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In Kürze

Der VwGH hat kürzlich klargestellt, dass es für die Anwendung der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte unschädlich ist, wenn der Erwerber (d.h. der mittlere Unternehmer in der Lieferkette mit drei Unternehmern) über eine UID-Nummer des Bestimmungslandes verfügt. Voraussetzung ist nur, dass der Erwerber keinen (Wohn-)Sitz im Bestimmungsland hat und für das Dreiecksgeschäft eine andere UID-Nummer als jene des Bestimmungslandes (oder des Ursprungslandes) verwendet. Das BMF hat hingegen bisher strikt die Ansicht vertreten, dass schon bei einer bloßen Registrierung des Erwerbers im Bestimmungsland die Dreiecksgeschäftsregelung ausgeschlossen ist.

Das VwGH Urteil

Im gegenständlichen Fall hat ein in der Schweiz ansässiger Unternehmer, der über eine österreichische und eine slowenische UID-Nummer verfügt, Gegenstände von einem italienischen Unternehmer erworben und diese an einen slowenischen Unternehmer verkauft. Der Transport der Gegenstände erfolgte durch den italienischen Unternehmer von Italien direkt zum slowenischen Abnehmer. Es lag somit ein Reihengeschäft mit drei beteiligten Unternehmern vor. Der Schweizer Unternehmer trat als mittlerer Unternehmer (Erwerber) unter seiner österreichischen UID-Nummer auf und hat gegenüber dem slowenischen Abnehmer die Dreiecksgeschäftsregelung angewendet. Das Finanzamt hat das Dreiecksgeschäft entsprechend der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung jedoch nicht anerkannt, weil der Schweizer Unternehmer auch in Slowenien umsatzsteuerlich registriert ist.

Nach der Auffassung des VwGH ist jedoch die die bloße umsatzsteuerliche Registrierung des Schweizer Unternehmers im Bestimmungsland kein Hindernis für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes. Entscheidend ist diesbezüglich nur, dass der mittlere Unternehmer nicht im Bestimmungsland ansässig ist, d.h. über keinen (Wohn-)Sitz oder feste Niederlassung verfügt, und auch nicht unter der ihm im Bestimmungsland erteilten UID-Nummer auftritt. Da der Schweizer Unternehmer im gegenständlichen Fall unter seiner österreichischen UID-Nummer aufgetreten ist, waren somit die Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft gegeben (VwGH 15.12.2021, Ro 2020/15/0003).

Auswirkungen in Österreich

Der VwGH hat der bisher von der österreichischen Finanzverwaltung vertretenen Ansicht eine klare Absage erteilt. Zum jetzigen Zeitpunkt ist uns zwar noch keine Reaktion seitens des BMF bekannt, es ist aber davon auszugehen, dass die bisherigen restriktiven Regelungen in den Umsatzsteuerrichtlinien entsprechend angepasst werden (UStR Rz 4294). Da sich die Entscheidung des VwGH auf die Auslegung des bestehenden Umsatzsteuergesetzes bezieht, wird diese grundsätzlich bereits für alle gleichgelagerten Fälle relevant sein, die noch nicht rechtskräftig veranlagt wurden.