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Corona-Hilfsmassnahmen

Lockdown-Umsatzersatz November

Mag. Gerda Leimer Mag. Gerda Leimer

Neben Unternehmen aus Hotellerie und Gastronomie bekommen im November bis 6. Dezember 2020 Handelsbetriebe und körpernahe Dienstleister einen Umsatzersatz für die Zeitspanne, in der sie ihren Betrieb geschlossen halten müssen. Anspruch auf einen Umsatzersatz haben Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen gemäß COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (rechtliche Basis für den "Lockdown light") tangiert wurden und jene Unternehmen, die ergänzend auch von den Maßnahmen gemäß der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (rechtliche Basis für den "harten Lockdown") betroffen sind.

Während sich der "Lockdown light" hauptsächlich auf die Branchen Hotellerie, Gastronomie und Veranstalter beschränkt hat, sind vom "harten Lockdown" nun zusätzlich der Handel (mit Ware) sowie die körpernahen Dienstleistungen (Friseure, Stylisten, Kosmetiker, Tätowierer, Masseure u.ä.) erfasst.

Anspruch auf einen Umsatzersatz haben nur jene Unternehmen, die direkt/unmittelbar von der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ("Lockdown light") umfasst wurden und nunmehr direkt/unmittelbar von der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ("harter Lockdown") betroffen sind. Für indirekt/mittelbar betroffene Unternehmen (wie beispielsweise Zulieferer u.ä.) steht lediglich das Förderinstrument des Fixkostenzuschusses zur Verfügung.

Bei Erfüllen der Voraussetzungen sollen schon vom "Lockdown light" direkt betroffene Unternehmen einen Ersatz für den verlorenen Umsatz in 11/2020 von bis zu 80% auf Basis des vergleichbaren Umsatzes im Vorjahr erhalten. Um die verschiedenen Rahmenbedingungen der betroffenen Branchen, wie unterschiedliche Gewinnspannen, verderbliche Güter sowie Wiederverkaufsmöglichkeiten bzw. Nachholeffekte zu berücksichtigen, wurde der Umsatzersatz für Unternehmen, die erst vom "harten Lockdown" direkt betroffen sind, gestaffelt von 20% bis 60% gestaltet.

Die Richtlinien zum Umsatzersatz wurden am 23.11.2020 in einer aktualisierten Form veröffentlicht. Hier finden Sie eine Zusammenfassung der maßgeblichen Eckpunkte:

Anspruchsvoraussetzungen

Positive Anspruchsvoraussetzungen

  • Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Operative (gewerbliche oder selbständige) Tätigkeit
  • Direkte Betroffenheit von den Einschränkungen durch die Covid-19-Notmaßnahmenverordnung (NotMaV) UND Tätigkeit in einer dieser Branchen.
  • Für folgende eingeschränkte Tätigkeitsbereiche gemäß SchuMaV regelt die Richtlinie einen Anspruch auf Umsatzersatz:
    • Seil- und Zahnradbahnen
    • Gastgewerbe
    • Beherbergungsbetriebe
    • Betretungsverbote für Sportstätten und Flugfelder
    • Freizeiteinrichtungen (mit Ausnahme von Prostitution)
    • Veranstaltungen
    • Sportveranstaltungen
    • Einzelhandel
    • körpernahe Diensteistungen
  • Die Branchenabgrenzung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen.
  • Auf der neu eingerichteten Website umsatzersatz.at wird eine Liste der direkt betroffenen Branchen sowie eine Handelskategorisierung für den Umsatzersatz zur Verfügung gestellt.
  • Auch Unternehmen, die in verschiedenen Branchen tätig sind und nur teilweise direkt betroffen sind, sind (anteilig) antragsberechtigt

 

Ausschlussgründe

  • Es bestehen verschiedene Ausschlussgründe iZm steuerrechtlichen Verfehlungen bzw. Ausgestaltungen (Missbrauch, Finanzstrafen, Sitz oder Niederlassung in nichtkooperativem Staat, Nichtdeklaration von Hinzurechnungsbesteuerung/Methodenwechsel) 
  • Unternehmen in einem Insolvenzverfahren
  • Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors
  • Vereine, die keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind
  • Kündigung von Mitarbeitern durch den Arbeitgeber vom 3.11. bis 30.11.2020
  • Neu gegründete Unternehmen ohne Umsätze vor dem 1.11.2020
Höhe des Umsatzersatzes
  • Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum, in dem der Antragsteller direkt von der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19NotMV betroffen ist, wobei dieser spätestens am 6.12.2020 endet.
  • Die Umsatzersatzrate beträgt – mit Ausnahme des Einzelhandels – grundsätzlich 80% des verlorenen Umsatzes während des Lockdowns. Für den Einzelhandel bestimmt sich die Umsatzersatzrate auf Basis der Handelskategorisierung für den Umsatzersatz.
  • Die Höhe des verlorenen Umsatzes bemisst sich am Vorjahresumsatz. Dieser kann nach verschiedenen Kriterien ermittelt werden:

(a) auf Basis der Umsätze gemäß Umsatzsteuervoranmeldungen in 2019 (bei monatsweiser Abgabe = UVA 11/2019; bei quartalsweiser Abgabe 1/3 des Umsatzes gemäß UVA 4. Quartals)

(b) 1/12 des Wertes des Umsatzes gemäß letzter rechtskräftig veranlagter Umsatzsteuerjahreserklärung

(c) 1/12 des Wertes des Umsatzes gemäß letzter rechtskräftig veranlagter Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung

(d) Summe der UVAs 2020 dividiert durch Anzahl der Monate

  • Welche Bemessungsgrundlagen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich nach folgenden Kriterien:
    • Grundsätzlich ist der Umsatz nach (a) zu ermitteln
    • Wenn Informationen zur Bestimmung des Umsatzes gemäß (a) nicht vorliegen, ist nach (b) oder (c) vorzugehen, wobei der jeweils höhere Betrag zur Anwendung gelangt.
    • Wenn weder Informationen zur Bestimmung des Umsatzes gemäß (a), (b) oder (c) vorliegen, bestimmt sich der Umsatz nach (d)
    • Für Antragsteller, die Umsätze gemäß § 23 oder § 24 UStG (Besteuerung von Reiseleistungen "Margenbesteuerung" bzw. Differenzbesteuerung) erzielen oder die Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind, ist der Umsatz nach (c) zu ermitteln. 
  • Der ermittelte Umsatz für November 2019 ist durch dreißig zu dividieren und mit der Anzahl der Tage (z.B. Lockdown-Tage vom 17.11. bis 6.12. = 20Tage) des Betrachtungszeitraums zu multiplizieren. Für jene Unternehmen, die bereits vom "Lockdown light" betroffen waren, gilt der 1. und 2. November bereits als Teil des Betrachtungszeitraums. Im Falle, dass der Lockdown länger dauert, ist grundsätzlich nicht vorgesehen, dass sich der Betrachtungszeitraum automatisch verlängert. Dieser endet laut Verordnung spätestens am 6.12.2020.
  • Es sind maximal EUR 800.000,-- pro Unternehmen veranschlagt.
  • Auf den Höchstbetrag von EUR 800.000,-- sind weder der Fixkostenzuschuss 1, noch die Kurzarbeitsbeihilfe, noch staatlich Garantien iZm Überbrückungsfinanzierungen (sofern es sich  nicht um eine 100%ige Garantie handelt) anzurechnen. Der Umsatzersatz ist jedoch auf die maximale Höhe des Fixkostenzuschuss Phase 2 - ebenfalls veröffentlicht am 23.11.2020- und ebenso gedeckelt mit EUR 800.000,-- anzurechnen.
Abwicklung/Auszahlung
  • Die Abwicklung erfolgt grundsätzlich über die COFAG.
    • privatrechtliche Vereinbarung (Fördervertrag zwischen COFAG und Antragsteller)
    • kein Rechtsanspruch, allerdings Abweisung unter Angabe einer Begründung
  • Anträge können über Finanzonline durch den Steuerpflichtigen selbst bzw. durch den steuerlichen Vertreter gestellt werden.
  • Der Antrag kann seit 6.11.2020 (soweit vom "Lockdown light" betroffen) und für alle seit 23.11.2020 bis spätestens 15.12.2020 gestellt werden.
  • Der Umsatzersatz wird durch das Finanzamt selbst ermittelt (keine Angabepflichten zu Umsätzen im Antrag).
  • Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender verlorener Umsatz muss nachgewiesen werden:
    • Die COFAG kann vor Auszahlung des Umsatzersatzes den relevanten Vorjahresumsatz und den Umsatzersatz an den Antragssteller mitteilen. Danach kann der Antragsteller innerhalb einer 2-wöchigen Frist Einwendung erheben, falls der ermittelte Vorjahresumsatz nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
    • Sofern die Auszahlung erfolgt, ohne dass zuvor durch die COFAG der Umsatzersatz mitgeteilt wurde, besteht auch nach Auszahlung eine Möglichkeit des Nachweises eines anderen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Umsatzersatzes.
    • Der Nachweis hat durch Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder durch einen in der Beweiskraft vergleichbaren Nachweis zu erfolgen.
  • Im Antrag sind durch den Antragsteller diverse Bestätigungen (iW zu den Antragsvoraussetzungen) und Zustimmungen zu geben/zu erteilen.
  • Eine nachträgliche Prüfung von Stichproben nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG) ist möglich.

Übersicht Förderinstrumente

 

Sie haben noch Fragen? Unsere Expertin Gerda Leimer steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Details zu den Fixkostenzuschüssen finden Sie hier

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