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Umsatzersatz, erweiterter Umsatzersatz, Fixkostenzuschuss Phase 2

Update Corona-Hilfsmaßnahmen

Mag. Gerda Leimer Mag. Gerda Leimer

Zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft hat die Bundesregierung im Rahmen des Corona-Hilfsfonds seit 6.11.2020 einen Lockdown-Umsatzersatz als weitere Hilfsmaßnahme bereitgestellt. Da vom "harten Lockdown" ab dem 17.11.2020 zusätzliche Branchen betroffen sind, wie z.B. Handel oder persönliche Dienstleistungen, wird der Umsatzersatz auf diese erweitert. Auch beim Fixkostenzuschuss gibt es Neuigkeiten: Der Fixkostenzuschuss Phase II soll nun in abgeänderter Form kommen, die Genehmigung der EU steht allerdings noch aus.

 

Update Corona-Hilfsmaßnahmen

 

Lockdown-Umsatzersatz 1

Am 6.11.2020 wurde die Verordnung samt Richtlinien (Anhang zur Verordnung) zum sogenannten Lockdown-Umsatzersatz veröffentlicht und im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz 1 gilt für sämtliche Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen gemäß COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (rechtliche Basis für den "Lockdown light") betroffen sind. Im Wesentlichen betrifft dies Hotellerie, Gastronomie und Veranstalter.

Bei Erfüllen der Voraussetzungen sollen betroffene Unternehmen einen Ersatz für den verlorenen Umsatz in 11/2020 von bis zu 80% auf Basis des vergleichbaren Umsatzes im Vorjahr erhalten.

Die Beantragung ist seit 6.11.2020 möglich. Achtung: Derzeit ist eine Beantragung aufgrund technischer Systemanpassungen im Zusammenhang mit dem Lockdown-Umsatzersatz 2 nicht möglich! Die Beantragung soll ab dem 23.11.2020 wieder funktionieren.

Details zum Lockdown-Umsatzersatz 1 sowie zu den anspruchsberechtigten Unternehmen finden sie hier

 

Lockdown-Umsatzersatz 2

Gemäß den Ankündigungen der Bundesregierung sollen Unternehmen, die noch nicht vom "Lockdown light" tangiert wurden, nunmehr aber direkt von den Maßnahmen gemäß COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (rechtliche Basis für den "harten Lockdown") betroffen sind, Anspruch auf einen Umsatzersatz haben. Branchen, für die ein Anspruch auf diesen Umsatzersatz bestehen soll, sind im Wesentlichen der Handel (mit Ware) sowie die körpernahen Dienstleistungen (Friseure, Stylisten, Kosmetiker, Tätowierer, Masseure u.ä).

Eine Verordnung samt Richtlinien wurde bisher aber noch nicht veröffentlicht.

Gemäß Informationen des Bundesministeriums für Finanzen sollen die unterschiedlichen Rahmenbedingungen der betroffenen Branchen, wie unterschiedliche Gewinnspannen, verderbliche Güter, Wiederverkaufsmöglichkeiten bzw. Nachholeffekte dadurch berücksichtigt werden, dass der Umsatzersatz gestaffelt von 20% bis 60% zusteht. Für körpernahe Dienstleistungen ist aktuell ein Umsatzersatz von 80% vorgesehen. Für den Handel werden voraussichtlich grundsätzlich 40% des Umsatzes erstattet werden, wobei hier eben eine Staffelung zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Rahmenbedingungen vorgesehen ist.

Basis für die Ermittlung des Umsatzersatzes soll grundsätzlich der Umsatz im November 2019 sein. Dies wird wie folgt berechnet: Der Novemberumsatz wird durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Lockdowntage (17.11. bis 6.12. = 20Tage) multipliziert. Im Falle, dass der Lockdown länger dauert, sollen auch entsprechend mehr Tage vergütet werden.

Aktueller Stand der Informationen ist, dass Umsätze aus dem Online-Verkauf bzw. aus Abholungen/Zustellungen die Basis für den Umsatzersatz nicht kürzen sollen.

Eine Antragstellung soll ab 23.11.2020 möglich sein. Diese kann auch ohne Steuerberater abgewickelt werden. Die Auszahlung soll binnen 10 Werktagen nach Antragstellung erfolgen.

 

Fixkostenzuschuss Phase 2

Nach dem Fixkostenzuschuss für die Phase I hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) auf seiner Homepage auch die Verordnung für die Phase II des Fixkostenzuschusses bekannt gegeben, wobei auf die ausständige Genehmigung der EU verwiesen wird. Der Fixkostenzuschuss Phase II wird nun in abgeänderter Form kommen. Gemäß Information auf der Homepage des BMF befindet man sich bei den Verhandlungen mit der EU bereits auf der Zielgeraden.

Für den Fixkostenzuschuss II wurde ein Zwei-Säulen-Modell ausgearbeitet:

  • Zum einen soll ein Fixkostenzuschuss mit einer Deckelung von EUR 800.000 kommen, wobei andere bereits erhaltenen Hilfen anzurechnen sein werden. Insbesondere der Umsatzersatz wird hier anzurechnen sein, zumindest insoweit als sich die Antragszeiträume für beide Förderungen zeitlich überschneiden.
  • Zum anderen soll es eine „Fixkosten-Verlust-Variante“ mit bis zu drei Millionen Euro für größere Unternehmen geben.

Es ist davon auszugehen, dass die Definition der Fixkosten unverändert aus der bereits vorläufig auf der Homepage des BMF veröffentlichten Richtlinie zum Fixkostenzuschuss 2 übernommen wird. Es sollen somit für die Phase 2 des Fixkostenzuschusses auch Abschreibungen und „frustrierte“ Dienstleistungen (Reisebüros) als Fixkosten in Ansatz gebracht werden.

Eine Kombination aus Lockdown-Umsatzersatz (für November) und Fixkosten-Zuschuss (für Monate außer November) ist für betroffene Unternehmen für unterschiedliche Zeiträume möglich.

Details zu den Fixkostenzuschüssen finden Sie hier

Sie haben noch Fragen? Unsere Expertin Gerda Leimer steht Ihnen gerne zur Verfügung.

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