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Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
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Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
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Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
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Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
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Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
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International Tax
Immer dort, wo unsere Klient:innen uns brauchen
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Transfer Pricing
Wir sind Ihre Expert:innen für eine optimale Verrechnungspreisstruktur
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Indirect Tax & Customs
Wir kümmern uns um Ihre indirekten Steuern, damit Sie sich um Ihr Business kümmern können
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Private Wealth
Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Private Wealth Tax Services
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Real Estate Tax
Wir sind in jeder Lebensphase Ihrer Immobilie ein wertvoller Begleiter
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Global Mobility Services
Lokale Verwurzelung und globale Vernetzung als Erfolgsrezept für erfolgreiches Entsendungsmanagement
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Berater:innen für Berater:innen
Als Berater:innen für Berater:innen unterstützen wir in komplexen Situationen
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Accounting & Tax Compliance Services
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Payroll & People Advisory Services
Individuelle Beratung, effiziente Steigerung interner Prozesse bei gleichzeitiger Minimierung von Compliance-Risiken.
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Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
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Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
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Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
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Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
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Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
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Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
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Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
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Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
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Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
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IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
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Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
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Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
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Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
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Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
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International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Kostenübernahme von COVID-19-Tests durch den Arbeitgeber
Aus den Veröffentlichungen des BMF im Rahmen des Lohnsteuerwartungserlasses geht hervor, dass kein steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen ist, sollte der Dienstgeber die Kosten für die COVID-19-Testung des Mitarbeiters übernehmen. Die Steuerfreiheit fällt unter § 3 (1) Z 13a EStG. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den COVID-19-Test für Familienmitglieder des Dienstnehmers, liegt ein geldwerter Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis vor.
COVID-19-Sonderfreistellung bei werdenden Müttern
Gem. Bundesgesetzblatt vom 31.12.2020 dürfen werdende Mütter bis 31.03.2021 ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht verrichten.
Übt eine werdende Mutter eine Beschäftigung in einer derartigen Branche aus, sind die Arbeitsbedingungen so zu ändern, dass kein physischer Körperkontakt mit anderen Personen mehr erfolgt bzw. der Mindestabstand eingehalten werden kann (z. B. anderer Arbeitsbereich, Home-Office, etc.). Sofern das nicht möglich ist, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts. DienstgeberInnen haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts (Deckelung: Höchstbeitragsgrundlage) sowie der auf diesen Zeitraum entfallenden Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge.
Der Antrag auf Kostenersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Dabei muss der Dienstgeber nachweisen, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich war.
Keine Lohnnebenkosten für Zeitraum der Entgeltsfortzahlung gem. Epidemiegesetz
Für die Dauer der Absonderung von DienstnehmerInnen (z.B. aufgrund Erkrankung an COVID-19) gebührt eine Entgeltsfortzahlung gem. Epidemiegesetz. Das auf die Zeitspanne der Absonderung entfallende Arbeitsentgelt ist von den Lohnnebenkosten befreit.
Neuregelung bei der Einlösung von vom Arbeitgeber ausgegebenen Essensgutscheinen
Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 8 Euro (bis 30.06.2020 4,40 Euro) pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von 2 Euro (bis 30.06.2020 1,10 Euro) pro Arbeitstag steuerfrei.
Aufgrund der aktuellen Gesundheitslage äußert sich das BMF nun im Lohnsteuerwartungserlass dahingehend, als dass keine Bedenken seitens der Steuerfreiheit bestehen, sofern Gutscheine ausgegeben werden, die für die Abholung bzw. Zustellung von Mahlzeiten eingelöst werden können.
Kontrollsechstelrollung ab 2021
Seit 2020 ist am Jahresende eine sog. „Kontrollsechstelrechnung“ durchzuführen – sofern sich im Dezember ein Jahressechstelüberhang ergibt, muss der übersteigende Betrag dem laufenden Lohnsteuertarif zugeordnet werden.
Ab 2021 gilt zusätzlich: Wenn im laufenden Kalenderjahr insgesamt weniger sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel mittels dem laufenden Lohnsteuertarif zur Versteuerung kommen, hat der Arbeitgeber den nicht ausgeschöpften Differenzbetrag am Jahresende durch eine Aufrollung begünstigt zu versteuern (= Nachzahlung zugunsten des Dienstnehmers).
Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen
Für die Prüfung der Kurzarbeitsbeihilfen ist das für die Lohnsteuerprüfung zuständige Finanzamt verantwortlich. Im Rahmen dieser Überprüfung werden die beim Arbeitsmarktservice im Rahmen der Kurzarbeitsabrechnung übermittelten Angaben begutachtet – bei Zweifel an der Richtigkeit wird ein gesonderter Prüfbericht sowohl an das AMS, als auch an das BMF übermittelt.
Verlängerung der Kurzarbeit nach 31. März 2021 in Aussicht gestellt
Im Jahr 2020 hat das Arbeitsmarktservice etwa 5,5 Milliarden Euro an Förderung für die Corona-Kurzarbeit an den Förderungswerber zur Auszahlung gebracht – während des ersten Lockdowns befanden sich zu Spitzenzeiten ca. 1,1 Mio. Österreicher in Kurzarbeit.
Arbeitsministerin Christine Aschbacher meldet sich zu Wort, dass in Verhandlungen Anfang Februar eine mögliche Verlängerung der Kurzarbeit in eine vierte Phase beschlossen werden könnte. Wir informieren Sie, sobald weitere Details vorliegen.
Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Betriebsstätte in Österreich
Gem. Abgabenänderungsgesetz 2020 wurden DienstgeberInnen, die in Österreich keine Betriebsstätte begründen, aber dennoch DienstnehmerInnen im Inland beschäftigten, zum Lohnsteuerabzug ab 01.01.2020 verpflichtet. Im Rahmen des vom Nationalrat verabschiedeten COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes wird diese Regelung nun aufgehoben. Der Lohnsteuerabzug in der oben geschilderten Konstellation kann – wie vor Erlass des Abgabenänderungsgesetzes – freiwillig erfolgen. Sofern der Arbeitgeber für die beschäftigten DienstnehmerInnen Lohnsteuer in Österreich abführt, ist zwingend ein Lohnkonto zu führen und ein Lohnzettel (L16) am Jahresende an das Finanzamt zu übermitteln.
Die Neuregelung über die freiwillige Abfuhr der Lohnsteuer gilt bereits rückwirkend ab 01.01.2020. Sofern ausländische DienstgeberInnen freiwillig keine Lohnsteuer in Österreich abziehen, müssen die Bruttobezüge der in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen ArbeitnehmerInnen an das Finanzamt in Form einer L17-Bescheinigung übermittelt werden.
Sie haben noch Fragen? Unser Experte Michael Koehler unterstützt Sie gerne.