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Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
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Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
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Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
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Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
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Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
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International Tax
Immer dort, wo unsere Klient:innen uns brauchen
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Transfer Pricing
Wir sind Ihre Expert:innen für eine optimale Verrechnungspreisstruktur
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Indirect Tax & Customs
Wir kümmern uns um Ihre indirekten Steuern, damit Sie sich um Ihr Business kümmern können
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Private Wealth
Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Private Wealth Tax Services
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Real Estate Tax
Wir sind in jeder Lebensphase Ihrer Immobilie ein wertvoller Begleiter
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Global Mobility Services
Lokale Verwurzelung und globale Vernetzung als Erfolgsrezept für erfolgreiches Entsendungsmanagement
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Berater:innen für Berater:innen
Als Berater:innen für Berater:innen unterstützen wir in komplexen Situationen
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Accounting & Tax Compliance Services
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Payroll & People Advisory Services
Individuelle Beratung, effiziente Steigerung interner Prozesse bei gleichzeitiger Minimierung von Compliance-Risiken.
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Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
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Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
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Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
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Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
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Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
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Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
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Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
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Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
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Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
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IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
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Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
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Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
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Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
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Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
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International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
VwGH: Laufende Zahlungen in den Reparaturfonds nicht sofort abzugsfähig
Der VwGH hat sich erstmals zur Frage geäußert, ob Beiträge zur Instandhaltungsrücklage im Jahr der Zahlung als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu werten sind, da mit der Zahlung in die Instandhaltungsrücklage die Verfügungsgewalt über dieses Vermögen auf die Wohnungseigentumsgemeinschaft übergeht. Der einzelne Wohnungseigentümer bzw. die einzelne Wohnungseigentümerin kann nämlich in der Regel nicht alleine entscheiden, wie die Rücklage verwendet wird und kann auch keine Rückzahlungen verlangen – auch dann nicht, wenn er oder sie aus der Wohnungseigentumsgemeinschaft ausscheidet, wie z.B. durch den Verkauf des Objekts. Dennoch sind die geleisteten Zahlungen (noch) nicht als sofortige Werbungskosten im Jahr der Zufuhr abzugsfähig. Der VwGH begründet seine Ansicht damit, dass zum Zeitpunkt der Zahlung noch nicht feststeht, welche Verbesserungs- oder Erhaltungsarbeiten mit der Rücklage vorgenommen werden und damit auch noch nicht beurteilt werden kann, ob es sich um aktivierungspflichtige (z.B. Herstellung oder Instandsetzung) oder sofort abzugsfähig Ausgaben (Instandhaltung) handelt. Erst wenn das Rücklagenguthaben tatsächlich verwendet wird, steht der Ausgabencharakter fest und erst dann können (anteilige) Werbungskosten geltend gemacht werden.
Mit dieser Entscheidung hat der VwGH für eine bisher ungeklärt gebliebene Frage Rechtssicherheit geschaffen, jedoch eröffnet er dadurch auch weitreichende steuerliche Problemfelder wie z.B. die Fragen: Wie ist eine nicht verbrauchte Instandhaltungsrücklage beim Verkauf/Ankauf des WE-Objekts zu berücksichtigen? Wie ist zu verfahren, wenn bislang die Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage als sofort abzugsfähige Ausgaben behandelt wurden?
In der Literatur wird erstere Frage damit „gelöst“, dass beim Ankauf/Verkauf die unverbrauchte Rücklage aus dem Kaufpreis herausgerechnet wird und somit nicht der Immo-ESt (jedoch der Grunderwerbsteuer) unterliegt. Auf der Käuferseite ist der Kaufpreis in Boden, Gebäude und Rücklage aufzuteilen, da nur vom „reinen“ Gebäudewert eine AfA geltend gemacht werden kann (Die Finanzverwaltung geht derzeit davon aus, dass eine derartige Trennung nur dann zulässig ist, wenn der Rücklagenbetrag ausdrücklich im Vertrag angeführt wird). Anzumerken ist hier allerdings, dass eine Berücksichtigung der unverbrauchten Rücklage im Rahmen eines Verkaufs im Regime der Immobilienertragsteuer eine maximale Steuerentlastung von 30% (beim Verkäufer) mit sich zieht, wohingegen ein Abzug als Werbungskosten eine Entlastung von bis zu 55% bewirken kann. Ob diese Lösung dem Gleichheitsgebot standhält, bleibt abzuwarten. Für letztere Frage und zahlreichen weitere, gibt es derzeit noch keine „Lösung“. Es wäre allerdings - allein schon aus Gründen der Administrierbarkeit - eine Stichtagslösung (z.B. gekoppelt an das Inkrafttreten der WEG-Novelle 2022) für all diejenigen, die bislang die Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend gemacht haben, wünschenswert.
VwGH: Verdeckte Gewinnausschüttung auch bei gewinnloser GmbH möglich
Eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter:innen und damit u.U. eine damit einhergehende KESt-Pflicht ist nach Ansicht des VwGH auch bei einer gewinnlosen GmbH denkbar. Auch wenn keine Gewinne, jedoch Einlagen in der Höhe einer verdeckten Vorteilszuwendung vorhanden sind, ist eine vorgenommene Auszahlung an die Gesellschafter:innen nicht ohne Weiteres als KESt-neutrale Einlagenrückzahlung zu qualifizieren. Nach Ansicht des VwGH ist grundsätzlich bei einer verdeckten Vorteilszuwendung von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, außer es gelingt der Nachweis, dass Einlagen zurückgezahlt wurden.
TIPP: Soll eine Vermögenszuwendung als Einlagenrückzahlung deklariert werden, so muss dies vor Ablauf des Geschäftsjahres vom vertretungsbefugten Organ der Gesellschaft dem Finanzamt schriftlich mitgeteilt werden.
VwGH: KÖSt trotz Liebhaberei in der GmbH
Im vorliegenden Fall ist eine GmbH Eigentümerin mehrerer vermieteter Liegenschaften, die jedoch auf Grund der Ertragslage im Einvernehmen mit dem Finanzamt als Liebhaberei eingestuft wurden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde für die später erfolgten Liegenschaftsverkäufe Körperschaftsteuer für den Veräußerungsgewinn vorgeschrieben. Das BFG entschied, dass die Einkünfte aus der Veräußerung auf Grund der Liebhabereiqualifikation steuerfrei zu behandeln seien. Diese Ansicht teilte der VwGH nicht und hob das Erkenntnis auf. Die Liegenschaften sind dem außerbetrieblichen Bereich der GmbH zuzuordnen und fallen somit bei einer Veräußerung unter das Regime der privaten Grundstücksveräußerungen, die grundsätzlich im Rahmen der Immobilienertragsteuer besteuert werden. Im Spezialfall einer GmbH sind allerdings alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen und es fällt für den Veräußerungsgewinn einer Liegenschaft Körperschaftsteuer statt Immobilienertragsteuer an.
VwGH: Negativsteuer bei der Option zur unbeschränkten Steuerpflicht
Im vorliegenden Fall hat ein tschechischer Staatsangehöriger, der sowohl in Tschechien als auch in Österreich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezog, die Option zur unbeschränkten Steuerpflicht ausgeübt, da seine inländischen Einkünfte unter € 11.000 und dadurch in Österreich unter der Einkommensteuergrenze lagen. Betrachtet man isoliert die österreichischen Einkünfte, so wäre eine Gutschrift (Negativsteuer) aus der Veranlagung zu erwarten gewesen. Für die Berechnung der Negativsteuer sind allerdings durch zwischenstaatliche oder andere völkerrechtliche Vereinbarungen steuerbefreite Einkünfte (hier: tschechische nichtselbstständigen Einkünfte) in die Berechnung miteinzubeziehen. Es kann daher nur eine Negativsteuer entstehen, wenn die Einkünfte insgesamt (österreichische und tschechische) unter der Besteuerungsgrenze liegen.