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Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
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Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
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Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
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Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
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Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
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International Tax
Immer dort, wo unsere Klient:innen uns brauchen
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Transfer Pricing
Wir sind Ihre Expert:innen für eine optimale Verrechnungspreisstruktur
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Indirect Tax & Customs
Wir kümmern uns um Ihre indirekten Steuern, damit Sie sich um Ihr Business kümmern können
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Private Wealth
Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Private Wealth Tax Services
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Real Estate Tax
Wir sind in jeder Lebensphase Ihrer Immobilie ein wertvoller Begleiter
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Global Mobility Services
Lokale Verwurzelung und globale Vernetzung als Erfolgsrezept für erfolgreiches Entsendungsmanagement
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Berater:innen für Berater:innen
Als Berater:innen für Berater:innen unterstützen wir in komplexen Situationen
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Accounting & Tax Compliance Services
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Payroll & People Advisory Services
Individuelle Beratung, effiziente Steigerung interner Prozesse bei gleichzeitiger Minimierung von Compliance-Risiken.
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Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
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Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
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Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
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Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
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Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
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Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
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Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
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Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
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Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
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IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
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Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
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Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
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Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
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Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
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International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Allgemeine Neuerungen
Entnahme von Grund und Boden
Die Änderung in Bezug auf die Entnahme von Grund und Boden soll die außerbetriebliche Nutzung von leerstehenden Betriebsgebäuden erleichtern, um so der Bodenversiegelung in Österreich entgegenzusteuern. Die Entnahme von Gebäude und Baurechten aus dem Betriebsvermögen soll daher zu Buchwerten und nicht mehr zum Teilwert erfolgen und damit dieselbe Behandlung erfahren, wie die Entnahme von Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen. Die Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung gem. § 24 Abs 6 EStG soll damit entfallen.
Digitale KESt-Befreiungserklärung
Im Bereich der Besteuerung von Kapitalvermögen soll eine Modernisierung von technischen Prozessen erfolgen, indem die bisherige analoge KESt-Befreiungserklärung durch eine vollelektronische Datenübermittlung zwischen den abzugsverpflichteten Kreditinstituten und der Finanzverwaltung („Digitale Befreiungserklärung“) ersetzt wird. Zur Bekämpfung missbräuchlicher Gestaltungen und zur Schaffung von Rechtssicherheit sollen zudem ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen für die Zurechnung von Dividenden sowie die Anrechnung und Rückerstattung von Kapitalertragsteuer bei zentralverwahrten Aktien aufgenommen werden.
Generalnorm betreffend die Antragstellung & Ausübung von Wahlrechten
Derzeit sind im Ertragsteuerrecht zahlreiche unterschiedliche Bestimmungen für das Stellen von Anträgen und die Ausübung von Wahlrechten vorgesehen, die in der Verwaltungspraxis nicht einheitlich interpretiert werden. Im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung soll nun eine Generalnorm im Einkommensteuergesetz 1988 geschaffen werden, die weitestgehend die bisherige Praxis zusammenführt und auch für das Körperschaftsteuergesetz 1988 sowie das Umgründungssteuergesetz maßgeblich sein soll, soweit keine spezielleren Bestimmungen vorgesehen sind.
Durch die neue Generalnorm wird klargestellt, dass Besteuerungswahlrechte und Anträge in der Steuererklärung auszuüben sind, wenn sie die veranlagte Einkommensteuer betreffen und dies auf dem amtlichen Vordruck oder im Rahmen der automationsunterstützen Datenübertragung vorgesehen ist (§ 133 BAO) und dass diese auch nach erstmaligem Eintritt der Rechtskraft noch nachträglich ausgeübt oder geändert bzw. zurückgezogen werden können.
„Einlagen“ aus dem steuerlichen Privatvermögen in Personengesellschaften
In § 32 Abs 3 soll im Sinne der bisherigen Verwaltungspraxis klargestellt werden, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in einen Einlage- und einen Anschaffungsvorgang aufzuspalten ist. In diesem Zusammenhang soll auch die Regelung des § 24 Abs 7 um eine Bestimmung für einen nicht unter das UmgrStG fallenden Zusammenschluss („verunglückten“ Zusammenschluss) ergänzt werden, wonach es künftig nur noch zu einer anteiligen Realisierung stiller Reserven kommen soll.
Typenvergleich im Rahmen der KöSt-Pflicht
Im Sinne der Rechtssicherheit sollen ausländische Rechtsgebilde, die inländischen juristischen Personen des privaten Rechts vergleichbar sind, ausdrücklich in § 1 Abs 2 Z 1 erwähnt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Einordnung ausländischer Rechtsgebilde als Körperschaftsteuersubjekte für 2 von 45 Zwecke der beschränkten und unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gleichermaßen nach Maßgabe des Typenvergleichs erfolgt. Die Neuregelung soll laut aktuellem Entwurf auf alle offenen Verfahren anzuwenden sein.
Neuerungen im Bereich der Privatstiftungen
Bei Privatstiftungen soll die Steuerhängigkeit früher übertragener stiller Reserven sichergestellt werden. Für diese besteht die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung einer Beteiligung gemäß § 13 Abs 4 auf eine Ersatzbeteiligung, womit die Kürzung der Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung einhergeht und damit die Zwischensteuerpflicht bei späterer Veräußerung der Ersatzbeteiligung sichergestellt ist. Verwaltungspraxis und Schrifttum haben § 13 Abs 4 im Hinblick auf Kapitalerhöhungen bestehender Tochtergesellschaften von Privatstiftungen ein weitergehendes Begriffsverständnis beigemessen als der VwGH im Erkenntnis vom 17.11.2022, Ra 2021/15/0053. Vor diesem Hintergrund soll nunmehr die Übertragung der stillen Reserven für bestimmte Altfälle ausdrücklich verankert werden, in denen im Einklang mit der Verwaltungspraxis, jedoch entgegen der Sichtweise des VwGH, eine Übertragung stiller Reserven erklärt und von einer Kürzung der Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung ausgegangen wurde. Dies soll der Absicherung der Steuerhängigkeit dieser stillen Reserven im Falle der späteren Veräußerung der Ersatzbeteiligung dienen.
Neue Regelungen über das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht kraft Rechnungslegung
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des BFG hat der EuGH am 08.12.2022 erstmals zu der Frage Stellung genommen, ob bei der Ausstellung von Rechnungen an Endverbraucher mit überhöhtem Steuerausweis eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung begründet wird. Der EuGH verneinte dies im Ergebnis basierend auf dem teleologischen Argument, dass die Steuerschuld kraft Rechnungslegung als Korrektiv zur allfälligen Geltendmachung eines unberechtigten Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger fungiert. Sollte es sich beim Leistungsempfänger demgegenüber um einen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Nichtunternehmer handeln, so läge von vornherein keine Gefährdung des Steueraufkommens vor und träte daher keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung beim Leistenden ein.
Der aktuelle Entwurf sieht nunmehr eine Anpassung des Umsatzsteuergesetzes vor, und regelt, dass eine Berichtigung der Rechnung für den Entfall der Steuerschuld in derartigen Konstellationen nicht erforderlich sein soll.
Erlöschen der Zollschuld führt nicht zum Erlöschen der Einfuhrumsatzsteuerschuld
In seinem Urteil vom 07.04.02022 hatte der EuGH darüber zu entscheiden, ob im Falle des Erlöschens von Zollschulden auch die gleichzeitig mit der Zollschuld entstandenen Einfuhrumsatzsteuern erlöschen. Der EuGH verneinte dies, da die Mehrwertsteuersystemrichtlinie keine Bestimmung enthält, die das Erlöschen der Einfuhrumsatzsteuerschuld im Fall des Erlöschens der Zollschuld gem. Art 124 Abs 1 Buchstabe h UZK vorsieht. Eine einmal für eine Ware entstandene Einfuhrumsatzsteuerschuld bleibt bestehen und insoweit ist das Erlöschen der Zollschuld ohne Bedeutung. Diese Maßnahme soll ab dem 01.01.2024 gelten.
Gesetzliche Verankerung der Steuerberater-Quotenregelung
Die gesetzliche Einreichfrist für Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie die Feststellung der Einkünfte wird für Abgabepflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, nunmehr gesetzlich geregelt. Demnach können Abgabenerklärungen von berufsmäßig mittels Vertretungsvollmacht vertretenen Abgabepflichtigen bis längstens 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden. Eine Konkretisierung der automationsunterstützten Quotenregelung erfolgt im Rahmen der Quotenregelungsverordnung.
Änderungen im Umgründungssteuergesetz
Das EU-Umgründungsgesetz – EU-UmgrG legt – entsprechend den Vorgaben der Mobilitäts-Richtlinie – eine gesellschaftsrechtliche Grundlage für grenzüberschreitende Auf- und Abspaltungen zur Neugründung fest. Vor diesem Hintergrund wird das UmgrStG mit dem aktuellen Entwurf insbesondere um steuerliche Regelungen erweitert, die in Anlehnung an die für Verschmelzungen bestehenden Regelungen einer etwaigen spaltungsbedingt eintretenden Einschränkung bzw. Entstehung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich Rechnung tragen.
Weiters werden grenzüberschreitende „Ausgliederungen“ durch Kapitalgesellschaften (§ 47 Abs 5 EU-UmgrG) für steuerliche Zwecke als Einbringung nach Artikel III UmgrStG geregelt, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 und Abs 2 UmgrStG sinngemäß erfüllt sind.
Diese steuerlichen Begleitregelungen sollen erstmals auf Umgründungen anzuwenden sein, die nach dem 31. Jänner 2023 beschlossen werden.
Erweiterung der Besteuerungsregelungen für Anteilsinhaber bei side-stream Verschmelzungen und Spaltungen
Laut aktuellem Entwurf sollen die bestehenden Entstrickungsregelungen des UmgrStG auf Anteilsinhaberebene erweitert und an die Erfahrungen mit der (grenzüberschreitenden) Umgründungspraxis angepasst werden. Vor diesem Hintergrund sollen die bestehenden Regelungen auf Anteilsinhaberebene bei Verschmelzungen und Spaltungen um eine Regelung erweitert werden, die einer etwaigen Einschränkung des Besteuerungsrechtes auf Anteilsinhaberebene anlässlich von side-stream-Vorgängen Rechnung trägt.
Die erweiterten Besteuerungsregelungen sollen erstmals für Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 30.06.2023 anzuwenden sein.
Modernisierung und Vereinfachung des UmgrStG
Mit dem AbgÄG 2023 sollen weiters Maßnahmen zur Vereinfachung und Modernisierung des UmgrStG vorgesehen werden: So soll § 19 Abs 2 UmgrStG um eine Ziffer 6 erweitert werden, indem bei Einbringungen gemäß Artikel III UmgrStG auf eine Anteilsgewähr künftig auch dann verzichtet werden kann, wenn alle an der übernehmenden Körperschaft Beteiligten begünstigtes Vermögen einbringen, an dem sie insgesamt im Verhältnis zueinander im selben Beteiligungsausmaß wie an der übernehmenden Körperschaft beteiligt sind.
Weiters soll die Regelung des § 18 Abs 3 UmgrStG zur Gestaltung von Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft im Rückwirkungszeitraum systematisiert und wesentlich vereinfacht werden, indem ausdrücklich – abgesehen von der persönlichen Tätigkeit des Einbringenden – sämtliche Rechtsbeziehungen des Einbringenden (bzw. der spaltenden Körperschaft) zur übernehmenden Körperschaft bezogen auf das eingebrachte Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf den dem Einbringungsstichtag folgenden Tag rückbezogen werden können sollen. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Vereinbarungen im Rückwirkungszeitraum spätestens bis zum Tag des Umgründungsvertrages getroffen werden.
Dadurch soll nicht nur den wirtschaftlichen Gegebenheiten, sondern auch den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zur Behandlung derartiger Vertragsbeziehungen im Rückwirkungszeitraum besser entsprochen werden können. Die Regelungen sollen erstmals für Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 30.06.2023 anzuwenden sein.
Digitalisierung der Meldung von Umgründungen
Um künftig eine standardisierte, einheitliche und elektronische Erfassung von Umgründungsvorgängen sicherstellen zu können, soll die aktuell gemäß § 43 Abs 1 UmgrStG bestehende allgemeine Anzeigepflicht für Umgründungen nur noch elektronisch über FinanzOnline über ein eigens Umgründungs-Formular erfolgen können.
Die Anzeige von Umgründungen mittels elektronischen Umgründungs-Formulars erfasst dabei die wesentlichen Daten und Informationen einer Umgründung, wie insbesondere Angaben zur Vermögen übertragenden (Rechtsvorgänger) und übernehmenden (Rechtsnachfolger) Person, zum Umgründungsstichtag, zur Art der Umgründung, zum übertragenen Vermögen und enthält beispielsweise auch Angaben darüber, ob hinsichtlich der vorgenommenen Umgründung ein Auskunftsbescheid gemäß § 118 BAO erteilt wurde. Die Spezifikationen der zu übermittelnden Daten (Struktur und Inhalt) soll gesondert in einer Verordnung näher bestimmt werden.
Die Meldepflicht soll erstmals auf Umgründungen anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2023 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag keine individuelle Rechtsberatung ersetzt und Sachverhalte ggfs. verkürzt oder auf Grundlage derzeitiger Einschätzungen dargestellt werden. Grant Thornton übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit der dargestellten Informationen.