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Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
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Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
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Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
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Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
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Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
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International Tax
Immer dort, wo unsere Klient:innen uns brauchen
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Transfer Pricing
Wir sind Ihre Expert:innen für eine optimale Verrechnungspreisstruktur
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Indirect Tax & Customs
Wir kümmern uns um Ihre indirekten Steuern, damit Sie sich um Ihr Business kümmern können
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Private Wealth
Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Private Wealth Tax Services
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Real Estate Tax
Wir sind in jeder Lebensphase Ihrer Immobilie ein wertvoller Begleiter
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Global Mobility Services
Lokale Verwurzelung und globale Vernetzung als Erfolgsrezept für erfolgreiches Entsendungsmanagement
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Berater:innen für Berater:innen
Als Berater:innen für Berater:innen unterstützen wir in komplexen Situationen
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Accounting & Tax Compliance Services
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Payroll & People Advisory Services
Individuelle Beratung, effiziente Steigerung interner Prozesse bei gleichzeitiger Minimierung von Compliance-Risiken.
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Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
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Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
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Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
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Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
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Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
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Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
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Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
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Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
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Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
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IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
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Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
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Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
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Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
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Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
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International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Rechnungsmerkmale / Vorsteuerabzug bei Leistungserbringung durch Ist- Besteuerer
Der EuGH (vgl. EuGH 10.2.2022, C-9/20, Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136) hat erst kürzlich klargestellt, dass eine zusätzliche Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuerabzug das Entstehen der Steuerschuld beim leistenden Unternehmer ist. Bei Leistungsbezug von einem Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuert (sog. Ist-Besteuerer, z.B. Freiberufler oder Versorgungsunternehmen), ist somit zusätzliche Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger, dass die Zahlung geleistet wurde.
Mit dem AbgÄG 2022 sollen die entsprechenden Bestimmungen im österreichischen Umsatzsteuerrecht nun mit Wirksamkeit ab 1.1.2023 entsprechend angepasst werden. Der Vorsteuerabzug soll daher bei Bezug von Leistungen von Ist- Besteuerern an die Zahlung geknüpft sein. Damit der Leistungsempfänger den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs künftig bestimmen kann, besteht die gesetzliche Verpflichtung für den leistenden Unternehmer, wenn er nach vereinnahmten Entgelten besteuert, eine entsprechende Angabe in der Rechnung zu machen („Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“). Dieses Rechnungsmerkmal soll auch für Kleinbetragsrechnungen (bis zu EUR 400) gleichermaßen verpflichtend sein.
Achtung: In der vom Ministerrat beschlossenen Regierungsvorlage zum AbgÄG 2022 wurden die im Begutachtungsentwurf aufgenommenen Adaptierungen des UStG in diesem Zusammenhang wieder gestrichen (§ 11 bzw § 12 UStG). Demnach würden sich unmittelbar (bzw aufgrund des AbgÄG 2022) keine Änderungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges ergeben. Inwieweit die Aussagen des EuGH in der Praxis bereits jetzt zu beachten sind bleibt jedoch noch abzuwarten.
Verlängerung des 0% Steuersatzes für Schutzmasken
Nach derzeitiger Rechtslage würde der 0% Steuersatz für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken mit 30.6.2022 auslaufen. Das AbgÄG 2022 sieht eine Verlängerung um ein weiteres Jahr vor, dh der Steuersatz von 0% soll nunmehr für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2023 ausgeführt werden, anwendbar sein.
Dreiecksgeschäfte- erweiterter Anwendungsbereich
Die wohl weitreichendste, umsatzsteuerliche Veränderung im Rahmen des AbgÄG 2022 betrifft den künftigen Anwendungsbereich der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte (Art 25 UStG). Nach bisheriger österreichischer Auffassung war die Sonderregelung für Dreiecksgeschäfte grundsätzlich nur innerhalb von Reihengeschäften mit drei Personen, die UID-Nummern aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten verwenden, anwendbar. Zur Vermeidung von Qualifikationskonflikten mit anderen Mitgliedstaaten sollen die österreichischen Vorschriften nun entsprechend den Verhandlungsergebnissen des Mehrwertsteuerausschusses bzw. den Empfehlungen der Europäischen Kommission angepasst werden.
Ab 1.1.2023 soll die Dreiecksgeschäftsvereinfachung auch innerhalb eines Reihengeschäfts mit mehr als 3 Parteien unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar sein. Es kann wie bisher immer nur einer der am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer potenziell in den Genuss der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte kommen, und zwar der Steuerpflichtige innerhalb der Reihe, der den innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt, also der Empfänger der bewegten Lieferung ist.
Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Personenbeförderung per Bahn
Die grenzüberschreitende Personenbeförderung per Bahn, die bisher für den österreichischen Streckenabschnitt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% unterliegt, soll künftig steuerbefreit werden und damit mit der internationalen Luft- und Schifffahrt (ausgenommen auf dem Bodensee) gleichgestellt werden. (ab 1. Jänner 2023)
Vermietung inländischer Grundstücke durch ausländische Unternehmer
Als Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH (EuGH 3.6.2021, C-931/19, Titanium) zur Vermietung durch ausländische Unternehmer (vergleiche dazu unseren Beitrag vom 30.6.2021: Vermietung einer Immobilie durch einen ausländischen Unternehmer | Grant Thornton Austria) werden die Bestimmungen zum Reverse-Charge-Verfahren angepasst. Bei der Vermietung von Grundstücken durch Unternehmer, die im Inland weder ihr Unternehmen betreiben noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben (sogenannte ausländische Unternehmer), soll es nicht zum Übergang der Steuerschuld kommen. Durch diese Änderung wird – wie vor dem EuGH Urteil Titanium – der leistende (vermietende) Unternehmer Steuerschuldner sein und hat daher seine Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären.
Ein Inkrafttretensdatum ist im Entwurf (bisher) nicht enthalten. Es bleibt abzuwarten, ob ein solches noch im Gesetzgebungsverfahren im Sinne der Praktikabilität ergänzt wird.
Beschränkung der Haftung gem § 27 (4) UStG
Die Einbehaltungs- und Abfuhrverpflichtung der Umsatzsteuer durch den Empfänger gemäß § 27(4) UStG soll entsprechend den Ausnahmen vom Übergang der Steuerschuld in § 19 (1) UStG bei sonstigen Leistungen angepasst werden, da bis dato nur die Ausnahme für die Eintrittsberechtigungen auch in § 27 (4) UStG vorgesehen war. Somit sollen zukünftig auch österreichische Abnehmer, die Leistungen von Unternehmern beziehen, die im Inland weder Wohnsitz/Sitz, noch gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte haben, nicht mehr für die Abführung der Umsatzsteuer durch den erbringenden Unternehmer haften, wenn die Leistungen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen und die Vermietung von Grundstücken betreffen.
Leistungen iZm ausländischen Streitkräften
Aufgrund der EU-Richtlinie 2019/2235 wird eine Umsatzsteuerbefreiung für Einfuhren, Lieferungen von Gegenständen (ausgenommen neue Fahrzeuge) oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik eingeführt. Diese Befreiung gilt nur im Zusammenhang mit Aktivitäten von Streitkräften (Verteidigungsanstrengungen) eines Mitgliedsstaates, welche außerhalb des Territoriums dieses Mitgliedsstaates gesetzt werden. Einfuhren, Lieferungen und Dienstleistungen für Streitkräfte, welche für inländische Aktivitäten des Mitgliedstaates gesetzt werden, sind somit nicht von dieser Befreiung umfasst.
Hinsichtlich der steuerbefreiten Leistungen wären neben Umsätzen für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte auch Leistungen für die Versorgung ihrer Kantinen und Kasinos sowie Leistungen an das zivile Begleitpersonal der Streitkräfte umfasst.
Diese Befreiung ist als echte Steuerbefreiung konzipiert und wirkt sich somit nicht negativ auf den Vorsteuerabzug aus und soll mit 1.7.2022 in Kraft treten.
Einführung einer Umsatzsteuerverzinsung in der BAO
In der BAO sollen durch das AbgÄG 2022 künftig Umsatzsteuerzinsen eingeführt werden. Diese sollen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz liegen und sowohl im Falle von Gutschriften, als auch im Falle von Nachforderungen fällig werden. Beträge bis 50 € sollen nicht festgesetzt werden
Grundsätzlich ist eine Gutschrift ab dem 91. Tag nach Einlangen der Umsatzsteuer-Voranmeldung/Jahreserklärung bis zur Verbuchung des Überschusses auf dem Abgabenkonto bzw. der Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides zu verzinsen sowie eine Nachzahlung, die sich aus einer verspätet eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung ergibt, ab dem 91. Tag nach Fälligkeit bis zum Einlangen der Voranmeldung bzw. Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides. Eine Nachforderung aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge der Umsatzsteuerjahreserklärung wird ab dem 1. Mai des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses verzinst.
Eine Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen für Überschüsse bzw. Gutschriften kann für Zeiträume versagt werden, in welchen der Abgabepflichtige seiner Mitwirkungsverpflichtung zur Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen im Rahmen der Prüfung einer Voranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung nicht innerhalb der durch die Abgabenbehörde gesetzten Frist nachkommt.
Grundsätzlich ist hinsichtlich Inkrafttreten der Umsatzsteuerverzinsung vorgesehen, dass diese mit der Kundmachung folgenden Tag in Kraft tritt wobei die Neuregelung für Gutschriften aufgrund einer UVA oder eines Festsetzungsbescheides auf alle offene Verfahren anzuwenden sein soll; im Falle von Gutschriften aufgrund eines Umsatzsteuerjahresbescheides auf alle noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Bescheide. Bei Nachforderungen sollen die Neuregelungen erstmals auf jene Fälle anzuwenden sein, in welchen der Fälligkeitstag (§ 21 Abs. 1 UStG) nach dem Inkrafttreten des Gesetzes liegt; im Falle von Nachforderungen aufgrund eines Umsatzsteuerjahresbescheides erstmalig für Bescheide betreffend das Jahr 2022.