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Verlängerung der Übergangsfrist
Im Gesetz ist bereits eine Übergangsfrist vorgesehen, wenn ein Kaufvertrag für ein neues Kraftfahrzeug schon vor dem 01.06.2021 abgeschlossen wurde, die Auslieferung jedoch erst nach dem 01.07.2021 erfolgt. Für Fahrzeuge, die vor dem 01.11.2021 ausgeliefert werden, gilt noch die „NoVA alt“.
Bei vielen Fahrzeuge verzögert sich allerdings die Auslieferung aufgrund der bestehenden Probleme in den Lieferketten, vor allem im Chip- und Halbleiterbereich. Das würde aber bedeuten, dass für die verspätet ausgelieferten Fahrzeuge die „NoVA neu“ anzuwenden wäre – was sich vor allem auf Nutzfahrzeuge bis 3,5t auswirken würde, da diese Fahrzeuge ja bis zur Neuregelung nicht von der NoVA umfasst waren.
Die Regierung hat nun angekündigt, die Frist für Nutzfahrzeuge bis zum 01.05.2022 zu verlängern. Ein entsprechender Initiativantrag soll am 03.11.2021 im Finanzausschuss eingebracht werden. Die Verlängerung der Übergangsfrist soll nach dem Beschluss rückwirkend im Kraft treten. Sobald weitere Details vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren.
Diskussionspunkte
Die Neuregelung der NoVA hat neben den Übergangsfristen auch in anderen Bereichen für viele Diskussionspunkte gesorgt. Das betrifft insbesondere Vorführfahrzeuge sowie die Frage der NoVA-Vergütung.
Das BMF sieht in den KFZ-Besteuerungsrichtlinien vor, dass ein üblicher Nutzungszeitraum für Vorführfahrzeuge zwischen sechs und zwölf Monaten liegt (ausgenommen Luxusklasse). Die oben angeführte Lieferproblematik betrifft allerdings nicht nur Autokäufer, die länger auf ihr Fahrzeug warten müssen, sondern auch Fahrzeughändler, die einzelne Modelle länger als zwölf Monate nutzen müssen, da keine neueren Fahrzeuge verfügbar sind. Bisher gibt es vom BMF zu dieser Thematik keine Stellungnahme.
Im Bereich der NoVA-Vergütung hat das BMF seine Auslegung im Zuge der Neuregelung geändert – unseres Erachtens zum Nachteil der Autokäufer. Dies soll anhand des folgenden Beispiels verdeutlicht werden:
Ein Fahrzeughändler kauft ein Fahrzeug von einem Mietwagenunternehmen an. Dabei hat das Mietwagenunternehmen NoVA zu berechnen und abzuführen. In weiterer Folge verkauft der Fahrzeughändler das Auto an eine Privatperson. Dabei kommt es dazu, dass die Umsatzsteuer auch für die NoVA berechnet wird – das soll jedoch vermieden werden, um eine Doppelbesteuerung zu verhindern. Bisher konnte der KFZ Händler eine Rückvergütung von 16,67% des NoVA Betrags geltend machen und somit das Auto günstiger an den Kunden verkaufen.
Nun sieht die Finanzverwaltung vor, dass erst der Käufer diese Vergütung geltend machen kann – der Käufer muss daher zuerst einen höheren Preis an den Händler zahlen und dann in einem recht mühsamen Prozess im Info Center des Finanzamts eine Vergütung beantragen.
Unserer Ansicht nach ist diese Auslegung sehr ungünstig und führt sowohl zu einem höheren Aufwand für den Kunden als auch zu einem höherem Verwaltungsaufwand bei den betroffenen Finanzämtern. Zu beachten ist dabei auch der Aspekt der Überwachungs- und Prüfungsmöglichkeiten für die Finanzverwaltung – diese sind auf Ebene des Händlers wesentlich ausgeprägter, da sowohl beim Händler aus auch beim zuständigen Finanzamt Systeme, Prozesse und Fachkenntnis vorhanden sind.
Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form die Finanzverwaltung die Auslegung der bisherigen Praxis anpassen wird.
Sie haben noch Fragen? Unser Experte Christoph Schmidl steht Ihnen gerne zur Verfügung.