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Vergütung für Vereinsfunktionäre in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

Mag. (FH) Michael Szücs
Von:
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Für Vereinsfunktionäre privater Kinderbetreuungseinrichtungen, die ein Dienstverhältnis begründen, stellt sich häufig die Frage, welche Vergütungshöhe adäquat erscheint.

Bei Vereinsfunktionären (wie Obfrauen und Obmänner) kommt ein Dienstverhältnis zustande, sofern eine feststehende Leistungsverpflichtung gegenüber dem Verein entsteht und eine fixe Arbeitszeit zwischen Verein und Funktionär vereinbart ist (es genügt ein zeitlich umrissenes Arbeitspensum pro Woche).

In diesem Falle wird die jeweilige Person organisatorisch in den Betrieb eingegliedert; eine persönliche Arbeitsverpflichtung gilt als festgelegt. Sämtliche Merkmale, wie sie bei einem regulären echten Dienstverhältnis ausschlaggebend erscheinen, sind in dieser Konstellation charakteristisch.

Für Dienstnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen gilt die gleichnamige Mindestlohntabelle, die in jedem Dezember für das kommende Kalenderjahr im dazugehörigen Bundesgesetzblatt ausgegeben wird.

Mindestlohntabellen zum Download:

Mindestlohntarif

Mindestlohntarif

für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen
Download PDF
Mindestlohntarif

Mindestlohntarif

für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen)
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Festlegung einer adäquaten Vergütungshöhe

Für Vereinsfunktionäre privater Kinderbetreuungseinrichtungen, die ein Dienstverhältnis begründen, stellt sich häufig die Frage, welche Vergütungshöhe angemessen erscheint. In den Förderrichtlinien gibt es, mit Ausnahme der allgemeinen Hinweise zur wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung, keine Angaben zur Festlegung der Vergütungshöhe.

Funktionäre obliegen weder wirtschaftlicher Verantwortung, noch haften sie persönlich für die Vereinsverbindlichkeiten (außer wenn diese deren gesetzliche Pflichten verletzen oder vorsätzlich bzw. grob fahrlässig handeln).

In diesem Zusammenhang möchten wir anmerken, dass sich das Gehalt eines Funktionärs aus einem Dauerschuldverhältnis in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen sowohl hinsichtlich sämtlicher Indikatoren (wie z. B. Gruppenanzahl, Kinderanzahl, Umsatz, Tätigkeit, etc.) als angemessen und fremdüblich darstellen muss.

Die in der Mindestlohntabelle für Angestellte der privaten Kinderbetreuungseinrichtungen angeführten Gehaltsbestimmungen eignen sich als Mindest-Richtwert für die Festlegung der Entgelthöhe für Vereinsfunktionäre.

Sie haben noch Fragen? Unsere Experte Michael Szücs unterstützt Sie gerne.