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Elektrofahrzeuge – Sachbezug

Judith Schützinger
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Besteht für die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Elektrofahrzeug (mit einem CO2-Emissionswert von Null Gramm pro Kilometer) für Privatfahrten zu nutzen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
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Ein Elektrofahrzeug ist ein Verkehrsmittel, das rein mit elektrischer Energie angetrieben wird. Laut Straßenverkehrsordnung ist damit ein Kraftfahrzeug gemeint, welches mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem betrieben wird, das extern aufgeladen werden kann.

Kann die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bei der Dienstgeberin bzw. beim Dienstgeber ein firmeneigenes Elektrofahrzeug, welches sie bzw. er auch privat nutzen darf, unentgeltlich aufladen oder erhält sie bzw. er belegmäßig nachgewiesene Ladekosten von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber ersetzt (Auslagenersatz), dann ist kein zusätzlicher Sachbezug anzusetzen.

Kann die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer bei der Dienstgeberin bzw. beim Dienstgeber ein dienstnehmereigenes (privates) Elektrofahrzeug unentgeltlich aufladen, liegt ebenso kein Sachbezug vor, wenn es gratis E-Ladestationen am Abgabeort (in der Gemeinde des Unternehmenssitzes und in der unmittelbaren sehr nahen Umgebung) gibt, da in diesem Fall der übliche Endpreis am Abgabeort Null ist.

Ersetzt hingegen die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer die Stromkosten für ein dienstnehmereigenes Elektrofahrzeug, handelt es sich nicht um einen Auslagenersatz. Es liegt somit beitrags- und steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (vgl. Lohnsteuerrichtlinien 2002, Randzahl 175b).

 

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