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Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
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Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
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Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
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Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
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Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
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International Tax
Immer dort, wo unsere Klient:innen uns brauchen
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Transfer Pricing
Wir sind Ihre Expert:innen für eine optimale Verrechnungspreisstruktur
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Indirect Tax & Customs
Wir kümmern uns um Ihre indirekten Steuern, damit Sie sich um Ihr Business kümmern können
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Private Wealth
Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Private Wealth Tax Services
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Real Estate Tax
Wir sind in jeder Lebensphase Ihrer Immobilie ein wertvoller Begleiter
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Global Mobility Services
Lokale Verwurzelung und globale Vernetzung als Erfolgsrezept für erfolgreiches Entsendungsmanagement
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Berater:innen für Berater:innen
Als Berater:innen für Berater:innen unterstützen wir in komplexen Situationen
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Accounting & Tax Compliance Services
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Payroll & People Advisory Services
Individuelle Beratung, effiziente Steigerung interner Prozesse bei gleichzeitiger Minimierung von Compliance-Risiken.
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Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
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Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
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Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
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Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
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Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
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Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
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Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
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Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
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Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
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IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
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Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
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Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
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Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
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Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
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International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Voranmeldung
Die Voranmeldung war im Zeitraum von 07. bis 21. November 2022 möglich und ist Voraussetzung für die Antragstellung.
Welche Unternehmen erhalten den Zuschuss?
Unternehmen mit mehr als EUR 700.000,- Jahresumsatz.
- Die Förderung wird in 4 Stufen angeboten. Der Zuschuss muss EUR 2.000 übersteigen.
- Diese Unternehmen müssen das Kriterium „energieintensiv“ mittels einer Feststellung durch ihre Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung/Bilanzbuchhaltung nachweisen
- Die Energiekosten müssen mindestens 3 Prozent des „Umsatzes/Produktionswertes“ ausmachen. Dies gilt für die Basisstufe 1
- Bei Stufe 2, 3 und 4 gelten Unternehmen auch dann als energieintensiv, wenn die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwertes beträgt.
Unternehmen mit maximal EUR 700.000,- Jahresumsatz.
- Kriterium „energieintensiv“ muss nicht erfüllt werden
- Es gilt eine Untergrenze: der Zuschuss muss EUR 2.000 übersteigen.
- Für Unternehmen, die diese Untergrenze unterschreiten, wird zurzeit ein gesondertes Modell von der Bundesregierung erarbeitet
Für vor dem 31.12.2021 neu gegründete Unternehmen
- Die EUR 700.000-Grenze wird auf Basis der im Jahre der Neugründung ggü. dem Finanzamt gemeldeten Quartals-Umsatzsteuervoranmeldungen, Monats-Umsatzsteuervoranmeldungen oder sonst. Auswertungen des Rechnungswesens ermittelt.
Förderungskategorien
- Stufe 1
Förderungsfähig ist ein Teil der angefallenen Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Treibstoffe des betriebseigenen Verbrauchs im Förderungszeitraum in einer österreichischen Betriebsstätte. Erdgas und Strom, das vom Unternehmen selbst gefördert oder erzeugt wird, kann nicht gefördert werden.
Die förderungsfähigen Kosten werden mit einem Zuschuss iHv max. 30% der Kosten gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt pro Unternehmen bzw. verbundenen Unternehmen EUR 400.000. Der Zuschuss muss EUR 2.000 übersteigen.
Verbot von Boni:
Förderungswerbende Unternehmen hab sich zu verpflichten, ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung dieser RL, keine Bonuszahlungen an Vorstände &/oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr auszuzahlen.
Spekulationsverbot:
Die Veräußerung von Energie auf Basis bestehender Verträge mit einhergehender Deckung des Eigenbedarfs zu einem höheren Preis, der im Rahmen dieser Richtlinie subventioniert werden soll, ist nicht förderungsfähig. Demnach nicht förderungsfähig und nicht für die Berechnung der Durchschnittspreise zu berücksichtigen ist der Arbeitspreis pro Einheit jener verbrauchten Einheiten, deren Abdeckung trotz Möglichkeit nicht durch bereits bestehende Verträge oder Energiemarktprodukte bzw. Finanzprodukte, die sich auf den Energiemarkt beziehen, erfolgte, sondern durch nach dem 01. Februar 2022 geschlossene Verträge oder Energiemarktprodukte bzw. Finanzprodukte, die sich auf den Energiemarkt beziehen, sofern diese einen höheren Preis pro Mengeneinheit im Vergleich zu bestehenden Verträgen oder Energiemarktprodukte bzw. Finanzprodukte vorsehen. Ein bloßer Wechsel der Vertragsmodalität oder des Anbieters ist von dieser Bestimmung nicht umfasst
Kumulierungsbestimmungen:
Beihilfen, die auf Grundlage des zeitlich befristeten Krisen-Beihilferahmens ABI (2022/C131l/01) bzw. in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, können mit Mitteln anderer Körperschaften öffentlichen Rechts kumuliert werden, sofern die in Abschnitt 2.1 RN 41a sowie Abschnitt 2.4 RN 52 und 53 des Befristeten Krise-Beihilferahmens ABI (2022/C131I/01) bzw. in der jeweils geltenden Fassung pro Unternehmen bzw. verbunden Unternehmen nicht überschritten werden. Auf Grundlage dieser Richtlinie geförderte Energiekosten (nicht nur die Mehrkosten) dürfen nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden. - Stufe 2
Für diesen müssen sich als Voraussetzung die Preise für Strom und Erdgas zum Vergleichsmonat des Vorjahres verdoppelt haben, wobei der Verbrauch mit 70 % des Wertes im jeweiligen Vergleichsmonat des Vorjahres begrenzt ist. Die förderungsfähigen Mehrkosten ergeben sich aus der Differenz der Monatspreise 2022 und dem Doppelten des Durchschnittspreises im Vergleichszeitraum (Jänner bis Dezember 2021), multipliziert mit dem jeweiligen Monatsverbrauch im Förderzeitraum. Die Förderung deckt 30 Prozent hiervon ab. In Stufe 2 werden somit teilweise Energie-Mehrkosten aus einer Preissteigerung, die über das Doppelte der Energiepreise 2021 hinausgehen, abgegolten. Die maximale Förderungshöhe beträgt hier EUR 2 Mio. Treibstoffe können in der Stufe 2 nicht gefördert werden. - Stufe 3
Hier müssen Unternehmen für einen Zuschuss von 50% zudem zusätzlich im jeweiligen Förderungsmonat einen Betriebsverlust (negatives EBITDA) vorweisen (Vereinfachungen für die Verlustermittlung in Punkt 10.2.4). Die förderungsfähigen Kosten müssen sich auf mindestens 50 Prozent des Betriebsverlustes im jeweiligen Monat belaufen. Zudem ist der Zuschuss mit 80 % des Betriebsverlustes im förderungsfähigen Zeitraum (Februar bis September 2022) begrenzt. Die Zuschusshöhe liegt zwischen EUR 2 Mio. und 25 Mio. Außerdem muss das Unternehmen ein Energieaudit abhalten/abgehalten haben (Voraussetzungen siehe Punkt 10.2.4 b)
Stufe 3 ist zusätzlich zu Stufe 2 möglich, wenn das Unternehmen Verluste macht. - Stufe 4
Hier werden zusätzlich zu den Anforderungen aus Stufe 3 ausgewählte Branchen gem. Richtlinie unterstützt. Hier sind maximale Zuschüsse von bis zu EUR 50 Mio. bei einem Fördersatz von 70% möglich. (bzgl. Der Verlustermittlung gelten die Voraussetzungen in Punkt 10.3.4 a))
Stufe 4 ist zusätzlich zu Stufe 2 und 3 möglich, wenn das Unternehmen einer ausgewählten Branche angehört (Definition der Branche Beilage 2 der RL)
Das Verbot von Boni gilt in den Stufen 2-4 analog zu den Bestimmungen der Stufe 1 (Geregelt in Punkt 10.4.1)
Spekulationsverbot gilt ebenfalls für alle Stufen – Bestimmungen in 10.4.1.
Energieintensivität
Ob ein Unternehmen energieintensiv ist, wird auf Grundlage des Jahresabschlusses (JA) 2021 festgestellt (ist dieser noch nicht verfügbar, auf Grundlage des letzten verfügbaren Jahresabschlusses). Besteht keine Verpflichtung zur Erstellung eines JA oder wird auch freiwillig keiner erstellt, können der Produktionswert und die Energie-, Strom- und Treibstoffkosten nach Zu- und Abflussprinzip iS der Einnahmen Ausgabenrechnung iSd §4 Abs. 3 EStG ermittelt werden.
- Energiekosten: Zu diesen zählen Strom, Gas (nicht nur Erdgas), Kohle, Koks, Pellets, Heizöl etc. (genaue Auflistung findet sich in Beilage 1 zur RL).
- Produktionswert: Der Umsatz – einschließlich der unmittelbar an den Preis des Erzeugnisses geknüpften Subventionen – plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf.
Zur Berechnung des Produktionswerts ist der Umsatz iSd Kennzahl 9040/9050 der Einkommen-/Körperschaftsteuererklärung heranzuziehen. Insoweit gemeinnützige Rechtsträger nicht zur Abgabe einer KöSt-Erklärung mit diesen Kennzahlen verpflichtet sind, ist als Umsatz jener Betrag heranzuziehen, der bei Körperschaftsteuerpflicht in Kennzahl 9040 auszuweisen wäre bzw. jener Betrag, der bei der Erfassung im Einheitskontenrahmen (KFSBW6) den Kotenbereichen EKR 40-44 zuzuordnen wäre.
Förderungswerber der Basisstufe können zur Feststellung des Produktionswertes anhand des Zeitraumes 01.01.2020 bis 30.09.2022 die Veränderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie die Veränderung des Bestandes von Waren vereinfachend unberücksichtigt lassen. - Mehrwert: Der gemäß Mehrwertsteuerrecht steuerbare Gesamtumsatz einschließlich der Exportverkäufe abzüglich des gesamten mehrwertsteuerbaren Ankaufs einschließlich der Einfuhren.
- Energiesteuern: umfassen die Erdgasabgabe für Erdgas, Biogas und Wasserstoff (als Kraftstoff), die Elektrizitätsabgabe für Strom und die Mineralölsteuer für Flüssiggas.
- Energie- und Strombeschaffungskosten sind die tatsächlichen Kosten für die Beschaffung der Energie oder für die Gewinnung der Energie im Betrieb. Als tatsächliche Kosten können in Fällen, in denen kein gemessener Verbrauch und somit keine genauen kosten ermittelbar sind, auch die Akontozahlungen herangezogen werden.
- Treibstoffbeschaffungskosten: ausschließlich jene Treibstoffe gemäß Beilage 1 – Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle. Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind. Ölabfälle.
- Arbeitspreis, Energiepreis/Verbraucherpreis: Preis pro Mengeneinheit exkl. Steuern, Abgaben, Umlagen, Transaktionskosten und Netzentgelte sowie einmalige und wiederkehrende Rabatte, die sich auf den Preis pro Mengeneinheit auswirken. Aber inklusive einer gem. §12 UStG nicht abzugsfähigen Vorsteuer, die sich auf den Arbeitspreis, Energiepreis/Verbraucherpreis bezieht.
Berechnung der Förderung
Basisstufe 1:
- Die Zuschusshöhe errechnet sich aus der Differenz des Durchschnittspreises je Energieeinheit im Förderungszeitraum 2022 gegenüber dem Durchschnittspreis 2021.
- Durchschnittspreis bei Treibstoffen mit 60 Cent (netto) vorgegeben
- Bei Erdgas und Strom ist der Arbeitspreis (Energiepreis) heranzuziehen und der Durchschnittspreis im Einzelfall zu berechnen.
Berechnungsformel Strom & Erdgas in Punkt 9.1
Berechnungsformel Strom & Erdgas (Hochrechnungsmodus) in Punkt 9.2
Berechnungsformel Treibstoff in Punkt 9.3
Stufe 2
Förderhöhe deckt maximal 30% der Mehrkosten ab, die über das Doppelte der Energiekosten aus 2021 hinausgehen.
Berechnungsformel für Strom & Erdgas in Punkt 10.1
Stufe 3
- Förderhöhe deckt maximal 50% der Mehrkosten ab, die über das Doppelte der Energiekosten aus 2021 hinausgehen.
- Außerdem nur maximal 80% des Verlustes
Berechnungsformel für Strom & Erdgas in Punkt 10.2.
Stufe 4
- Förderhöhe deckt maximal 70% der Mehrkosten ab, die über das Doppelte der Energiekosten aus 2021 hinausgehen.
- Außerdem nur maximal 80% des Verlustes
Berechnungsformel für Strom & Erdgas in Punkt 10.3
Eine Berechnungshilfe wird auf der Internetseite der AWS noch zur Verfügung gestellt.
Einsparmaßnahmen laut RL
- Beleuchtung: Verzicht auf jegliche Beleuchtung zwischen 22.00 und 06.00 Uhr (liegt die Betriebs-/Öffnungszeit in diesem Zeitraum, hat die Beleuchtung eine halbe Stunde nach Geschäftsschluss zu unterbleiben. (Ausnahmen in RL Punkt 8.2.1.)
- Heizung im Außenbereich: Unterlassung des Betreibens von Heizungen im Außenbereich (Ausnahmen in Punkt 8.2.2.)
Außentüren: Verbot des dauerhaften Offenhaltens von Eingangsbereichen zu beheizten öffentlich zugänglichen Betriebsstätten. (Ausnahmen in Punkt 8.2.3.)
Verpflichtung zum steuerlichen Wohlverhalten
Förderungswerbende Unternehmen haben mit Abgabe des Antrags zu erklären, dass
- in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch iSd. §22 BAO vorliegt, der zu Veränderung der Bemessungsgrundlage von mind. EUR 100.000,- im jew. Veranlagungszeitraum geführt hat.
- in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von ges. mehr als EUR 100.000,- vom Abzugsverbot des §12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 oder von den Bestimmungen des §10a KStG 1988 betroffen gewesen sind.
- kein Sitz oder keine Niederlassung in einem Staat hat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, oder an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr und den Folgejahren nicht überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielt.
über das förderungswerbende Unternehmen oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden ist, wobei Finanzordnungswidrigkeiten oder eine den Betrag von EUR 10 000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße nicht zu berücksichtigen ist.
Ausschlusskriterien
- Unternehmen, die gemäß dem „Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“ (ESVG 2010) von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ mit der Kennung S.13 geführt werden (bzw. analog zu ESVG 2010 Unternehmen, die einer ausländischen staatlichen Einheit zugeordnet werden können). Ausgenommen sind jene Unternehmen bzw. Unternehmensteile, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen.
- Gebietskörperschaften auch mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit
- Unternehmensneugründungen ab dem 01.01.2021 für einen Energiekostenzuschuss für Strom oder Erdgas der Stufen 2-4
- Unternehmensneugründungen ab dem 01.01.2022
Unternehmen, die in folgenden Sektoren (Hauptbranche) tätig sind- energieproduzierende Unternehmen
- mineralölverarbeitende Unternehmen
- Gewinnung von Erdöl- und Erdgas
- Erbringung von DL für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas
- Banken (+ sonst. Finanzierungswesen, Versicherungen)
- Realitätenwesen
- Land- & forstwirtschaftliche Urproduktion sowie Fischerei & Aquakultur
- Verkammerte & nicht verkammerte freie Berufe
- die nicht unternehmerischen Bereiche von gemeinnützigen Vereinen iSd § 34 BAO.
- politische Parteien gemäß § 2 Z 1 PartG13 und Unternehmen im mehrheitlichen Eigentum von politischen Parteien gemäß § 2 Z 1 PartG.
- Unternehmen, denen für dieselben geförderten Energiekosten (nicht nur betreffend den Mehraufwand) bei öffentlichen Rechtsträgern Zuschüsse gewährt werden oder wurden.
- förderbare Stromkosten eines Unternehmens, für welche nach dem Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2022, SAG 2022, eine Förderung gewährt wird.
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
- Unternehmen und Gesellschaften, wenn gegen sie oder gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter zum Zeitpunkt der Antragstellung
a) ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder
b) die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen - Unternehmen, die gegen
a) das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. 540/1977 idgF, oder
b) das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems, die Sicherung von Kernmaterial und Anlagen und über die Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie 2013 BGBl. I Nr. 42/2013 idgF, oder
c) sonstige österreichische Rechtsvorschriften, deren Verletzung gerichtlich strafbar ist, verstoßen. Hierfür sind nur jene gerichtlich verurteilten Straftaten beachtlich, die gemäß den allgemeinen Regeln des StGB14 zur Antragsstellung noch nicht verjährt sind. - Unternehmen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, so unter anderem:
a) Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten, mit denen diese Sanktionen verhängt werden, ausdrücklich genannt sind,
b) Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, und
c) Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, soweit die Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.
Hier finden Sie die Förderungsrichtlinie für den Energiekostenzuschuss
Bei Fragen zum Energiekostenzuschuss stehen Ihnen unsere Expert:innen gerne zur Verfügung.