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COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung in Begutachtung

Mag. Werner Leiter Mag. Werner Leiter

Mit Inkrafttreten des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 wurde auch eine Möglichkeit der rückwirkenden Verlustberücksichtigung in den Vorjahren 2018 und 2019 geschaffen. Dies soll durch die COVID-Krise geschwächten Unternehmen dringend benötigte Liquidität verschaffen.

Das Konjunkturstärkungsgesetz sieht vor, dass Verluste aus Einkünften, welche im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden können, bis zu einem Betrag in Höhe von 5 Millionen Euro im Zuge eines Verlustrücktrags in den Jahren 2019 und 2018 (rückwirkend) abgezogen werden können.

Nun ist auch mit 10. August 2020 durch das BMF die zugehörige Verlustberücksichtigungsverordnung zur Begutachtung eingebracht worden, welche die gesetzliche Bestimmung konkretisiert. Die Begutachtungsfrist endet am 24. August 2020.

Wir geben bereits jetzt einen Ausblick auf die zu erwartende Verordnung:

Covid-19-Rücklage

Ist der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte im Jahr 2019 positiv und im Jahr 2020 voraussichtlich negativ, so kann eine "COVID-19-Rücklage" gebildet werden. Die COVID-19-Rücklage kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte 2019, lässt aber die Höhe der betrieblichen Einkünfte (= Gewinn) unberührt.

Für die Ermittlung der Höhe der COVID-19-Rücklage gilt folgendes:

  • Sie beträgt ohne weiteren Nachweis bis zu 30% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, wenn die Vorauszahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie für 2020 auf Null (bzw. auf Höhe der Mindestkörperschaftsteuer) herabgesetzt wurden.
  • Sie beträgt bis zu 60% des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019, insoweit ein voraussichtlicher negativer Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 glaubhaft gemacht wird.
  • Sie darf 5 Millionen Euro nicht übersteigen.

Bei Unternehmensgruppen darf nur der Gruppenträger eine COVID-19-Rücklage bilden, jedoch richtet sich das Höchstmaß der Rücklage nach der Anzahl der Gruppenmitglieder.

 

Verlustrücktrag

Die nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage verbleibenden Verluste 2020 können in voller Höhe in das Jahr 2019 rückgetragen werden.

Wird durch den bei der Verlangung 2019 zu berücksichtigende Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, kann insoweit eine Berücksichtigung des Verlustrücktrages im Rahmen der Veranlagung 2018 beantragt werden.

Dabei gilt:

  • Als Verlustrücktrag kann im Jahr 2018 höchstens ein Betrag von zwei Millionen Euro abgezogen werden.
  • Soweit Verluste aus der Veranlagung 2020 bei der Veranlagung 2018 nicht berücksichtigt werden, können sie ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abgezogen werden (Verlustabzug).

Möchte man als Steuerpflichtiger den Verlustrücktrag nutzen, so ist dies nur auf Antrag möglich. Bei bereits rechtskräftigen Steuerbescheiden 2018 oder 2019 gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis gem. § 295a BAO.

Sie haben noch Fragen? Unsere Experten Werner Leiter und Katrin Weissenböck unterstützen Sie gerne.