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Aktuelles aus der Personalverrechnung

Judith Schützinger Judith Schützinger

Die Kontrolle der Konsumation von steuerfreien Gutscheinen wird erleichtert. Außerdem finden Sie in diesem Artikel Details zur Corona-Prämie, zum Pendlerpauschale, zu Gutscheinen als Ersatz für die Weihnachtsfeier sowie zur Entschädigung für Mitarbeiter in angeordneter Quarantäne. Zudem gibt es Informationen zur Angleichung von Kündigungsfristen und eine Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2021.

1. Entspannung bei der Konsumation von Essensgutscheinen

Mit 1.7.2020 wurden die Werte der je Arbeitstag möglichen Zurverfügungstellung von steuerfreien Gutscheinen auf € 8 (bisher €4,40) für Mahlzeiten, die zur Konsumation am Arbeitsplatz oder in Gastgewerbebetrieben eingelöst werden können, bzw auf € 2 (bisher € 1,1) für jene Gutscheine, die auch zur Bezahlung von Lebensmittel verwendet werden können, deutlich angehoben. Hinsichtlich der Kontrolle der Konsumation kommt es erfreulicherweise zu Erleichterungen. So ist eine kumulierte Einlösung ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch am Wochenende) möglich. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass der gesetzliche Freibetrag pro Jahr nicht überschritten wird. Dabei wird von 222 Arbeitstagen ausgegangen. Bei unterjährigem Ein-/Austritt ist eine monatliche Aliquotierung (1 Monat = 18,3 Tage) vorzunehmen. Die Verwendung digitaler Speichermedien anstelle von Papiergutscheinen ist möglich.

2. Corona-Prämie

Als Anerkennung für den in der Corona-Krise gezeigten besonderen Einsatz kann eine Bonuszahlung von max € 3.000 je Arbeitnehmer lohnsteuer-, sozialversicherungs– und lohnnebenkostenfrei im Jahr 2020 (!) bezahlt werden. Voraussetzung ist, dass diese Prämienzahlung keine Umwandlung schon bisher gewährter Bonifikationen darstellt. Die Corona-Prämie steht nur echten Dienstnehmern, geringfügig Beschäftigen und Teilzeitkräften zu, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder im Homeoffice tätig war. Für eine steuerfreie Auszahlung ist eine ausreichende Dokumentation des Zusammenhangs mit der Corona-Krise unbedingt erforderlich.

3. Ungekürztes Pendlerpauschale bis 31.3.2021

Für Arbeitnehmer, die wegen COVID-19-bedingter Quarantäne, bei Homeoffice oder Kurzarbeit nicht täglich den Weg zur Arbeitsstätte antreten, soll bis 31.3.2021 keine Aliquotierung des Pendlerpauschales vorzunehmen sein.

 

4. Gutscheine anstelle der Weihnachtsfeier

Wenn im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht ausgeschöpft wird, kann der Dienstgeber seinen Dienstnehmern zwischen 01.11.2020 und 31.1.2021 Gutscheine im Wert von bis zu 365 Euro schenken. Diese gelten als steuerfreier geldwerter Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen. Der Freibetrag für Sachzuwendungen von bis zu 186 Euro jährlich bleibt von diesen sogenannten „Weihnachtsfeier-Ersatz-Gutscheinen“ unberührt. Die beiden Höchstbeträge (365 Euro und 186 Euro) können auch in einem Gutschein summiert werden.

5. Entschädigung für Mitarbeiter in angeordneter Quarantäne

Wenn Mitarbeiter behördlich mittels Absonderungsbescheides unter Quarantäne gestellt werden, weil sie entweder selbst mit Corona infiziert sind oder enge Kontaktpersonen von Infizierten waren, muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter das Entgelt weiterzahlen. Der Arbeitgeber hat aber einen Anspruch auf die Rückerstattung des fortbezahlten Lohns inklusive Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung durch den Bund. Er muss dafür binnen drei Monaten nach Ende der Quarantäne einen Antrag auf Erstattung des weitergezahlten Entgelts stellen - an jene Bezirksverwaltungsbehörde, die den Absonderungsbescheid erlassen hat.

6. Angleichung der Kündigungsfristen Arbeiter an Angestellte erst ab 1.7.2021

Die geplante Harmonisierung der Kündigungsbestimmungen von Arbeitern mit jenen für Angestellte ab dem 1. Jänner 2021 ist auf 1.7.2021 verschoben worden. Bitte beachten Sie, dass in einzelnen Kollektivverträgen diesbezügliche Regelungen zu Kündigungsterminen bereits mit In-Kraft-Treten per 1.1.2021 aufgenommen wurden.

7. Sozialversicherungswerte 2021

Hier eine erste Vorschau auf die wichtigsten SV-Werte für das Jahr 2021:

Höchstbeitragsgrundlage

monatl.

€ 5.550,00

Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen

jährl.

€ 11.100,00

Höchstbeitragsgrundl. freie DN ohne SZ, GSVG, BSVG

monatl.

€ 6.475,00

Geringfügigkeitsgrenze

monatl.

€ 475,86

Sie haben noch Fragen? Unsere Expertin Judith Schützinger steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Informationen zur Sonderbetreuungszeit finden Sie hier