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COVID-19-Steuermaßnahmengesetz

Eine Übersicht über das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz

Mag. Christoph Schmidl Mag. Christoph Schmidl

Der Nationalrat hat am 10.12.2020 das COVID-19 Steuermaßnahmengesetz beschlossen, welches verschiedene Einzelmaßnahmen vorsieht. Hier finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte:

 

COVID-19-Steuermaßnahmengesetz



1. Einkommensteuer

  • Die Kleinunternehmerpauschalierung wurde adaptiert, um sie an die Kleinunternehmerregelung im UStG anzugleichen.
  • Außerdem wurde klargestellt, dass für die mit dem Konjunkturstärkungsgesetz einhergehende degressive Abschreibung keine Maßgeblichkeit des UGB gilt. Der steuerlich höchstens zulässige Prozentsatz von 30 % kann demzufolge für zwischen dem 30.06.2020 und dem 31.12.2021 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter ungeachtet der Abschreibungsmethode bzw. der Abschreibungshöhe im Unternehmensrecht ausgeschöpft werden.

 

2. Körperschaftsteuer

Im Bereich der Körperschaftsteuer wurde eine sogenannte „Zinsschranke“ umgesetzt. Diese basiert auf unionsrechtlichen Vorgaben (Anti-BEPS-Richtlinie) und sieht eine Begrenzung des Zinsabzugs vor: Ein Zinsüberhang (Differenz aus steuerpflichtigen Zinserträgen und abzugsfähigen Zinsaufwendungen) ist demzufolge in einem Wirtschaftsjahr nur im Ausmaß von 30% des steuerlichen EBITDA dieses Wirtschaftsjahres abzugsfähig. Es gibt allerdings einen Freibetrag bis zu 3 Mio. Euro.

Die Zinsschranke ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 beginnen und tritt mit 01.01.2021 in Kraft.

 

3. Umsatzsteuer

Die Details zu den umsatzsteuerlichen Änderungen ab 2021 finden Sie hier

 

4. Lohnsteuer

Für ausländische Dienstgeber, die keine inländische Betriebsstätte haben, aber inländischen Dienstnehmer beschäftigen, gibt es eine Erleichterung: Anders als ursprünglich vorgesehen, entfällt die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Dienstnehmer, wenn keine österreichische Betriebsstätte besteht. Eine freiwillige Lohnsteuerabfuhr ist aber weiterhin möglich. Diese Neuregelung gilt rückwirkend ab 01.01.2020. Wurde in diesem Zeitraum bereits ein Lohnsteuerabzug vorgenommen, so gilt dieser als freiwillige Lohnabfuhr.

Wenn für einen inländischen Dienstnehmer durch den ausländischen Dienstgeber kein (freiwilliger) laufender Lohnsteuerabzug erfolgt, muss ab dem 01.01.2021 unter bestimmten Voraussetzungen allerdings verpflichtend eine Lohnbescheinigung (L17) übermittelt werden.

 

5. Zahlungserleichterungen

Update: Im Hinblick auf die weiterhin angespannte wirtschaftliche Situation hat der Nationalrat am 24.02.2021 eine zeitliche Verschiebung des ursprünglich für 31.03.2021 vorgesehenen Zahlungszieles um drei Monate beschlossen: 

  • Für aufrechte, gesetzlich bis 15.01.2021 bewilligte Steuerstundungen ist eine Verlängerung der Stundungen bis 30.06.2021 möglich.
  • Abgaben, die zwischen dem 01.10.2020 und dem 28.02.2021 fällig werden, werden bis 30.06.2021 gestundet.
  • Gesonderte Stundungsanträge sind nicht erforderlich, es muss auch kein Liquiditätsengpass nachgewiesen werden.
  • Bis zum 30.06.2021 fallen weder Stundungszinsen noch Säumniszuschläge an.
  • Für Nachforderungen im Zusammenhang mit den Veranlagungszeiträumen 2019 und 2020 werden keine Anspruchszinsen erhoben.
  • Ab 01.07.2021 bis 30.06.2024 betragen die Stundungszinsen 2% über dem Basissatz.

 

6. Gutscheine

Wenn im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht ausgeschöpft wird, kann der Dienstgeber seinen Dienstnehmern zwischen 01.11.2020 und 31.1.2021 Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro schenken. Diese gelten als steuerfreier geldwerter Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen. Der Freibetrag für Sachzuwendungen von bis zu 186 Euro jährlich bleibt von diesen sogenannten „Weihnachtsfeier-Ersatz-Gutscheinen“ unberührt. Die beiden Höchstbeträge (365 Euro und 186 Euro) können auch in einem Gutschein summiert werden.

Hinweis: Die endgültige Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes bleibt abzuwarten.

Sie haben noch Fragen? Unser Experte Christoph Schmidl steht Ihnen gerne zur Verfügung.