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Das UEZG enthält keine detaillierten Regelungen, sondern sieht vor, dass die konkrete Ausgestaltung im Rahmen einer Förderungsrichtlinie durch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft geregelt wird.
Veröffentlichung der Grundsätze der Förderungsrichtlinie
Am 28. September 2022 hat die Regierung in einer Pressekonferenz die innerhalb der Koalition verhandelten Grundsätze der Förderungsrichtlinie veröffentlicht. Die Förderungsrichtlinie selbst wurde leider bis dato noch nicht veröffentlicht, sodass Details noch nicht bekannt sind. In der Folge fassen wir die offiziellen Informationen, die im Rahmen bzw. im Nachgang zur Pressekonferenz bekannt gegeben wurden, zusammen.
Förderungsumfang und Voraussetzungen
Gefördert werden sollen die Kosten für Strom, Gas und im Falle der Stufe 1 (Basisstufe) auch Treibstoffe in der Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Je nach maximaler Höhe der Förderung bestehen unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen und ist die Berechnung der Höhe der förderbaren Kosten bzw. der Förderung unterschiedlich ausgestaltet. Als generelle Voraussetzung gilt für alle Förderstufen, dass bis 31.03.2023 Energiesparmaßnahmen im Bereich Beleuchtung und Beheizung von Außenbereichen gesetzt werden. Demnach ist vorgesehen, dass Förderungswerber:innen zwischen 22:00 und 06:00 Uhr Außen- sowie Schaufensterbeleuchtung abschalten (bei Geschäftszeiten über 22:00 Uhr hinaus, eine halbe Stunde nach Geschäftsschluss), Außenbereiche gänzlich nicht beheizen und ein dauerhaftes Offenhalten von Türen vermeiden.
EU-rechtliche Beihilfenregelungen und Krisenrahmen
Im Unterschied zu der Basisstufe unterliegen die Berechnungsstufen 2 bis 4 den EU-rechtlichen Beihilfenregelungen, wobei für die Förderung der Energiekosten bereits am 24.03.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union ein "Befristeter Krisenrahmen" veröffentlicht wurde. Die Ausgestaltung der noch ausständigen Förderungsrichtlinie wird somit die im "Befristeten Krisenrahmen" determinierten Förderkriterien als Mindestmaß übernehmen müssen.
Förderanspruch und Zeitrahmen
Ein Förderanspruch besteht für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis 30. September 2022. Es handelt sich somit um eine Förderung für zurückliegende Zeiträume. Für Zeiträume ab 1. Oktober 2022 wurden keine konkreten Aussagen getroffen, jedoch wurde darauf verwiesen, dass über weitere Maßnahmen nachgedacht wird.
Pauschalförderung für Kleinst- und Kleinbetriebe
Analog der Förderrichtlinie "Energiekostenzuschuss für Unternehmen", werden Kleinst- und Kleinbetriebe auf Basis des UEZG im Rahmen eines Pauschalfördermodells gefördert. Herangezogen werden die Energiekosten des Unternehmens 2022 und diese sollen halbiert werden (optional: Verdoppelung der Energiekosten 2021). Davon werden 30% pauschaliert nach Stufen gefördert. Die Zuschusshöhe nach der Pauschalierung beträgt mindestens 300 Euro (dies entspricht 2.000 Euro Energiekosten) und maximal 1.800 Euro (bei 12.000 Euro Energiekosten). Ferner wird an Maßnahmen zur Abfederung der erhöhten Strompreise in der Landwirtschaft gearbeitet.
Ausstehende Förderrichtlinie und Unsicherheit für Unternehmen
Nachdem die Förderrichtlinie für den Energiekostenzuschuss für Unternehmen bisher nicht veröffentlicht wurde, bleibt abzuwarten wie den konkreten Ausgestaltungen aussehen werden. Vor allem aber ist spannend, wie es ab dem 1. Oktober 2022 weitergeht. Momentan gibt es leider keine Planungssicherheit für Unternehmen mangels Wirksamkeit der Fördermaßnahme über den 30.09.2022 hinausgehend. Sobald die Förderrichtlinie und damit die Details zur genauen Ausgestaltung und Abwicklung des Energiekostenzuschusses für Unternehmen vorliegen werden wir Sie wieder informieren.
Förderstufen und Berechnung der Förderung
Stufe 1 = „Basisstufe“
- maximale Förderhöhe: EUR 400.000 pro Unternehmen
- für kleinere Unternehmen sowie unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen mit Jahresumsätzen bis EUR 700.000
- kein Nachweis einer Energieintensität (im Unterschied zu den übrigen Stufen) erforderlich
- förderfähige Energiearten: Erdgas, Strom, Treibstoffe
- Energiesparmaßnahmen bis 31.03.2023 im Bereich Beleuchtung und Beheizung von Außenbereichen
- ersetzt werden 30% des Kostenanstiegs
Berechnungsstufe 2
- Maximale Förderhöhe: EUR 2.000.000 pro Unternehmen
- förderfähige Energiearten: Erdgas, Strom
- Gegenüber der Basisstufe bestehen folgende zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen:
- Vorliegen eines energieintensiven Unternehmens: Energieintensität liegt vor, wenn die verbrauchte Energie 3% des „Produktionswertes“ ausmacht. Als Produktionswert gilt der Umsatz plus/minus Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbenen Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen für den Wiederverkauf. Der Produktionswert ist somit nicht 1:1 mit dem Umsatz gleichzusetzen.
- Verdoppelung der Preise: Nur der einen 100%-Anstieg übersteigende Preisanstieg wird gefördert
- Gefördert wird der den 100%-Anstieg übersteigende Preisanstieg wobei nur eine Menge von max. 70% des Verbrauchs im Referenzzeitraum gefördert wird („beihilfefähige Kosten“)
- Der Zuschuss beträgt bis zu 30% der beihilfefähigen Kosten
Berechnungsstufe 3
- Maximale Förderhöhe: EUR 25.000.000 pro Unternehmen
- förderfähige Energiearten: Erdgas, Strom
- Gegenüber der Berechnungsstufe 2 besteht folgende zusätzliche Anspruchsvoraussetzung:
- Vorliegen eines Betriebsverlustes, wobei sich der Anstieg der beihilfefähigen Kosten auf mindestens 50% des Betriebsverlustes belaufen muss
- verpflichtetes Energieaudit zur Nachhaltigkeitssicherung
- Gefördert wird der den 100%-Anstieg übersteigende Preisanstieg wobei nur eine Menge von max. 70% des Verbrauchs im Referenzzeitraum gefördert wird („beihilfefähige Kosten“)
- Der Zuschuss beträgt bis zu 50% der beihilfefähigen Kosten, maximal aber 80% des Betriebsverlustes
Berechnungsstufe 4
- Maximale Förderhöhe: EUR 50.000.000 pro Unternehmen
- förderfähige Energiearten: Erdgas, Strom
- Gegenüber der Berechnungsstufe 3 besteht folgende zusätzliche Anspruchsvoraussetzung: Das Unternehmen ist in einem der im Anhang I zum „Befristeten Krisenrahmen der EU“ genannten Sektoren oder Teilsektoren tätig
- Gefördert wird der den 100%-Anstieg übersteigende Preisanstieg wobei nur eine Menge von max. 70% des Verbrauchs im Referenzzeitraum gefördert wird („beihilfefähige Kosten“)
- Der Zuschuss beträgt bis zu 70% der beihilfefähigen Kosten, maximal aber 80% des Betriebsverlustes
Abwicklung
- Die Abwicklung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws)
- Die Antragstellung soll voraussichtlich ab Ende Oktober über den AWS Fördermanager möglich sein
- Es sind Bestätigungen durch Steuerberater:innen/Wirtschaftsprüfer:innen vorgesehen (z.B. in Bezug auf das Vorliegen eines energieintensiven Unternehmens)
- Genehmigung der Anträge hat bis Ende des Jahres zu erfolgen (EU-Rechtliche Vorgabe)