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Ausweitung der Kurzparkzone in Wien: Firmenparkplatz als Steuerpflichtiger Sachbezug

Mag. Christoph Schmidl
Von:
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Mit 1. März ist das Parken in Wien (bis auf wenige Ausnahmen) nur noch mit „Parkpickerl“ oder Parkschein möglich. Dann werden flächendeckend Kurzparkzonen auch in den Wiener Bezirken 11, 13, 21, 22 und 23 eingeführt. Durch diese Ausweitung des „Parkpickerls“ auf fast ganz Wien ab 01.03.2022, ergeben sich auch Auswirkungen auf Arbeitnehmer:innen, die von Ihrem Arbeitgeber einen Parkplatz zur Verfügung gestellt bekommen. Für sie kann die Gebührenpflicht zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führen.
INHALTE

Die Ausweitung der Kurzparkzone in Wien wirkt sich nun in den genannten Bezirken auf alle Arbeitnehmer:innen aus, die von ihrem:ihrer Arbeitgeber:in einen Parkplatz zur Verfügung gestellt bekommen, auf dem sie das Fahrzeug, das sie für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwenden, abstellen können. Im Sinne des Steuerrechts handelt es sich dabei um ein Gebiet mit einer Parkraumbewirtschaftung.

Ab dem Lohnzahlungszeitraum März ist für die Nutzung des arbeitgebereigenen Parkplatzes ein Sachbezug von € 14,53/Monat anzusetzen. „Arbeitgebereigen“ betrifft sowohl Parkplätze direkt am Betriebsgelände des Arbeitgebers als auch vom Arbeitgeber angemietete Parkplätze in Garagen oder auf Parkplätzen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um ein arbeitnehmereigenes oder um ein arbeitgebereigenes KFZ mit Privatnutzungsmöglichkeit handelt.

Voraussetzung für den monatlichen Sachbezug: Der Parkplatz, der vom/von der Arbeitgeber:in zur Verfügung gestellt wird, muss der „Parkraumbewirtschaftung” unterliegen.

Der Sachbezugswert ist als Mittelwert zu verstehen. Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe dem:der Arbeitgeber:in tatsächlich Kosten erwachsen. Der Wert von EUR 14,53 ist auch dann anzusetzen, wenn der:die Arbeitnehmer:in nur gelegentlich parkt oder der Parkplatz zwischen mehreren Arbeitnehmer:innen geteilt wird. 

Zu beachten sind dabei die folgenden generellen Regeln: arbeitet ein:e Arbeitnehmer:in nur zu Zeiten, in denen die Kurzparkzone nicht in Kraft ist (Nachtdienst) und darf er/sie den Parkplatz nur zu diesen Zeiten nutzen, ist kein Sachbezug anzusetzen. Leistet der:die Dienstnehmer:in einen Kostenzuschuss zum Parkplatz, dann reduziert dieser Zuschuss den Sachbezugswert. Beispiel: Wenn der:die Arbeitnehmer:in zum Beispiel € 10,00/Monat für die Parkplatznutzung bezahlt, ist nur mehr ein Sachbezugswert von € 4,53/Monat anzusetzen.

Prüfen Sie rechtzeitig, ob sich diese Änderung auch auf Ihre Dienstnehmer:innen und ihre Personalverrechnung auswirkt und prüfen Sie, ob es Optimierungsmöglichkeiten gibt. Wir stehen Ihnen als Ansprechpartner:innen gerne zur Verfügung.