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Finalfassung der EBITDA-Ermittlungs-Verordnung betreffend Zinsschranke veröffentlicht

Von:
Matthias Jancura
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Die Finalfassung der Verordnung zur Ermittlung des steuerlichen EBITDA („Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization“) sowie des Gruppen-EBITDA ist im BGBl. II Nr. 390/2021 veröffentlicht worden.
Inhalt

Hintergrund

Österreich war aufgrund einer EU-Richtlinie verpflichtet, eine sogenannte „Zinsschranke“ einzuführen. Mit einigen Jahren Verspätung ist die Zinsschranke letztlich per 01.01.2021 in Kraft getreten. Die Zinsschranke besagt im Grunde, dass ein Zinsüberhang (welcher auftritt, wenn der Zinsaufwand eines Wirtschaftsjahres die Zinserträge übersteigt) nur im Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDA („Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization“), jedoch jedenfalls bis zu EUR 3 Mio, abzugsfähig ist. Die Zinsschranke dürfte daher aufgrund dieses Freibetrags nur sehr große Unternehmen bzw. Konzerne betreffen.

Das steuerliche EBITDA wird im Gesetz wie folgt umschrieben: „Als steuerliches EBITDA gilt der vor Anwendung [der Zinsschranke] ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte, neutralisiert um steuerliche Abschreibungen und Zuschreibungen sowie den Zinsüberhang […].“

Darüber hinaus sieht das Gesetz auch eine Regelung für die Ermittlung des sogenannten „Gruppen-EBITDA“ vor. Dieses ist ausschließlich bei steuerlichen Unternehmensgruppen anzuwenden. Im Grunde sind die Regelungen für die Ermittlung des Gruppen-EBITDA ähnlich wie jene des steuerlichen EBITDA. Auf Ebene des Gruppenträgers findet die EBITDA-Ermittlung auf Basis sämtlicher Ergebnisse der Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers statt. Außerdem gilt der Freibetrag von EUR 3 Mio in diesem Fall für die gesamte Gruppe. Damit soll wohl verhindert werden, dass aufgrund einer Vielzahl an Gruppengesellschaften der Freibetrag künstlich multipliziert wird.

 

Verordnungsentwurf des BMF

Im Grunde hätte die Definition im Gesetz wohl bereits ausgereicht, um das steuerliche EBITDA zu ermitteln. Das Gesetz sieht jedoch eine Verordnungsermächtigung vor, auf Basis derer der Bundesminister für Finanzen (BMF) im Juli einen Verordnungsentwurf zur Begutachtung vorgelegt hatte.

In diesem Verordnungsentwurf wurde konkretisiert, dass bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA der Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke zu erhöhen sei um darin enthaltene:

  • diverse steuerliche Absetzungen für Abnutzungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes,
  • Abschreibungen des Anlagevermögens auf den niedrigeren Teilwert im Sinne des Einkommensteuergesetzes, sowie
  • Abzugsfähige Zinsaufwendungen des jeweiligen Wirtschaftsjahres.

Auf der anderen Seite sei systemkonform der Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke zu vermindern um darin enthaltene:

  • Zuschreibungen des Anlagevermögens im Sinne des Einkommensteuergesetzes, sowie
  • Steuerpflichtige Zinserträge des jeweiligen Wirtschaftsjahres.

Schließlich wurde konkretisiert, dass die oben beschriebenen Abschreibungen und Zuschreibungen nur insoweit zu neutralisieren sind, als sich diese nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes in „diesem Wirtschaftsjahr“ (womit wohl jenes Wirtschaftsjahr, für das die Einkommensermittlung stattfindet, gemeint ist) steuerlich auswirken.

Bei der Ermittlung des Gruppen-EBITDA sollen die soeben dargestellten Grundsätze ebenfalls gelten. Zusätzlich sind auch Firmenwertabschreibungsfünfzehntel bzw. nachzuerfassende Fünfzehntelbeträge, eine Besonderheit des Gruppenbesteuerungsrechts, zu neutralisieren.

 

Stellungnahme der KSW

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) hatte den vorliegenden Begutachtungsentwurf grundsätzlich begrüßt, schlug jedoch folgende Ergänzung vor:

„Erhöhungen […] und Verminderungen […] sind nur insoweit zu neutralisieren, als sich diese bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes steuerlich auswirken. Soweit Absetzungen für Abnutzungen, Abschreibungen und Zinsaufwendungen […] in einem späteren Wirtschaftsjahr bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte berücksichtigt werden, sind diese erst dann zu neutralisieren.“

Durch die Formulierung „Erhöhungen und Verminderungen“ solle einerseits klargestellt werden, dass nicht nur die „Abschreibungen“ und „Zuschreibungen“, sondern auch die steuerlichen „Absetzungen für Abnutzung“ erfasst sind. Dies solle auch für verteilungspflichtige Zinsaufwendungen iSd Zinsschranke, wie beispielsweise ein Disagio, gelten.

Ferner solle mit der Wortfolge „Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte“ klargestellt werden, dass auch in Verlustsituationen eine steuerliche Auswirkung Berücksichtigung findet.

Schließlich ließe laut der KSW der Begutachtungsentwurf die Schlussfolgerung zu, dass verteilungspflichtige Aufwendungen, wie beispielsweise die Siebtelabschreibung auf Beteiligungen oder ein Disagio, lediglich im ersten Jahr zu neutralisieren sind. Durch den letzten Satz solle laut der KSW Folgendes klargestellt werden: Auch sich in späteren Jahren auswirkende verteilungspflichtige Aufwendungen sollen berücksichtigt und neutralisiert werden. Das soll in jenem (späteren) Jahr geschehen, in dem sie sich steuerlich auswirken.

 

Finalfassung der Verordnung

Am 10. September 2021 wurde die Finalfassung der EBITDA-Ermittlungs-VO veröffentlicht. Abgesehen von einigen kleineren redaktionellen Änderungen war die Änderung des § 1 Z 3 (Konkretisierung der vorzunehmenden Erhöhungen bzw. Verminderungen des Gesamtbetrags der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke), die einzige inhaltliche Änderung:

„Erhöhungen […] und Verminderungen […] sind nur insoweit vorzunehmen, als sich diese nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte vor Anwendung [der Zinsschranke] in diesem Wirtschaftsjahr steuerlich auswirken.“

Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass nunmehr von „Erhöhungen und Verminderungen“ und nicht mehr von „Abschreibungen und Zuschreibungen“ die Rede ist. Steuerliche „Absetzungen für Abnutzung“ sind daher jedenfalls erfasst. Die Wortfolge „Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte“ wurde aufgenommen und noch weiter konkretisiert, indem der Gesamtbetrag der Einkünfte „vor Anwendung [der Zinsschranke]“ ausdrücklich festgehalten wurde.

Die vorgeschlagene Ergänzung, wonach Absetzungen für Abnutzungen, Abschreibungen und Zinsaufwendungen erst in einem späteren Wirtschaftsjahr neutralisiert werden sollen, wenn diese auch erst in einem späteren Wirtschaftsjahr bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte zu berücksichtigen sind (z.B. offene Siebtel aus einer Teilwertabschreibung), wurde leider nicht in die Finalfassung übernommen.

 

Einschätzung

Unserer Einschätzung nach ist die Konkretisierung durch die Verordnung zu begrüßen. Es ist jedoch fraglich, inwiefern sich dadurch eine materiell-rechtliche Veränderung der Rechtslage ergeben hat. Unseres Erachtens wäre die Ermittlung des steuerlichen EBITDA bzw des Gruppen-EBITDA auch anhand des bloßen Gesetzestextes nicht anders vorzunehmen gewesen. Bei der Verordnung dürfte es sich daher bloß um Klarstellungen handeln.

Haben Sie noch Fragen? Unsere Experten Werner Leiter und Matthias Jancura helfen Ihnen gerne weiter.