Blog.Sustainability

Richtlinie Energiekostenzuschuss

insight featured image
Die EU-Kommission hat die gesetzlichen Grundlagen für den Energiekostenzuschuss genehmigt, sodass dass Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) mit 19.11.2022 in Kraft tritt. In diesem Beitrag sind die wichtigsten Regelungen für Sie zusammengefasst.
In diesem Artikel:

Voranmeldung

Die Voranmeldung war im Zeitraum von 07. bis 21. November 2022 möglich und ist Voraussetzung für die Antragstellung.  

Wir haben darüber berichtet

Welche Unternehmen erhalten den Zuschuss?

Unternehmen mit mehr als EUR 700.000,- Jahresumsatz.

  • Die Förderung wird in 4 Stufen angeboten. Der Zuschuss muss EUR 2.000 übersteigen.
  • Diese Unternehmen müssen das Kriterium „energieintensiv“ mittels einer Feststellung durch ihre Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung/Bilanzbuchhaltung nachweisen
  • Die Energiekosten müssen mindestens 3 Prozent des „Umsatzes/Produktionswertes“ ausmachen. Dies gilt für die Basisstufe 1
  • Bei Stufe 2, 3 und 4 gelten Unternehmen auch dann als energieintensiv, wenn die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt.

Unternehmen mit maximal EUR 700.000,- Jahresumsatz.

  • Kriterium „energieintensiv“ muss nicht erfüllt werden
  • Es gilt eine Untergrenze: der Zuschuss muss EUR 2.000 übersteigen.
  • Für Unternehmen, die diese Untergrenze unterschreiten, wird zurzeit ein gesondertes Modell von der Bundesregierung erarbeitet

Für vor dem 31.12.2021 neu gegründete Unternehmen

  • Die EUR 700.000-Grenze wird auf Basis der im Jahre der Neugründung ggü. dem Finanzamt gemeldeten Quartals-Umsatzsteuervoranmeldungen, Monats-Umsatzsteuervoranmeldungen oder sonst. Auswertungen des Rechnungswesens ermittelt.

 

Förderungskategorien

  • Stufe 1
    Förderungsfähig ist ein Teil der angefallenen Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Treibstoffe des betriebseigenen Verbrauchs im Förderungszeitraum in einer österreichischen Betriebsstätte. Erdgas und Strom, das vom Unternehmen selbst gefördert oder erzeugt wird, kann nicht gefördert werden.
    Die förderungsfähigen Kosten werden mit einem Zuschuss iHv max. 30% der Kosten gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt pro Unternehmen bzw. verbundenen Unternehmen EUR 400.000. Der Zuschuss muss EUR 2.000 übersteigen.

    Verbot von Boni:
    Förderungswerbende Unternehmen hab sich zu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung dieser RL, keine Bonuszahlungen an Vorstände &/oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr auszuzahlen.

    Spekulationsverbot:
    Die Veräußerung von Energie auf Basis bestehender Verträge mit einhergehender Deckung des Eigenbedarfs zu einem höheren Preis, der im Rahmen dieser Richtlinie subventioniert werden soll, ist nicht förderungsfähig. Demnach nicht förderungsfähig und nicht für die Berechnung der Durchschnittspreise zu berücksichtigen ist der Arbeitspreis pro Einheit jener verbrauchten Einheiten, deren Abdeckung trotz Möglichkeit nicht durch bereits bestehende Verträge oder Energiemarktprodukte bzw. Finanzprodukte, die sich auf den Energiemarkt beziehen, erfolgte, sondern durch nach dem 01. Februar 2022 geschlossene Verträge oder Energiemarktprodukte bzw. Finanzprodukte, die sich auf den Energiemarkt beziehen, sofern diese einen höheren Preis pro Mengeneinheit im Vergleich zu bestehenden Verträgen oder Energiemarktprodukte bzw. Finanzprodukte vorsehen. Ein bloßer Wechsel der Vertragsmodalität oder des Anbieters ist von dieser Bestimmung nicht umfasst

    Kumulierungsbestimmungen:
    Beihilfen, die auf Grundlage des zeitlich befristeten Krisen-Beihilferahmens ABI (2022/C131l/01) bzw. in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, können mit Mitteln anderer Körperschaften öffentlichen Rechts kumuliert werden, sofern die in Abschnitt 2.1 RN 41a sowie Abschnitt 2.4 RN 52 und 53 des Befristeten Krise-Beihilferahmens ABI (2022/C131I/01) bzw. in der jeweils geltenden Fassung pro Unternehmen bzw. verbunden Unternehmen nicht überschritten werden. Auf Grundlage dieser Richtlinie geförderte Energiekosten (nicht nur die Mehrkosten) dürfen nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden.


  • Stufe 2
    Für diesen müssen sich als Voraussetzung die Preise für Strom und Erdgas zum Vergleichsmonat des Vorjahres verdoppelt haben, wobei der Verbrauch mit 70 % des Wertes im jeweiligen Vergleichsmonat des Vorjahres begrenzt ist. Die förderungsfähigen Mehrkosten ergeben sich aus der Differenz der Monatspreise 2022 und dem Doppelten des Durchschnittspreises im Vergleichszeitraum (Jänner bis Dezember 2021), multipliziert mit dem jeweiligen Monatsverbrauch im Förderzeitraum. Die Förderung deckt 30 Prozent hiervon ab. In Stufe 2 werden somit teilweise Energie-Mehrkosten aus einer Preissteigerung, die über das Doppelte der Energiepreise 2021 hinausgehen, abgegolten. Die maximale Förderungshöhe beträgt hier EUR 2 Mio. Treibstoffe können in der Stufe 2 nicht gefördert werden.

  • Stufe 3
    Hier müssen Unternehmen für einen Zuschuss von 50% zudem zusätzlich im jeweiligen Förderungsmonat einen Betriebsverlust (negatives EBITDA) vorweisen (Vereinfachungen für die Verlustermittlung in Punkt 10.2.4). Die förderungsfähigen Kosten müssen sich auf mindestens 50 Prozent des Betriebsverlustes im jeweiligen Monat belaufen. Zudem ist der Zuschuss mit 80 % des Betriebsverlustes im förderungsfähigen Zeitraum (Februar bis September 2022) begrenzt. Die Zuschusshöhe liegt zwischen EUR 2 Mio. und 25 Mio. Außerdem muss das Unternehmen ein Energieaudit abhalten/abgehalten haben (Voraussetzungen siehe Punkt 10.2.4 b)
    Stufe 3 ist zusätzlich zu Stufe 2 möglich, wenn das Unternehmen Verluste macht.

  • Stufe 4
    Hier werden zusätzlich zu den Anforderungen aus Stufe 3 ausgewählte Branchen gem. Richtlinie unterstützt. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu EUR 50 Mio. bei einem Fördersatz von 70% möglich. (bzgl. Der Verlustermittlung gelten die Voraussetzungen in Punkt 10.3.4 a))
    Stufe 4 ist zusätzlich zu Stufe 2 und 3 möglich, wenn das Unternehmen einer ausgewählten Branche angehört (Definition der Branche Beilage 2 der RL)

    Das Verbot von Boni gilt in den Stufen 2-4 analog zu den Bestimmungen der Stufe 1 (Geregelt in Punkt 10.4.1)

    Spekulationsverbot gilt ebenfalls für alle Stufen – Bestimmungen in 10.4.1.

 

Energieintensivität

Ob ein Unternehmen energieintensiv ist, wird auf Grundlage des Jahresabschlusses (JA) 2021 festgestellt (ist dieser noch nicht verfügbar, auf Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses). Besteht keine Verpflichtung zur Erstellung eines JA oder wird auch freiwillig keiner erstellt, können der Produktionswert und die Energie-, Strom- und Treibstoffkosten nach Zu- und Abflussprinzip iS der Einnahmen Ausgabenrechnung iSd §4 Abs. 3 EStG ermittelt werden.

  • Energiekosten: Zu diesen zählen Strom, Gas (nicht nur Erdgas), Kohle, Koks, Pellets, Heizöl etc. (genaue Auflistung findet sich in Beilage 1 zur RL).

  • Produktionswert: Der Umsatz – einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen – plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf.
    Zur Berechnung des Produktionswerts ist der Umsatz iSd Kennzahl 9040/9050 der Einkommen-/Körperschaftsteuererklärung heranzuziehen. Insoweit gemeinnützige Rechtsträger nicht zur Abgabe einer KöSt-Erklärung mit diesen Kennzahlen verpflichtet sind, ist als Umsatz jener Betrag heranzuziehen, der bei Körperschaftsteuerpflicht in Kennzahl 9040 auszuweisen wäre bzw. jener Betrag, der bei der Erfassung im Einheitskontenrahmen (KFSBW6) den Kotenbereichen EKR 40-44 zuzuordnen wäre.
    Förderungswerber der Basisstufe können zur Feststellung des Produktionswertes anhand des Zeitraumes 01.01.2020 bis 30.09.2022 die Veränderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie die Veränderung des Bestandes von Waren vereinfachend unberücksichtigt lassen.

  • Mehrwert: Der gemäß Mehrwertsteuerrecht steuerbare Gesamtumsatz einschließlich der Exportverkäufe abzüglich des gesamten mehrwertsteuerbaren Ankaufs einschließlich der Einfuhren.

  • Energiesteuern: umfassen die Erdgasabgabe für Erdgas, Biogas und Wasserstoff (als Kraftstoff), die Elektrizitätsabgabe für Strom und die Mineralölsteuer für Flüssiggas.

  • Energie- und Strombeschaffungskosten sind die tatsächlichen Kosten für die Beschaffung der Energie oder für die Gewinnung der Energie im Betrieb. Als tatsächliche Kosten können in Fällen, in denen kein gemessener Verbrauch und somit keine genauen kosten ermittelbar sind, auch die Akontozahlungen herangezogen werden.

  • Treibstoffbeschaffungskosten: ausschließlich jene Treibstoffe gemäß Beilage 1 – Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle. Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind. Ölabfälle.

  • Arbeitspreis, Energiepreis/Verbraucherpreis: Preis pro Mengeneinheit exkl. Steuern, Abgaben, Umlagen, Transaktionskosten und Netzentgelte sowie einmalige und wiederkehrende Rabatte, die sich auf den Preis pro Mengeneinheit auswirken. Aber inklusive einer gem. §12 UStG nicht abzugsfähigen Vorsteuer, die sich auf den Arbeitspreis, Energiepreis/Verbraucherpreis bezieht.

 

Berechnung der Förderung

Basisstufe 1:

  • Die Zuschusshöhe errechnet sich aus der Differenz des Durchschnittspreises je Energieeinheit im Förderungszeitraum 2022 gegenüber dem Durchschnittspreis 2021.
  • Durchschnittspreis bei Treibstoffen mit 60 Cent (netto) vorgegeben
  • Bei Erdgas und Strom ist der Arbeitspreis (Energiepreis) heranzuziehen und der Durchschnittspreis im Einzelfall zu berechnen.

    Berechnungsformel Strom & Erdgas in Punkt 9.1
    Berechnungsformel Strom & Erdgas (Hochrechnungsmodus) in Punkt 9.2
    Berechnungsformel Treibstoff in Punkt 9.3

Stufe 2

Förderhöhe deckt maximal 30% der Mehrkosten ab, die über das Doppelte der Energiekosten aus 2021 hinausgehen.

Berechnungsformel für Strom & Erdgas in Punkt 10.1

Stufe 3

  • Förderhöhe deckt maximal 50% der Mehrkosten ab, die über das Doppelte der Energiekosten aus 2021 hinausgehen.
  • Außerdem nur maximal 80% des Verlustes

    Berechnungsformel für Strom & Erdgas in Punkt 10.2.

Stufe 4

  • Förderhöhe deckt maximal 70% der Mehrkosten ab, die über das Doppelte der Energiekosten aus 2021 hinausgehen.
  • Außerdem nur maximal 80% des Verlustes

    Berechnungsformel für Strom & Erdgas in Punkt 10.3

    Eine Berechnungshilfe wird auf der Internetseite der AWS noch zur Verfügung gestellt.

 

Einsparmaßnahmen laut RL

  • Beleuchtung: Verzicht auf jegliche Beleuchtung zwischen 22.00 und 06.00 Uhr (liegt die Betriebs-/Öffnungszeit in diesem Zeitraum, hat die Beleuchtung eine halbe Stunde nach Geschäftsschluss zu unterbleiben. (Ausnahmen in RL Punkt 8.2.1.)

  • Heizung im Außenbereich: Unterlassung des Betreibens von Heizungen im Außenbereich (Ausnahmen in Punkt 8.2.2.)

Außentüren: Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Eingangsbereichen zu beheizten öffentlich zugänglichen Betriebsstätten. (Ausnahmen in Punkt 8.2.3.)


Verpflichtung zum steuerlichen Wohlverhalten

Förderungswerbende Unternehmen haben mit Abgabe des Antrags zu erklären, dass

  • in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch iSd. §22 BAO vorliegt, der zu Veränderung der Bemessungsgrundlage von mind. EUR 100.000,- im jew. Veranlagungszeitraum geführt hat.

  • in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von ges. mehr als EUR 100.000,- vom Abzugsverbot des §12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 oder von den Bestimmungen des §10a KStG 1988 betroffen gewesen sind.

  • kein Sitz oder keine Niederlassung in einem Staat hat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, oder an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr und den Folgejahren nicht überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielt.

über das förderungswerbende Unternehmen oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden ist, wobei Finanzordnungswidrigkeiten oder eine den Betrag von EUR 10 000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße nicht zu berücksichtigen ist.

Ausschlusskriterien

  • Unternehmen, die gemäß dem „Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“ (ESVG 2010) von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ mit der Kennung S.13 geführt werden (bzw. analog zu ESVG 2010 Unternehmen, die einer ausländischen staatlichen Einheit zugeordnet werden können). Ausgenommen sind jene Unternehmen bzw. Unternehmensteile, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen.

  • Gebietskörperschaften auch mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit

  • Unternehmensneugründungen ab dem 01.01.2021 für einen Energiekostenzuschuss für Strom oder Erdgas der Stufen 2-4

  • Unternehmensneugründungen ab dem 01.01.2022
    Unternehmen, die in folgenden Sektoren (Hauptbranche) tätig sind
    • energieproduzierende Unternehmen
    • mineralölverarbeitende Unternehmen
    • Gewinnung von Erdöl- und Erdgas
    • Erbringung von DL für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas
    • Banken (+ sonst. Finanzierungswesen, Versicherungen)
    • Realitätenwesen
    • Land- & forstwirtschaftliche Urproduktion sowie Fischerei & Aquakultur

  • Verkammerte & nicht verkammerte freie Berufe

  • die nicht unternehmerischen Bereiche von gemeinnützigen Vereinen iSd § 34 BAO.

  • politische Parteien gemäß § 2 Z 1 PartG13 und Unternehmen im mehrheitlichen Eigentum von politischen Parteien gemäß § 2 Z 1 PartG.

  • Unternehmen, denen für dieselben geförderten Energiekosten (nicht nur betreffend den Mehraufwand) bei öffentlichen Rechtsträgern Zuschüsse gewährt werden oder wurden.

  • förderbare Stromkosten eines Unternehmens, für welche nach dem Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2022, SAG 2022, eine Förderung gewährt wird.

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

  • Unternehmen und Gesellschaften, wenn gegen sie oder gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter zum Zeitpunkt der Antragstellung
    a) ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder
    b) die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen

  • Unternehmen, die gegen
    a) das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. 540/1977 idgF, oder
    b) das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems, die Sicherung von Kernmaterial und Anlagen und über die Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie 2013 BGBl. I Nr. 42/2013 idgF, oder
    c) sonstige österreichische Rechtsvorschriften, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist, verstoßen. Hierfür sind nur jene gerichtlich verurteilten Straftaten beachtlich, die gemäß den allgemeinen Regeln des StGB14 zur Antragsstellung noch nicht verjährt sind.

  • Unternehmen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, so unter anderem:
    a) Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten, mit denen diese Sanktionen verhängt werden, ausdrücklich genannt sind,
    b) Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, und
    c) Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, soweit die Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.

 

Hier finden Sie die Förderungsrichtlinie für den Energiekostenzuschuss 

 

Bei Fragen zum Energiekostenzuschuss stehen Ihnen unsere Expert:innen gerne zur Verfügung.