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PV-Update: Änderungen zum Jahresbeginn 2021

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Von der Kostenübernahme für COVID-19-Tests bis hin zur möglichen Verlängerung der Kurzarbeit über den 31.03.2021 hinaus: In unserem Überblick finden Sie die wichtigsten Neuerungen aus der Personalverrechnung.
Inhalt

Kostenübernahme von COVID-19-Tests durch den Arbeitgeber

Aus den Veröffentlichungen des BMF im Rahmen des Lohnsteuerwartungserlasses geht hervor, dass kein steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen ist, sollte der Dienstgeber die Kosten für die COVID-19-Testung des Mitarbeiters übernehmen. Die Steuerfreiheit fällt unter § 3 (1) Z 13a EStG. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den COVID-19-Test für Familienmitglieder des Dienstnehmers, liegt ein geldwerter Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis vor.

 

COVID-19-Sonderfreistellung bei werdenden Müttern

Gem. Bundesgesetzblatt vom 31.12.2020 dürfen werdende Mütter bis 31.03.2021 ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht verrichten.

Übt eine werdende Mutter eine Beschäftigung in einer derartigen Branche aus, sind die Arbeitsbedingungen so zu ändern, dass kein physischer Körperkontakt mit anderen Personen mehr erfolgt bzw. der Mindestabstand eingehalten werden kann (z. B. anderer Arbeitsbereich, Home-Office, etc.). Sofern das nicht möglich ist, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts. DienstgeberInnen haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts (Deckelung: Höchstbeitragsgrundlage) sowie der auf diesen Zeitraum entfallenden Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge.

Der Antrag auf Kostenersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Dabei muss der Dienstgeber nachweisen, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich war.

 

Keine Lohnnebenkosten für Zeitraum der Entgeltsfortzahlung gem. Epidemiegesetz

Für die Dauer der Absonderung von DienstnehmerInnen (z.B. aufgrund Erkrankung an COVID-19) gebührt eine Entgeltsfortzahlung gem. Epidemiegesetz. Das auf die Zeitspanne der Absonderung entfallende Arbeitsentgelt ist von den Lohnnebenkosten befreit.

 

Neuregelung bei der Einlösung von vom Arbeitgeber ausgegebenen Essensgutscheinen

Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 8 Euro (bis 30.06.2020 4,40 Euro) pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von 2 Euro (bis 30.06.2020 1,10 Euro) pro Arbeitstag steuerfrei.

Aufgrund der aktuellen Gesundheitslage äußert sich das BMF nun im Lohnsteuerwartungserlass dahingehend, als dass keine Bedenken seitens der Steuerfreiheit bestehen, sofern Gutscheine ausgegeben werden, die für die Abholung bzw. Zustellung von Mahlzeiten eingelöst werden können.

 

Kontrollsechstelrollung ab 2021

Seit 2020 ist am Jahresende eine sog. „Kontrollsechstelrechnung“ durchzuführen – sofern sich im Dezember ein Jahressechstelüberhang ergibt, muss der übersteigende Betrag dem laufenden Lohnsteuertarif zugeordnet werden.

Ab 2021 gilt zusätzlich: Wenn im laufenden Kalenderjahr insgesamt weniger sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel mittels dem laufenden Lohnsteuertarif zur Versteuerung kommen, hat der Arbeitgeber den nicht ausgeschöpften Differenzbetrag am Jahresende durch eine Aufrollung begünstigt zu versteuern (= Nachzahlung zugunsten des Dienstnehmers).

 

Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen

Für die Prüfung der Kurzarbeitsbeihilfen ist das für die Lohnsteuerprüfung zuständige Finanzamt verantwortlich. Im Rahmen dieser Überprüfung werden die beim Arbeitsmarktservice im Rahmen der Kurzarbeitsabrechnung übermittelten Angaben begutachtet – bei Zweifel an der Richtigkeit wird ein gesonderter Prüfbericht sowohl an das AMS, als auch an das BMF übermittelt.

 

Verlängerung der Kurzarbeit nach 31. März 2021 in Aussicht gestellt

Im Jahr 2020 hat das Arbeitsmarktservice etwa 5,5 Milliarden Euro an Förderung für die Corona-Kurzarbeit an den Förderungswerber zur Auszahlung gebracht – während des ersten Lockdowns befanden sich zu Spitzenzeiten ca. 1,1 Mio. Österreicher in Kurzarbeit.

Arbeitsministerin Christine Aschbacher meldet sich zu Wort, dass in Verhandlungen Anfang Februar eine mögliche Verlängerung der Kurzarbeit in eine vierte Phase beschlossen werden könnte. Wir informieren Sie, sobald weitere Details vorliegen.

 

Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Betriebsstätte in Österreich

Gem. Abgabenänderungsgesetz 2020 wurden DienstgeberInnen, die in Österreich keine Betriebsstätte begründen, aber dennoch DienstnehmerInnen im Inland beschäftigten, zum Lohnsteuerabzug ab 01.01.2020 verpflichtet. Im Rahmen des vom Nationalrat verabschiedeten COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes wird diese Regelung nun aufgehoben. Der Lohnsteuerabzug in der oben geschilderten Konstellation kann – wie vor Erlass des Abgabenänderungsgesetzes – freiwillig erfolgen. Sofern der Arbeitgeber für die beschäftigten DienstnehmerInnen Lohnsteuer in Österreich abführt, ist zwingend ein Lohnkonto zu führen und ein Lohnzettel (L16) am Jahresende an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Neuregelung über die freiwillige Abfuhr der Lohnsteuer gilt bereits rückwirkend ab 01.01.2020. Sofern ausländische DienstgeberInnen freiwillig keine Lohnsteuer in Österreich abziehen, müssen die Bruttobezüge der in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen ArbeitnehmerInnen an das Finanzamt in Form einer L17-Bescheinigung übermittelt werden.

Sie haben noch Fragen? Unser Experte Michael Koehler unterstützt Sie gerne.