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Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
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Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
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Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
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Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
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Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
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International Tax
Immer dort, wo unsere Klient:innen uns brauchen
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Transfer Pricing
Wir sind Ihre Expert:innen für eine optimale Verrechnungspreisstruktur
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Indirect Tax & Customs
Wir kümmern uns um Ihre indirekten Steuern, damit Sie sich um Ihr Business kümmern können
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Private Wealth
Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Private Wealth Tax Services
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Real Estate Tax
Wir sind in jeder Lebensphase Ihrer Immobilie ein wertvoller Begleiter
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Global Mobility Services
Lokale Verwurzelung und globale Vernetzung als Erfolgsrezept für erfolgreiches Entsendungsmanagement
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Berater:innen für Berater:innen
Als Berater:innen für Berater:innen unterstützen wir in komplexen Situationen
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Accounting & Tax Compliance Services
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Payroll & People Advisory Services
Individuelle Beratung, effiziente Steigerung interner Prozesse bei gleichzeitiger Minimierung von Compliance-Risiken.
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Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
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Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
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Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
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Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
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Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
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Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
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Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
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Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
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Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
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IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
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Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
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Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
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Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
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Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
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International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Hintergrund
Österreich war aufgrund einer EU-Richtlinie verpflichtet, eine sogenannte „Zinsschranke“ einzuführen. Mit einigen Jahren Verspätung ist die Zinsschranke letztlich per 01.01.2021 in Kraft getreten. Die Zinsschranke besagt im Grunde, dass ein Zinsüberhang (welcher auftritt, wenn der Zinsaufwand eines Wirtschaftsjahres die Zinserträge übersteigt) nur im Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDA („Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization“), jedoch jedenfalls bis zu EUR 3 Mio, abzugsfähig ist. Die Zinsschranke dürfte daher aufgrund dieses Freibetrags nur sehr große Unternehmen bzw. Konzerne betreffen.
Das steuerliche EBITDA wird im Gesetz wie folgt umschrieben: „Als steuerliches EBITDA gilt der vor Anwendung [der Zinsschranke] ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte, neutralisiert um steuerliche Abschreibungen und Zuschreibungen sowie den Zinsüberhang […].“
Darüber hinaus sieht das Gesetz auch eine Regelung für die Ermittlung des sogenannten „Gruppen-EBITDA“ vor. Dieses ist ausschließlich bei steuerlichen Unternehmensgruppen anzuwenden. Im Grunde sind die Regelungen für die Ermittlung des Gruppen-EBITDA ähnlich wie jene des steuerlichen EBITDA. Auf Ebene des Gruppenträgers findet die EBITDA-Ermittlung auf Basis sämtlicher Ergebnisse der Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers statt. Außerdem gilt der Freibetrag von EUR 3 Mio in diesem Fall für die gesamte Gruppe. Damit soll wohl verhindert werden, dass aufgrund einer Vielzahl an Gruppengesellschaften der Freibetrag künstlich multipliziert wird.
Verordnungsentwurf des BMF
Im Grunde hätte die Definition im Gesetz wohl bereits ausgereicht, um das steuerliche EBITDA zu ermitteln. Das Gesetz sieht jedoch eine Verordnungsermächtigung vor, auf Basis derer der Bundesminister für Finanzen (BMF) im Juli einen Verordnungsentwurf zur Begutachtung vorgelegt hatte.
In diesem Verordnungsentwurf wurde konkretisiert, dass bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA der Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke zu erhöhen sei um darin enthaltene:
- diverse steuerliche Absetzungen für Abnutzungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes,
- Abschreibungen des Anlagevermögens auf den niedrigeren Teilwert im Sinne des Einkommensteuergesetzes, sowie
- Abzugsfähige Zinsaufwendungen des jeweiligen Wirtschaftsjahres.
Auf der anderen Seite sei systemkonform der Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke zu vermindern um darin enthaltene:
- Zuschreibungen des Anlagevermögens im Sinne des Einkommensteuergesetzes, sowie
- Steuerpflichtige Zinserträge des jeweiligen Wirtschaftsjahres.
Schließlich wurde konkretisiert, dass die oben beschriebenen Abschreibungen und Zuschreibungen nur insoweit zu neutralisieren sind, als sich diese nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes in „diesem Wirtschaftsjahr“ (womit wohl jenes Wirtschaftsjahr, für das die Einkommensermittlung stattfindet, gemeint ist) steuerlich auswirken.
Bei der Ermittlung des Gruppen-EBITDA sollen die soeben dargestellten Grundsätze ebenfalls gelten. Zusätzlich sind auch Firmenwertabschreibungsfünfzehntel bzw. nachzuerfassende Fünfzehntelbeträge, eine Besonderheit des Gruppenbesteuerungsrechts, zu neutralisieren.
Stellungnahme der KSW
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) hatte den vorliegenden Begutachtungsentwurf grundsätzlich begrüßt, schlug jedoch folgende Ergänzung vor:
„Erhöhungen […] und Verminderungen […] sind nur insoweit zu neutralisieren, als sich diese bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes steuerlich auswirken. Soweit Absetzungen für Abnutzungen, Abschreibungen und Zinsaufwendungen […] in einem späteren Wirtschaftsjahr bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte berücksichtigt werden, sind diese erst dann zu neutralisieren.“
Durch die Formulierung „Erhöhungen und Verminderungen“ solle einerseits klargestellt werden, dass nicht nur die „Abschreibungen“ und „Zuschreibungen“, sondern auch die steuerlichen „Absetzungen für Abnutzung“ erfasst sind. Dies solle auch für verteilungspflichtige Zinsaufwendungen iSd Zinsschranke, wie beispielsweise ein Disagio, gelten.
Ferner solle mit der Wortfolge „Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte“ klargestellt werden, dass auch in Verlustsituationen eine steuerliche Auswirkung Berücksichtigung findet.
Schließlich ließe laut der KSW der Begutachtungsentwurf die Schlussfolgerung zu, dass verteilungspflichtige Aufwendungen, wie beispielsweise die Siebtelabschreibung auf Beteiligungen oder ein Disagio, lediglich im ersten Jahr zu neutralisieren sind. Durch den letzten Satz solle laut der KSW Folgendes klargestellt werden: Auch sich in späteren Jahren auswirkende verteilungspflichtige Aufwendungen sollen berücksichtigt und neutralisiert werden. Das soll in jenem (späteren) Jahr geschehen, in dem sie sich steuerlich auswirken.
Finalfassung der Verordnung
Am 10. September 2021 wurde die Finalfassung der EBITDA-Ermittlungs-VO veröffentlicht. Abgesehen von einigen kleineren redaktionellen Änderungen war die Änderung des § 1 Z 3 (Konkretisierung der vorzunehmenden Erhöhungen bzw. Verminderungen des Gesamtbetrags der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke), die einzige inhaltliche Änderung:
„Erhöhungen […] und Verminderungen […] sind nur insoweit vorzunehmen, als sich diese nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte vor Anwendung [der Zinsschranke] in diesem Wirtschaftsjahr steuerlich auswirken.“
Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass nunmehr von „Erhöhungen und Verminderungen“ und nicht mehr von „Abschreibungen und Zuschreibungen“ die Rede ist. Steuerliche „Absetzungen für Abnutzung“ sind daher jedenfalls erfasst. Die Wortfolge „Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte“ wurde aufgenommen und noch weiter konkretisiert, indem der Gesamtbetrag der Einkünfte „vor Anwendung [der Zinsschranke]“ ausdrücklich festgehalten wurde.
Die vorgeschlagene Ergänzung, wonach Absetzungen für Abnutzungen, Abschreibungen und Zinsaufwendungen erst in einem späteren Wirtschaftsjahr neutralisiert werden sollen, wenn diese auch erst in einem späteren Wirtschaftsjahr bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte zu berücksichtigen sind (z.B. offene Siebtel aus einer Teilwertabschreibung), wurde leider nicht in die Finalfassung übernommen.
Einschätzung
Unserer Einschätzung nach ist die Konkretisierung durch die Verordnung zu begrüßen. Es ist jedoch fraglich, inwiefern sich dadurch eine materiell-rechtliche Veränderung der Rechtslage ergeben hat. Unseres Erachtens wäre die Ermittlung des steuerlichen EBITDA bzw des Gruppen-EBITDA auch anhand des bloßen Gesetzestextes nicht anders vorzunehmen gewesen. Bei der Verordnung dürfte es sich daher bloß um Klarstellungen handeln.
Haben Sie noch Fragen? Unsere Experten Werner Leiter und Matthias Jancura helfen Ihnen gerne weiter.