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Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
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Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
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Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
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Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
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Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
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International Tax
Immer dort, wo unsere Klient:innen uns brauchen
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Transfer Pricing
Wir sind Ihre Expert:innen für eine optimale Verrechnungspreisstruktur
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Indirect Tax & Customs
Wir kümmern uns um Ihre indirekten Steuern, damit Sie sich um Ihr Business kümmern können
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Private Wealth
Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Private Wealth Tax Services
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Real Estate Tax
Wir sind in jeder Lebensphase Ihrer Immobilie ein wertvoller Begleiter
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Global Mobility Services
Lokale Verwurzelung und globale Vernetzung als Erfolgsrezept für erfolgreiches Entsendungsmanagement
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Berater:innen für Berater:innen
Als Berater:innen für Berater:innen unterstützen wir in komplexen Situationen
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Accounting & Tax Compliance Services
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Payroll & People Advisory Services
Individuelle Beratung, effiziente Steigerung interner Prozesse bei gleichzeitiger Minimierung von Compliance-Risiken.
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Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
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Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
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Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
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Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
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Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
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Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
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Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
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Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
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Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
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IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
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Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
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Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
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Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
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Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
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International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Lohndumping
Fünfjährige Strafbarkeitsverjährungsfrist nach dem LSD-BG bei Lohndumping ist EU-konform
Anlassfall hier war eine behördliche Kontrolle von Arbeitnehmer:innen, die von der Slowakei nach Österreich zur Arbeitsleistung entsandt worden waren. Diese Überprüfung fand im Juni 2016 statt und ergab, dass Lohndumping vorlag. Das behördliche Straferkenntnis wurde erst im Februar 2020 zugestellt (also fast vier Jahre nach der behördlichen Überprüfung).
Dass die Verfolgungs- (3 Jahre) und Strafbarkeitsverjährungsfrist (5 Jahre) nach dem LSD-BG (bzw. nach der Vorgängerregelung im AVRAG) auch nach dem österreichischen Recht verfassungskonform sind, wurde vom VfGH bereits entschieden (VfGH 7.10.2020, G-227/2020 = WPA 12/2021, Artikel Nr. 287/2021).
EuGH C-219/20 vom 10. Februar 2022 - § 29 Abs. 4 LSD-BG
OGH Entscheidung für werdende Mütter
Schwangerschaftsbedingter Entfall von Überstundenleistungen – Überstundenpauschale muss nicht fortbezahlt werden
Eine Arbeitnehmerin leistete vor ihrer Schwangerschaft regelmäßig Überstunden und erhielt dafür auch eine Überstundenpauschale gewährt. Strittig war, ob der Arbeitgeber verpflichtet war, die entfallenen Überstunden der werdenden Mutter während der Schwangerschaft fortzubezahlen.
Der OGH stellte (erneut) fest, dass das während der Schwangerschaft durch das „Überstundenverbot“ ausfallende Überstundenentgelt vom Arbeitgeber nicht im Zuge der Entgeltsfortzahlung berücksichtigt werden muss, auch wenn es sich um eine Überstundenpauschale handelt.
OGH 8 ObA 35/21m vom 25. Jänner 2022 - § 14 Abs. 1 MSchG
OGH Entscheidung bezüglich Urlaubsrecht
OGH Entscheidung: Verfall der Urlaubsersatzleistung im Falle eines unberechtigten vorzeitigen Austritts ist (nur) für den „nationalen Urlaubsanteil“ möglich
Der OGH entschied, dass bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt jener Urlaubsanspruchsanteil des laufenden Urlaubsjahres, der über den europarechtlichen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen pro Jahr hinausgeht, verfallen kann. Der europarechtliche Mindesturlaubsanspruch hingegen darf nicht wegfallen.
Verfall der Urlaubsersatzleistung im Falle eines unberechtigten vorzeitigen Austritts ist (nur) für den „nationalen Urlaubsanteil“ möglich.
Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer hatte in der Zeit von 25.6.2018 bis 09.10.2018 ein Beschäftigungsverhältnis zu seinem früheren Arbeitgeber. Dieses Dienstverhältnis endete durch „unberechtigten vorzeitigen Austritt“. Der Arbeitnehmer verbrauchte während dieser Zeit vier Arbeitstage Urlaub, den Rest bezahlte ihm der Arbeitgeber nicht aus. Die Beschäftigungsdauer betrug insgesamt 107 Kalendertage. Der in dieser Zeit erworbene Urlaub belief sich daher auf 7,33 Arbeitstage (= 25: 365 x 107). Zog man die 4 verbrauchten Urlaubstage ab, so waren 3,33 restliche Urlaubstage strittig.
Nachdem die Vorinstanzen die Arbeitnehmerklage abgewiesen hatten (es handelte sich um ein „Musterverfahren“ der Arbeiterkammer), wurde ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH eingeleitet.
Der EuGH entschied, dass der Entfall der Urlaubsersatzleistung als Folge des unberechtigten vorzeitigen Austrittes, gegen das EU-Recht verstieß (siehe dazu auch WPA 20/2021, Artikel Nr. 502/2021). Nun lag der Ball wieder beim Obersten Gerichtshof zur endgültigen Entscheidung.
OGH 9 ObA 150/21f vom 17. Februar 2022 - OGH 9 ObA 147/21i vom 17. Februar 2022 - § 10 Abs. 2 UrlG
Entscheidungsgründe:
- Urlaubsanspruch nach EU-Recht contra nationales Recht:
Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2003/88 räumt dem Arbeitnehmer einen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen ein. Da das UrlG dagegen dem Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von fünf bzw sechs Wochen gewährt, geht die innerstaatliche Rechtslage über die unionsrechtlich erforderlichen Mindestansprüche hinaus und ist insoweit günstiger als das Unionsrecht.
- Mindesturlaubsanspruch nach EU-Recht darf nicht wegfallen, höherer Urlaubsanspruch nach dem UrlG hin-gegen schon:
Damit den unionsrechtlichen Vorgaben des EuGH zur Auslegung des Art 7 Abs, 1 der Richtlinie 2003/88 im Anlassfall gerecht zu werden und der Arbeitnehmer für den offenen Resturlaub eine finanzielle Vergütung erhält, genügt es, dass der Mindesturlaubsanspruch anteilig vergütet wird.
Aktuelle Rechtsprechung der Höchstgerichte aus dem Arbeitsrecht
Der höhere (Differenz-)Anspruch nach dem Urlaubsgesetz hingegen darf verfallen.
Zusammenfassung:
Im Falle eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes kann jener Urlaubsanspruchsanteil des laufenden Urlaubsjahres, der über den europarechtlichen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen pro Jahr hinausgeht, gemäß § 10 Abs. 2 UrlG verfallen. Der europarechtliche Mindesturlaubsanspruch hingegen darf nicht wegfallen.
Lösung:
Mindesturlaubsanspruch nach EU-Recht: 20 Arbeitstage: 365 x 107 = 5,86
abzüglich 4 konsumierte Urlaubstage ergibt 1,86 Urlaubstage, für welche eine Urlaubsersatzleistung gebührt (gerechnet vom europarechtlichen Mindest-urlaubsanspruch). Die restlichen 1,47 Urlaubstage (3,33 minus 1,86) verfallen gemäß § 10 Abs. 2 UrlG.