft und diese direkt an einen Abnehmer in Tschechien weiterverkauft. Die Beförderung bzw Versendung der Fahrzeuge wurde von Luxury Trust organisiert und die Gegenstände direkt aus Großbritannien nach Tschechien transportiert. Der Lieferant aus Großbritannien ist unter seiner UK-UID und der Abnehmer aus Tschechien unter seiner CZ-UID aufgetreten.

Luxury Trust hat als mittlerer Unternehmer (Erwerber) unter Verwendung seiner AT-UID die Vereinfachungsregelung für umsatzsteuerliche Dreiecksgeschäfte angewendet. Dabei wurden von Luxury Trust Rechnungen ohne Umsatzsteuer an den tschechischen Abnehmer (Empfänger) ausgestellt, die den Hinweis „Steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“ enthalten haben. Die Lieferungen wurden außerdem in der österreichischen Zusammenfassenden Meldung mit Hinweis auf das Dreiecksgeschäft gemeldet.

Dennoch wurde die Anwendbarkeit der Dreiecksgeschäftsregelung vom österreichischen Finanzamt bestritten, weil in den Rechnungen der Luxury Trust ein ausdrücklicher Hinweis auf den Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Abnehmer fehlte. Als weitere Fragen wurden aufgeworfen, ob eine nachträgliche Rechnungsberichtigung gegebenenfalls möglich wäre und von welchem Mitgliedstaat die gesetzlichen Rechnungsvorschriften für die Rechnungen anzuwenden sind (im konkreten Fall Österreich oder Tschechien).

Das EuGH Urteil

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 8. Dezember 2022 (Luxury Trust Automobil GmbH, Rs. C-247/21) nun klargestellt, dass der Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger in der Rechnung eine zwingende Voraussetzung für das Dreiecksgeschäft ist. Der Erwerber (der mittlere Unternehmer) hat daher in seiner Rechnung neben dem Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes auch ausdrücklich einen Hinweis auf den Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Empfänger aufzunehmen. Fehlt in der Rechnung die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, ist die Regelung für Dreiecksgeschäfte nicht anwendbar.

Daraus folgt nach dem EuGH, dass die Regelung für Dreiecksgeschäfte auch durch eine spätere Berichtigung der Rechnung nicht rückwirkend angewendet werden kann. Es liegt nämlich genau genommen keine Korrektur einer Rechnung vor, sondern das Dreiecksgeschäft kommt vielmehr erst durch die Ausstellung der korrekten Rechnung erstmalig zustande (Wirkung „ex nunc“).

Da nach dem EuGH somit im gegenständlichen Fall gar kein Dreiecksgeschäft vorliegt, ist dieser auf die Frage, von welchem Mitgliedstaat die Rechnungsvorschriften für die Rechnungen anzuwenden sind, nicht mehr eingegangen.

Fazit & Empfehlung

Nachdem der EuGH in den letzten Jahren in Bezug auf Dreiecksgeschäfte eher praxisfreundliche Urteile gefällt hat, hat er in diesem Fall leider sehr formalistisch entschieden. In der Praxis bedeutet das für den mittleren Unternehmer, dass er die Rechnungsvorschriften für Dreiecksgeschäfte, insbesondere den ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts und Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, genau zu beachten hat.

Solange die Voraussetzungen für das Dreiecksgeschäft nicht erfüllt sind, liegt ein gewöhnliches Reihengeschäft vor. Für den mittleren Unternehmer kann es daher zu Registrierungs- und Erklärungspflichten im Empfängerland kommen (hier Tschechien) und aufgrund der Angabe der österreichischen UID-Nummer zu einem kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich.

Unternehmer, die wenig Erfahrung mit Dreiecksgeschäften haben oder diese erstmalig anwenden möchten, sollten daher die Rechnung vorab steuerlich überprüfen lassen. Sollten bereits ausgestellte Rechnungen nicht den Vorgaben entsprechen, empfehlen wir, die möglichen Folgen überprüfen zu lassen. Dabei unterstützt Sie die erfahrene Umsatzsteuer-Abteilung von Grant Thornton Österreich sehr gerne.