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Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
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Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
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Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
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Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
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Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
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International Tax
Immer dort, wo unsere Klient:innen uns brauchen
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Transfer Pricing
Wir sind Ihre Expert:innen für eine optimale Verrechnungspreisstruktur
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Indirect Tax & Customs
Wir kümmern uns um Ihre indirekten Steuern, damit Sie sich um Ihr Business kümmern können
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Private Wealth
Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Private Wealth Tax Services
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Real Estate Tax
Wir sind in jeder Lebensphase Ihrer Immobilie ein wertvoller Begleiter
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Global Mobility Services
Lokale Verwurzelung und globale Vernetzung als Erfolgsrezept für erfolgreiches Entsendungsmanagement
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Berater:innen für Berater:innen
Als Berater:innen für Berater:innen unterstützen wir in komplexen Situationen
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Accounting & Tax Compliance Services
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Payroll & People Advisory Services
Individuelle Beratung, effiziente Steigerung interner Prozesse bei gleichzeitiger Minimierung von Compliance-Risiken.
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Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
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Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
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Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
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Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
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Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
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Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
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Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
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Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
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Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
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IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
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Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
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Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
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Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
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Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
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International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Neben Unternehmen aus Hotellerie und Gastronomie bekommen im November bis 6. Dezember 2020 Handelsbetriebe und körpernahe Dienstleister einen Umsatzersatz für die Zeitspanne, in der sie ihren Betrieb geschlossen halten müssen. Anspruch auf einen Umsatzersatz haben Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen gemäß COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (rechtliche Basis für den "Lockdown light") tangiert wurden und jene Unternehmen, die ergänzend auch von den Maßnahmen gemäß der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (rechtliche Basis für den "harten Lockdown") betroffen sind.
Während sich der "Lockdown light" hauptsächlich auf die Branchen Hotellerie, Gastronomie und Veranstalter beschränkt hat, sind vom "harten Lockdown" nun zusätzlich der Handel (mit Ware) sowie die körpernahen Dienstleistungen (Friseure, Stylisten, Kosmetiker, Tätowierer, Masseure u.ä.) erfasst.
Anspruch auf einen Umsatzersatz haben nur jene Unternehmen, die direkt/unmittelbar von der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ("Lockdown light") umfasst wurden und nunmehr direkt/unmittelbar von der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ("harter Lockdown") betroffen sind. Für indirekt/mittelbar betroffene Unternehmen (wie beispielsweise Zulieferer u.ä.) steht lediglich das Förderinstrument des Fixkostenzuschusses zur Verfügung.
Bei Erfüllen der Voraussetzungen sollen schon vom "Lockdown light" direkt betroffene Unternehmen einen Ersatz für den verlorenen Umsatz in 11/2020 von bis zu 80% auf Basis des vergleichbaren Umsatzes im Vorjahr erhalten. Um die verschiedenen Rahmenbedingungen der betroffenen Branchen, wie unterschiedliche Gewinnspannen, verderbliche Güter sowie Wiederverkaufsmöglichkeiten bzw. Nachholeffekte zu berücksichtigen, wurde der Umsatzersatz für Unternehmen, die erst vom "harten Lockdown" direkt betroffen sind, gestaffelt von 20% bis 60% gestaltet.
Die Richtlinien zum Umsatzersatz wurden am 23.11.2020 in einer aktualisierten Form veröffentlicht. Hier finden Sie eine Zusammenfassung der maßgeblichen Eckpunkte:
Positive Anspruchsvoraussetzungen
- Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
- Operative (gewerbliche oder selbständige) Tätigkeit
- Direkte Betroffenheit von den Einschränkungen durch die Covid-19-Notmaßnahmenverordnung (NotMaV) UND Tätigkeit in einer dieser Branchen.
- Für folgende eingeschränkte Tätigkeitsbereiche gemäß SchuMaV regelt die Richtlinie einen Anspruch auf Umsatzersatz:
- Seil- und Zahnradbahnen
- Gastgewerbe
- Beherbergungsbetriebe
- Betretungsverbote für Sportstätten und Flugfelder
- Freizeiteinrichtungen (mit Ausnahme von Prostitution)
- Veranstaltungen
- Sportveranstaltungen
- Einzelhandel
- körpernahe Diensteistungen
- Die Branchenabgrenzung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen.
- Auf der neu eingerichteten Website umsatzersatz.at wird eine Liste der direkt betroffenen Branchen sowie eine Handelskategorisierung für den Umsatzersatz zur Verfügung gestellt.
- Auch Unternehmen, die in verschiedenen Branchen tätig sind und nur teilweise direkt betroffen sind, sind (anteilig) antragsberechtigt
Ausschlussgründe
- Es bestehen verschiedene Ausschlussgründe iZm steuerrechtlichen Verfehlungen bzw. Ausgestaltungen (Missbrauch, Finanzstrafen, Sitz oder Niederlassung in nichtkooperativem Staat, Nichtdeklaration von Hinzurechnungsbesteuerung/Methodenwechsel)
- Unternehmen in einem Insolvenzverfahren
- Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors
- Vereine, die keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind
- Kündigung von Mitarbeitern durch den Arbeitgeber vom 3.11. bis 30.11.2020
- Neu gegründete Unternehmen ohne Umsätze vor dem 1.11.2020
- Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum, in dem der Antragsteller direkt von der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19NotMV betroffen ist, wobei dieser spätestens am 6.12.2020 endet.
- Die Umsatzersatzrate beträgt – mit Ausnahme des Einzelhandels – grundsätzlich 80% des verlorenen Umsatzes während des Lockdowns. Für den Einzelhandel bestimmt sich die Umsatzersatzrate auf Basis der Handelskategorisierung für den Umsatzersatz.
- Die Höhe des verlorenen Umsatzes bemisst sich am Vorjahresumsatz. Dieser kann nach verschiedenen Kriterien ermittelt werden:
(a) auf Basis der Umsätze gemäß Umsatzsteuervoranmeldungen in 2019 (bei monatsweiser Abgabe = UVA 11/2019; bei quartalsweiser Abgabe 1/3 des Umsatzes gemäß UVA 4. Quartals)
(b) 1/12 des Wertes des Umsatzes gemäß letzter rechtskräftig veranlagter Umsatzsteuerjahreserklärung
(c) 1/12 des Wertes des Umsatzes gemäß letzter rechtskräftig veranlagter Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung
(d) Summe der UVAs 2020 dividiert durch Anzahl der Monate
- Welche Bemessungsgrundlagen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich nach folgenden Kriterien:
- Grundsätzlich ist der Umsatz nach (a) zu ermitteln
- Wenn Informationen zur Bestimmung des Umsatzes gemäß (a) nicht vorliegen, ist nach (b) oder (c) vorzugehen, wobei der jeweils höhere Betrag zur Anwendung gelangt.
- Wenn weder Informationen zur Bestimmung des Umsatzes gemäß (a), (b) oder (c) vorliegen, bestimmt sich der Umsatz nach (d)
- Für Antragsteller, die Umsätze gemäß § 23 oder § 24 UStG (Besteuerung von Reiseleistungen "Margenbesteuerung" bzw. Differenzbesteuerung) erzielen oder die Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind, ist der Umsatz nach (c) zu ermitteln.
- Der ermittelte Umsatz für November 2019 ist durch dreißig zu dividieren und mit der Anzahl der Tage (z.B. Lockdown-Tage vom 17.11. bis 6.12. = 20Tage) des Betrachtungszeitraums zu multiplizieren. Für jene Unternehmen, die bereits vom "Lockdown light" betroffen waren, gilt der 1. und 2. November bereits als Teil des Betrachtungszeitraums. Im Falle, dass der Lockdown länger dauert, ist grundsätzlich nicht vorgesehen, dass sich der Betrachtungszeitraum automatisch verlängert. Dieser endet laut Verordnung spätestens am 6.12.2020.
- Es sind maximal EUR 800.000,-- pro Unternehmen veranschlagt.
- Auf den Höchstbetrag von EUR 800.000,-- sind weder der Fixkostenzuschuss 1, noch die Kurzarbeitsbeihilfe, noch staatlich Garantien iZm Überbrückungsfinanzierungen (sofern es sich nicht um eine 100%ige Garantie handelt) anzurechnen. Der Umsatzersatz ist jedoch auf die maximale Höhe des Fixkostenzuschuss Phase 2 - ebenfalls veröffentlicht am 23.11.2020- und ebenso gedeckelt mit EUR 800.000,-- anzurechnen.
- Die Abwicklung erfolgt grundsätzlich über die COFAG.
- privatrechtliche Vereinbarung (Fördervertrag zwischen COFAG und Antragsteller)
- kein Rechtsanspruch, allerdings Abweisung unter Angabe einer Begründung
- Anträge können über Finanzonline durch den Steuerpflichtigen selbst bzw. durch den steuerlichen Vertreter gestellt werden.
- Der Antrag kann seit 6.11.2020 (soweit vom "Lockdown light" betroffen) und für alle seit 23.11.2020 bis spätestens 15.12.2020 gestellt werden.
- Der Umsatzersatz wird durch das Finanzamt selbst ermittelt (keine Angabepflichten zu Umsätzen im Antrag).
- Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender verlorener Umsatz muss nachgewiesen werden:
- Die COFAG kann vor Auszahlung des Umsatzersatzes den relevanten Vorjahresumsatz und den Umsatzersatz an den Antragssteller mitteilen. Danach kann der Antragsteller innerhalb einer 2-wöchigen Frist Einwendung erheben, falls der ermittelte Vorjahresumsatz nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
- Sofern die Auszahlung erfolgt, ohne dass zuvor durch die COFAG der Umsatzersatz mitgeteilt wurde, besteht auch nach Auszahlung eine Möglichkeit des Nachweises eines anderen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Umsatzersatzes.
- Der Nachweis hat durch Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder durch einen in der Beweiskraft vergleichbaren Nachweis zu erfolgen.
- Im Antrag sind durch den Antragsteller diverse Bestätigungen (iW zu den Antragsvoraussetzungen) und Zustimmungen zu geben/zu erteilen.
- Eine nachträgliche Prüfung von Stichproben nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG) ist möglich.
Übersicht Förderinstrumente
Sie haben noch Fragen? Unsere Expertin Gerda Leimer steht Ihnen gerne zur Verfügung.
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Die Corona-Hilfsmaßnahmen im Überblick:Januar 2021
Ausfallsbonus
Details zum Ausfallsbonus
Der Ausfallsbonus soll den Unternehmen finanzielle Planbarkeit bis zum Ende der Pandemie geben. Es können bis zu 30% des Umsatzes aber höchstens 60.000 EUR pro Monat beantragt werden, je nach Betroffenheit des Unternehmens.
Januar 2021
Umsatzersatz indirekt betroffene Unternehmen
Erste Details
Auch für indirekt betroffenen Unternehmen wird es Bundesministerium für Finanzen einen Umsatzersatz für den Zeitraum November und Dezember 2020 geben.
Dezember 2020
Verlustersatz
Anspruchsberechtigung, Ermittlung, Abwicklung/Auszahlung
Als weiteres Förderinstrument zur Abfederung der Konsequenzen aus der 2. COVID-Welle wurde am 16.12.2020 die Verordnung samt Richtlinie zum sogenannten Verlustersatz rechtswirksam.
Dezember 2020
Lockdown-Umsatzersatz Dezember
Anspruchsvoraussetzungen, Höhe, Abwicklung
Unternehmen, die ab dem 7.12.2020 direkt von den Maßnahmen gemäß COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung betroffen waren und in einer direkt betroffenen Branche tätig sind, haben ab dem 7.12.2020 bis längstens 31.12.2020 Anspruch auf einen Umsatzersatz.
November 2020
Fixkosten- zuschüsse
Alles zu Phase I und II
Nach langer Verzögerung wurde nun die Richtlinie für den Fixkostenzuschuss für die Phase II rechtswirksam.