-
Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
-
Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
-
Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
-
Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
-
Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
-
Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
-
Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
-
Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
-
International Tax
Immer dort, wo unsere Klient:innen uns brauchen
-
Transfer Pricing
Wir sind Ihre Expert:innen für eine optimale Verrechnungspreisstruktur
-
Indirect Tax & Customs
Wir kümmern uns um Ihre indirekten Steuern, damit Sie sich um Ihr Business kümmern können
-
Private Wealth
Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Private Wealth Tax Services
-
Real Estate Tax
Wir sind in jeder Lebensphase Ihrer Immobilie ein wertvoller Begleiter
-
Global Mobility Services
Lokale Verwurzelung und globale Vernetzung als Erfolgsrezept für erfolgreiches Entsendungsmanagement
-
Berater:innen für Berater:innen
Als Berater:innen für Berater:innen unterstützen wir in komplexen Situationen
-
Accounting & Tax Compliance Services
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
-
Payroll & People Advisory Services
Individuelle Beratung, effiziente Steigerung interner Prozesse bei gleichzeitiger Minimierung von Compliance-Risiken.
-
Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
-
Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
-
Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
-
Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
-
Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
-
Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
-
Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
-
Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
-
Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
-
IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
-
Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
-
Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
-
Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
-
Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
-
Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
-
Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
-
International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
-
Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
-
Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Die Corona-Pandemie bringt nicht nur direkt betroffene Betriebe in finanzielle Schwierigkeiten, auch Zulieferbetriebe können durch die eingebrochene Nachfrage ihrer Kunden in wirtschaftliche Turbulenzen geraten. Um Liquiditätsengpässe abzufedern, steht nun auch ein Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen zur Verfügung.
Jedes Unternehmen, welches indirekt von den behördlichen Schließungen erheblich betroffen war und operativ tätig ist, kann im Betrachtungszeitraum bzw. in einzelnen Betrachtungszeiträume zwischen 01.11.2020 bis 31.12.2020 einen Umsatzersatz gelten machen.
Eine erhebliche Betroffenheit liegt vor, wenn
- ein Umsatzzusammenhang von mindestens 50% mit direkt von den behördlichen Schließungen betroffenen Unternehmen sowie
- ein Umsatzeinbruch von zumindest 40% im Vergleich zum Vorjahr (November/Dezember 2019) nachgewiesen werden kann.
Die Höhe des Umsatzersatzes ergibt sich einerseits aus dem operativen/vergleichbaren Umsatz in der Vorperiode (aliquotiert auf den betroffenen Zeitraum) und andererseits aus einer Ersatzrate, welche je nach Branche gesondert festgelegt wurde. Die Ersatzraten wurden im November und Dezember unterschiedlich hoch bestimmt. Die Ersatzraten sind – im Unterschied zur ursprünglichen Vorankündigung – losgelöst von der Ersatzrate des direkt betroffenen Unternehmens, an das geliefert/geleistet wird.
Höhe des Umsatzersatzes
Die Höhe des Umsatzersatzes für indirekt betroffene Unternehmen ist mit EUR 800.000 gedeckelt. Ob es hier noch zu einer Erhöhung auf die kürzlich von der EU genehmigten Höchstbetrag von EUR 1.800.000 kommen wird, bleibt abzuwarten. Darüber hinaus wurden weitere Deckelungen eingezogen, um das Risiko einer Überförderung zu minimieren.
Die Richtlinien zum Umsatzersatz für indirekt betroffene Unternehmen wurden bereits veröffentlicht und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Antragsstellung ist seit dem 16.02.2021 möglich, längstens bis 30.06.2021.
Zusammenfassung der wesentlichen Eckpunkte
- Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
- Operative Tätigkeit (gewerbliche oder selbständige Tätigkeit)
- COVID-19-bedingter Umsatzausfall von mindestens 40% im Betrachtungszeitraum gegenüber dem Vergleichszeitraum
- mindestens 50% Umsatzzusammenhang mit direkt betroffenen Unternehmen: Der Umsatzzusammenhang liegt vor, wenn der Kunde in einer direkt von den behördlichen Schließungen betroffenen Branchen (unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten) tätig ist.
- Die Umsätze des Unternehmens stellen begünstigte Umsätze dar. Begünstigte Umsätze sind solche, die einer Branche gemäß der Branchenkategorisierung in Anlage 2 der Verordnung zugeordnet werden können.
- Unternehmen in einem Insolvenzverfahren
- Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors
- Antragsteller, die nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes unternehmerisch tätig sind
- Kündigung von Mitarbeitern durch den Arbeitgeber für einen Nachbetrachtungszeitraum beginnend ab 16.2.2021 zuzüglich der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums
- Verstoß gegen das WohlverhaltensG (steuerliches Wohlverhalten)
- Neu gegründete Unternehmen ohne Umsätze vor dem 1.12.2020
- Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz II ist der Zeitraum, in dem der Antragsteller indirekt von der COVID-19-SchuMaV, der COVID-19NotMV, der 2. COVID-19-SchuMaV, der 3. COVID-19-SchuMaV und/oder der 2. COVID-19-NotMV betroffen ist, wobei dieser spätestens am 31.12.2020 endet.
Es können folgende fünf Betrachtungszeiträume gewählt werden:
- 1. November 2020 bis 16. November 2020 (COVID-19-SchuMaV)
- 17. November 2020 bis 6. Dezember 2020 (COVID-19-NotMV)
- 7. Dezember 2020 bis 16. Dezember 2020 (2. COVID-19-SchuMaV)
- 17. Dezember 2020 bis 25. Dezember 2020 sowie ausschließlich für Umsätze mit Seil- und Zahnradbahnen im Sinne des § 4 Abs. 4 der 3. COVID-19-SchuMaV: 17. Dezember 2020 bis 23. Dezember 2020 (3. COVID-19-SchuMaV)
- 26. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020 (2. COVID-19-NotMV)
- Es ist zunächst der Vergleichsumsatz zu ermitteln. Ausgangsbasis dafür ist grundsätzlich der Umsatz im November bzw. Dezember 2019 gemäß Umsatzsteuervoranmeldung. Sollte keine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung gegeben sein, kann der Umsatz iSd Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung abgeleitet werden. Davon sind einerseits Umsätze aus nicht operativen Tätigkeiten wie zum Beispiel Vermietung und Verpachtung und Landwirtschaft abzuziehen sowie andererseits auch sogenannte „weitergeleitete Umsätze“.
- Aus dem Vergleichsumsatz ist in weiterer Folge der „Begünstigte Umsatz“ zu ermitteln. Der Begünstigte Umsatz ist der Vergleichsumsatz multipliziert mit dem Prozentsatz des Umsatzzusammenhangs mit direkt von den behördlichen Schließungen betroffenen Unternehmen. Der Umsatzzusammenhang mit direkt betroffenen Unternehmen ist grundsätzlich aus 2019 abzuleiten. Ein höherer Umsatzzusammenhang in 2020 ist darzulegen und nur zulässig, sofern nicht die Vergleichbarkeit aufgrund des Gesamtbildes der wirtschaftlichen Verhältnisse verloren gegangen ist.
- Der Umsatzersatz ermittelt sich aus dem Begünstigen Umsatz aliquotiert mit den Tagen des Betrachtungszeitraums sowie multipliziert mit dem Prozentsatz der Ersatzrate der jeweiligen Branche.
- Der Umsatzersatz ist mit EUR 800.000,-- gedeckelt. Darüber hinaus wurden zwei weitere betragsmäßige Deckelungen eingeführt. Zum einen darf der errechnete Umsatzersatz nicht höher als der Umsatzrückgang sein. Zum anderen dürfen Umsatzersatz sowie anteilige Kurzarbeitsbeihilfe (für 11/2020 bzw 12/2020) gemeinsam nicht den Betrag des anteiligen Vergleichsumsatzes übersteigen
- Ferner sind bestimmte andere Förderungen auf den Höchstbetrag von EUR 800.000,-- anzurechnen.
- Abwicklung über die COFAG
- Kein Rechtsanspruch, allerdings Abweisung unter Angabe einer Begründung
- Antragsstellung vom 16.2.2021 bis spätestens 30.6.2021
- Einbringung der Anträge über Finanzonline
- Bis zu einer Beihilfenhöhe von EUR 5.000 können die Anträge durch den Steuerpflichtigen selbst eingebracht werden
- Ab einer Beihilfenhöhe von EUR 5.000 sind die Anträge durch den Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter zu stellen. Der Berufsvertreter hat die Höhe des Umsatzausfalls und die Plausibilität des Umsatzzusammenhangs zu direkt betroffenen Unternehmen zu bestätigen.
- Sofern der Umsatzzusammenhang mit direkt betroffenen Unternehmen höher als in 2019 angesetzt wird, ist vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter einerseits der Anteil der begünstigten Umsätze und andererseits die Vergleichbarkeit des Unternehmens nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse zu bestätigen.
- Wechselwirkung mit Fixkostenzuschuss und Verlustersatz: Ein Lockdown-Umsatzersatz II darf nur für Zeiträume beansprucht werden, in denen kein Fixkostenzuschuss oder Verlustersatz beantragt wurde. Wurde vor der Kundmachung der Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz II ein Fixkostenzuschuss bzw. ein Verlustersatz beantragt, darf jedoch der Lockdown- Umsatzersatz II beantragt werden, sofern eine Rückzahlung der anderen Förderungen für die betroffenen Betrachtungszeiträume erfolgt.
Übersicht Förderinstrumente
Wesentliche Förderungen aus dem Corona-Hilfs-Fonds im Überblick:
Sie haben noch Fragen? Unsere Expertin Gerda Leimer unterstützt Sie gerne.
Weitere Artikel zum Thema
Januar 2021
Ausfallsbonus
Details zum Ausfallsbonus
Der Ausfallsbonus soll den Unternehmen finanzielle Planbarkeit bis zum Ende der Pandemie geben. Es können bis zu 30% des Umsatzes aber höchstens 60.000 EUR pro Monat beantragt werden, je nach Betroffenheit des Unternehmens.
Dezember 2020
Verlustersatz
Anspruchsberechtigung, Ermittlung, Abwicklung/Auszahlung
Als weiteres Förderinstrument zur Abfederung der Konsequenzen aus der 2. COVID-Welle wurde am 16.12.2020 die Verordnung samt Richtlinie zum sogenannten Verlustersatz rechtswirksam.
Dezember 2020
Lockdown-Umsatzersatz Dezember
Anspruch, Höhe, Abwicklung
Unternehmen, die ab dem 7.12.2020 direkt durch Schließungen/Betretungsverbote betroffen sind und in einer direkt betroffenen Branche tätig sind, haben ab dem 7.12.2020 bis längstens 31.12.2020 Anspruch auf einen Umsatzersatz („Umsatzersatz Dezember“).
November 2020
Lockdown-Umsatzersatz November
Anspruch, Höhe, Abwicklung
Neben Unternehmen aus Hotellerie und Gastronomie bekommen im November bis 6. Dezember 2020 Handelsbetriebe und körpernahe Dienstleister einen Umsatzersatz für die Zeitspanne, in der sie ihren Betrieb geschlossen halten müssen.
November 2020
Fixkosten- zuschüsse
Alles zu Phase I und II
Nach langer Verzögerung wurde nun die Richtlinie für den Fixkostenzuschuss für die Phase II rechtswirksam.