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Blog.Umsatzsteuer

Update: Verlängerung der gesenkten Mehrwertsteuer angekündigt

Mag. Claudia Modarressy Mag. Claudia Modarressy

Am 20.11.2020 wurde nun ein Initiativantrag zur Verlängerung der ermäßigten Umsatzsteuer von 5% in den Bereichen Gastronomie, Hotellerie, Kultur bis 31.12.2021 im Parlament eingebracht.

Die befristete Einführung eines Umsatzsteuersatzes von 5% für von COVID-19 besonders betroffene Bereiche wurde am Dienstag, den 30. Juni 2020, im Nationalrat beschlossen und passierte am 2. Juli den Bundesrat. Aufgrund eines Abänderungsantrages erfolgte zudem eine Klarstellung und Ausweitung der begünstigten Bereiche.

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5% soll ab 1. Juli 2020 nun zusätzlich für den Bereich der Beherbergung gelten:

Begünstigt ist einerseits die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (z.B. Beleuchtung, Beheizung, Bedienung) sowie andererseits die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird.

Umfasst ist sowohl die gewerbliche Beherbergung (z.B. Hotels, Gaststätten) als auch die Privatzimmervermietung sowie die Überlassung von Ferienwohnungen/-appartements, wenn die Voraussetzungen der Qualifikation als Beherbergung erfüllt werden. Um die Tätigkeit als Beherbergung zu qualifizieren, muss zusätzlich zur bloßen Überlassung von Räumlichkeiten, einschließlich deren typischer Nebenleistungen, auch eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes erfolgen. Es müssen die üblichen Dienstleistungen eines Fremdenbeherbergungsbetriebes (z.B. die Reinigung der Räumlichkeiten, die Zurverfügungstellung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern) angeboten werden, die es dem Gast ermöglichen, ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen an einem Ort vorübergehend Aufenthalt zu nehmen.

Nicht umfasst ist die bloße Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke. Hier gilt weiterhin der ermäßigte Steuersatz von 10 % gemäß § 10 Abs 2 Z 3 lit a UStG 1994. Bei der Überlassung für Campingzwecke gilt zudem folgende Einschränkung: die Überlassung von Grundstücken zum bloßen Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Campingsaison (z.B. im Winter) ist nicht begünstigt.

 

Im Bereich der Kultur wird der Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes von 5 % auf § 10 Abs 3 Z 8 UStG 1994 ausgeweitet, somit auf Zirkusvorführungen und die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller.

 

Darüber hinaus wurde Folgendes klargestellt:

Im Bereich der Gastronomie ist der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5 % für die Abgabe bzw Verabreichung von Speisen und (alkoholischen sowie nicht-alkoholischen) Getränken im Sinne des § 111 Abs 1 GewO 1994 anzuwenden. Davon umfasst sind folgende Tätigkeiten:

  • Tätigkeiten, für die eine Gewerbeberechtigung nach § 111 GewO vorliegen muss
  • Tätigkeiten, die nur dem Grunde nach eine Tätigkeit nach § 111 GewO darstellen, aber von der GewO ausgenommen sind (z.B. Buschenschank gemäß § 2 Abs 9 GewO)
  • Tätigkeiten, die von einer anderen Gewerbeberechtigung umfasst sind (z.B. Bäcker, Fleischer und Konditoren gemäß § 150 GewO)
  • Tätigkeiten, für die gemäß § 111 Abs 2 GewO kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z.B. Schutzhütten)

 

Für den Bereich Publikationen wurde – zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten – klargestellt, dass der ermäßigte Steuersatz von 5% auch für elektronische Publikationen (E-Books, E-Paper, Hörbücher) gelten soll. Es kommt damit zu einer Gleichstellung von physischen und digitalen Publikationen.

Den dieser Information zugrundeliegenden Abänderungsantrag finden Sie auf der Homepage des österreichischen Parlaments.

Detaillierte Informationen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 5 % finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) in einer erweiterten Information. Diese soll laufend aktualisiert werden.

Ergänzend zum Gesetzesbeschluss forderte die Mehrheit der Abgeordneten die Bundesregierung in einem zusätzlichen Entschließungsantrag auf, Vorkehrungen zu treffen, damit es bei der geplanten Rückkehr zum ursprünglichen Umsatzsteuersatz ab Jänner 2021 nicht zu einer Preiserhöhung für die Konsumenten kommt. 

Da die Einführung eines weiteren ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Österreich an sich europarechtswidrig ist, bleibt zudem die Genehmigung durch die EU-Kommission abzuwarten.

Bezüglich der grundsätzlichen Ausführungen zur Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 5% verweisen wir auf unseren

Beitrag vom 24.6.2020

Klarstellung einzelner Fragen durch das BMF

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