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Wegzug aus Österreich: Steuerliche Auswirkungen und Meldeverpflichtungen

Von:
Hannes Weißmann
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Änderungen der steuerlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit einem Wegzug aus Österreich sind der österreichischen Finanzverwaltung binnen eines Monats formlos anzuzeigen. Bei einem Wechsel der Ansässigkeit von natürlichen Personen oder Unternehmen bzw. Wirtschaftsgütern, besteuert der Fiskus grundsätzlich die während der Ansässigkeit in Österreich aufgelaufenen stillen Reserven im Zeitpunkt des Wegzugs. Ausnahmen bestehen für (Wohn)Sitz-Verlegungen und Überführungen von Wirtschaftsgütern in Länder der EU oder des EWR.
INHALTE

Wegzugsbesteuerung für natürliche Personen

Bei Wegzug einer natürlichen Person ins Ausland, sind nach § 27 (6) EStG die bis zum Zeitpunkt des Wegzugs entstandenen stillen Reserven aus Kapitalvermögen (Wertpapiere, Beteiligungen etc.) wie bei einer Veräußerung des Vermögens zu besteuern. Wenn ein Umzug in einen EU oder EWR-Staat erfolgt, wird die Steuer nicht sofort festgesetzt. Dazu muss bei der Steuererklärung ein entsprechender Antrag gestellt werden. Bei späterer Veräußerung von Kapitalvermögen, erfolgt die Festsetzung der Steuerschuld in Österreich. Im Zuzugsstaat gilt der gemeine Wert im Zeitpunkt des Zuzuges als Anschaffungskosten. Dadurch werden in jedem Staat die entsprechenden stillen Reserven der Ansässigkeit besteuert.

 

Wegzugsbesteuerung für Betriebsvermögen

Werden Wirtschaftsgüter eines inländischen Betriebes ins Ausland überführt, sind die in dem überführten Vermögen enthaltenen stillen Reserven im Zeitpunkt der Überführung steuerpflichtig. Seit 2016 steht für die Bezahlung der Abgabenschuld ein Ratenzahlungskonzept zur Verfügung.  Die Abgabenschuld kann auf Antrag in der Steuererklärung in 5 (bei Anlagevermögen) bzw. 2 (bei Umlaufvermögen) Jahresraten gezahlt werden, wenn:

  • die Überführung innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen erfolgt und
  • der Betrieb oder die Betriebsstätte in einen EU/EWR-Staat verlegt wird und
  • die Beschränkung des Besteuerungsrechts gegenüber einem EU/EWR-Staat vorliegt

Bei Veräußerung vor Ablauf des Ratenzahlungszeitraumes oder bei nicht rechtzeitiger oder zu geringer Leistung, sind die noch offenen Raten fällig zu stellen. Dasselbe gilt auch im Falle einer Insolvenz oder bei Verlegung der Geschäftsleitung in ein Land außerhalb des EU bzw. EWR Raumes.

Abschließend sei noch erwähnt, dass man sich, um etwaigen Überraschungen bzw. Komplikationen im Zusammenhang mit einem Ortswechsel vorzubeugen, im Vorfeld eines Wegzuges bzw. einer längerfristigen Verlegung des Lebensmittelpunktes mit sämtlichen relevanten Sachverhalten intensiv auseinandersetzten sollte.