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Letztmalige Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen Österreich und Deutschland bis 30.6.2022

Von:
Judit Molnar
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Zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wurde die bereits bestehende Konsultationsvereinbarung letztmalig bis 30. Juni 2022 verlängert. Über diesen Zeitpunkt hinaus, findet die Vereinbarung auf Grund der weitgehend auslaufenden Maßnahmen in Bezug auf die Corona-Pandemie keine Anwendung mehr.
INHALTE

[Letztes Update: 08.06.2022] Zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wurde die bereits bestehende Konsultationsvereinbarung letztmalig bis 30. Juni 2022 verlängert. Über diesen Zeitpunkt hinaus, findet die Vereinbarung auf Grund der weitgehend auslaufenden Maßnahmen in Bezug auf die Corona-Pandemie keine Anwendung mehr.  

Die Vereinbarung verfolgt den Zweck, das Ausmaß der Belastungen durch die COVID-19-Pandemie für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer zwischen Deutschland und Österreich so gering wie möglich zu halten. Sie ist am 30.09.2021 in Kraft getreten und findet Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis nunmehr 30.06.2022.

Das Besteuerungsrecht von Einkünften aus unselbständiger Arbeit hat grundsätzlich jener Staat, in dem die Tätigkeit ausgeführt wird. Zusätzlich muss Art 15 Abs 2 DBA Österreich-Deutschland berücksichtigt werden (183-Tage Regel, Zahlung für oder von einem Arbeitgeber der nicht im anderen Staat ansässig ist oder Zahlungen werden von einer Betriebstätte oder festen Einrichtung im anderen Staat getragen).

Die Konsultationsvereinbarung sieht Erleichterungen für die Ausnahme vom Tätigkeitsstaatsprinzip nach Art 15 DBA Deutschland vor. Homeoffice-Tage, die aufgrund der Pandemie geleistet wurden, gelten als in jenem Staat geleistet, in dem die Tätigkeit ohne Covid-19 Maßnahmen ausgeführt worden wäre.

Kurzarbeitergeld (Deutschland) und Kurzarbeitsunterstützung (Österreich) für entfallene Arbeitsstunden aufgrund der COVID-19-Pandemie, die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausbezahlt und von staatlicher Seite dem Arbeitgeber erstattet werden, gelten als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung (Art 18 Abs 2 DBA Deutschland). Das Besteuerungsrecht verbleibt in jenem Staat, aus dem die Unterstützung stammt.

Für Grenzgänger, die Ihre Arbeitstage auf Grund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Homeoffice ausüben, gelten diese Arbeitstage nicht als Tage der Nichtrückkehr. Ein Grenzgänger, der im ersten Halbjahr 2022 pandemiebedingt im Homeoffice arbeitet und bei dem auch sonst keine Rückkehrtage aus sonstigen Gründen in diesem Zeitraum vorliegen, kann im zweiten Halbjahr von den vollen 45 Tagen der Schädlichkeitsregelung Gebrauch machen.

Es ist hervorzuheben, dass die Erleichterungen nur für Sachverhalte gelten, die pandemiebedingt aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 entstanden sind bzw. entstehen. Die Konsultationsvereinbarung findet keine Anwendung bei freiwilligen Homeoffice-Vereinbarungen. Die Besteuerung dieser im Home-Office gearbeiteten Tage ist nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen.

Bei Fragen steht Ihnen unsere Expertin Julia Saric-Bischof gerne zur Verfügung.