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Steuer-Check zum Jahresende 2020

Ein ereignisreiches und ungewöhnliches Jahr neigt sich dem Ende zu. Trotz der Herausforderungen durch die Corona-Pandemie gilt es, auch bei alltäglichen Steuerfragen den Überblick zu bewahren. Damit Sie die Möglichkeiten zur steuerlichen Gestaltung noch rechtzeitig nutzen können, haben wir eine Steuer-Checkliste zum Jahresende zusammengestellt:

I. Steuertipps für UnternehmerInnen
1. Investitionen im Jahr 2020: Das sollten Sie beachten

Dieses Jahr gibt es zusätzlich einige besondere Aspekte, die für eine Investitionsentscheidung zu beachten sind: degressive Abschreibung, beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden, Covid-19-Investitionsprämie und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag.

1.1. Degressive Abschreibung

Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30% vom jeweiligen (Rest)buchwert erfolgen (=degressive Abschreibung). Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht der Halbjahressatz zu.

Ausgenommen sind:

  • Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonderabschreibungsregeln unterliegen,
  • KFZ mit CO2-Emissionswerten von mehr als 0 g/km,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind;
  • Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.

Die höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern zu Liquiditätsvorteilen, da mit dem Höchstsatz von 30% nach zwei Jahren bereits 51% und nach drei Jahren rd 66% abgeschrieben sind. Ein einmaliger Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist möglich und wird sinnvoll sein, wenn die lineare Abschreibung nach einigen Jahren höher ist als die degressive. Vom BMF wurde mitgeteilt, dass für Anschaffungen bis zum 31.12.2021 die degressive Abschreibung unabhängig vom Unternehmensrecht gewählt werden kann und daher keine Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz besteht (soll auch noch gesetzlich verankert werden).

1.2. Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5% bzw 1,5% bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann nun höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5% bzw 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5% bzw 3%) abgeschrieben werden. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

1.3. Halbjahresabschreibung

Grundsätzlich steht die volle Halbjahresabschreibung zu, selbst wenn man erst am 31. Dezember ein Wirtschaftsgut noch anschafft und in Betrieb nimmt. Handelt es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut mit einem Anschaffungswert von nicht mehr als € 800, so kann der volle Betrag noch heuer steuerlich abgesetzt werden.

1.4. COVID-19-Investitionsprämie

Obwohl man bis zum 28.2.2021 Zeit hat, erste Maßnahmen zu setzen, um in den Genuss der COVID-19-Investitionsprämie zu kommen, sollte man sich dafür nicht allzu lange Zeit lassen. Zu den ersten Maßnahmen, die frühestens ab 1.8.2020 erfolgt sein dürfen, zählen Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn. Die steuerfreie COVID-19-Investitionsprämie beträgt 7% von bestimmten Neuinvestitionen und erhöht sich auf 14% bei Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science.

Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen (auch für gebrauchte Anlagegüter) eines Unternehmens an österreichischen Standorten, für die zwischen dem 1.9.2020 und 28.2.2021 diese Förderung beantragt werden kann. Nicht förderungsfähig sind insbesondere klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzan­lagen, Unternehmens­übernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Die Mindestinvestitionssumme pro Antrag muss € 5.000,00 betragen. Maximal wird ein Investitionsvolumen von € 50 Mio pro Unternehmen/Konzern gefördert. Die geförderten Investitionen müssen zumindest drei Jahre in einer österreichischen Betriebsstätte belassen werden. Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition muss dann bis längstens 28.2.2022 erfolgen (bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio bis 28.2.2024).

2. Disposition über Erträge/Einnahmen bzw. Aufwendungen/Ausgaben

Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt. 

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben (zB Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten 2021 oder GSVG-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2020) und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

3. Steueroptimale Verlustverwertung

3.1. Erstmalig Verlustrücktrag für das Jahr 2020 möglich

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Möglichkeit geschaffen, nicht ausgleichsfähige negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020 bis maximal € 5 Mio, auf Antrag auf die Veranlagung 2019 und unter bestimmten Umständen auf die Veranlagung 2018 rückzutragen und mit den positiven Einkünften dieser Jahre zu verrechnen. Die voraussichtlichen Verluste 2020 können bei der Steuererklärung 2019 durch Bildung eines besonderen Abzugspostens (sogenannte COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden. Der sorgfältig geschätzte und glaubhaft gemachte voraussichtliche Verlust 2020 kann dann bereits bis zu maximal 60% der Einkünfte 2019 (max jedoch € 5 Mio) bei der Veranlagung 2019 vorläufig berücksichtigt werden. Kann der Verlust 2020 nicht geschätzt oder glaubhaft gemacht werden und betragen die Vorauszahlungen für 2020 bereits Null bzw wurden diese nur in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer festgesetzt, so können bis zu 30% der Einkünfte 2019 als vorläufiger Verlustrücktrag geltend gemacht werden (lt. BMF soll diese vereinfachende Pauschalregelung aber nur bis 31.12.2020 möglich sein). Laut Verordnung ist ein Verlustrücktrag für ein Wirtschaftsjahr 2020/21 mit entsprechender zeitlicher Verschiebung der einzelnen zeitlichen Eckpunkte möglich. Bei Mitunternehmerschaften ist die COVID-19-Rücklage erst bei der Veranlagung der Mitunternehmer zu berücksichtigen. Bei Unternehmensgruppen darf die Rücklage nur vom Gruppenträger gebildet werden und bezieht sich auf das zusammengefasste Gruppenergebnis.

Es kann aber auch bereits vor Abgabe der Steuererklärung 2019 die nachträgliche Herabsetzung der Einkommen- bzw Körperschaftsteuervorauszahlung 2019 beantragt werden. Dem Antrag ist eine Berechnung des voraussichtlichen Steuerbetrages unter Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage beizufügen.

NEU 2020: Für die Berücksichtigung des Verlustrücktrages ist im Rahmen der Veranlagung ein Antrag unter Verwendung eines amtlichen Formulars zu stellen.

3.2. Verrechnung von Verlustvorträgen

Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur mit bis zu 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25%igen Mindestbesteuerung sind ua Sanierungsgewinne und Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunter­nehmeranteilen. Bei der Einkommensteuer sind vorgetragene Verluste zu 100% mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen.

TIPP: Auch der Verlust eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners ist unbeschränkt vortragsfähig.

3.3. Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung

Die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste können im Rahmen der Gruppenbesteuerung steueroptimal verwertet werden. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich.

Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag (der einzubeziehenden Gesellschaft) jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2020 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2020) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die Stellung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2020 noch für das gesamte Jahr 2020 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden. Sie können damit die im Jahr 2020 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch im Jahr 2020 von den Gewinnen 2020 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen.

Beachten Sie auch, dass für Vorgruppenverluste von Gruppenmitgliedern, die mit eigenen Gewinnen des Gruppenmitglieds zu verrechnen sind, die 75% Verlustverrechnungsgrenze nicht gilt.

Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsverluste – entsprechend der Beteiligungen - in Österreich verwertet werden. Allerdings können nur ausländische Kapitalgesellschaften einbezogen werden, wenn sie in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Verluste ausländischer Gruppenmitglieder können im Jahr der Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von 75% des gesamten inländischen Gruppenein­kommens berücksichtigt werden. Die verbleibenden 25% gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.

TIPP: Die Gruppenbesteuerung kann überdies auch zur steueroptimalen Verwertung von Finanzierungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft verwendet werden, außer die Anteile wurden von einer Konzerngesellschaft oder einem Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss erworben.

3.4. Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern nur vortragsfähig

Bei natürlichen Personen sind Verluste als kapitalistische Mitunternehmer nicht ausgleichsfähig, insoweit dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind als Warte­tastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.

 

4. Gewinnfreibetrag

Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14.Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinns, max € 45.350 pro Jahr.

 

Gewinn in €

%-Satz GFB

GFB in €

insgesamt €

bis 175.000

13%

22.750

22.750

175.000 – 350.000

   7%

12.250

35.000

350.000 – 580.000

   4,5%

10.350

45.350

über 580.000

     0 %

0

45.350

 

Ein Grundfreibetrag von 13% von bis zu € 30.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (13% von € 30.000 = € 3.900). Für Gewinne über € 30.000, steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen unge­brauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren in Betracht, wie beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, Hardware und Gebäudeinvesti­tionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirt­schaftsgüter. Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Das sind alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.

Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens 4 Jahre als Anlage­vermögen gewidmet werden. Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitions­bedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf der begünstigten Wertpapiere zu erfüllen. Für den GFB angeschaffte Wertpapiere können jederzeit verpfändet werden. Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2020 geschätzt und der voraussichtlich über € 3.900 (= Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt und entsprechende Wertpapiere gekauft werden. Die Wertpapiere müssen bis zum 31.12.2020 auf Ihrem Depot eingeliefert sein!

TIPP: Auch für selbständige Nebeneinkünfte (zB aus einem Werk- oder freien Dienstvertrag), Bezüge eines selbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungs­vorstandsvergütungen steht der GFB zu.

Hinweis: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfrei­betrag (13% von € 30.000 = € 3.900) zu.

Bitte beachten Sie, dass bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsausgabe der GFB nachversteuert werden muss, sofern die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren nicht erfüllt ist.

5. Was Sie bei der Steuerplanung für 2020 beachten sollten

5.1. Langfristige Rückstellungen

Langfristige Rückstellungen sind mit einem fixen Zinssatz von 3,5% über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen.  

5.2. Managergehälter

Gehälter, die € 500.000 brutto pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, sind vom Betriebs­ausgaben­abzug ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergehälter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen), unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen sind nur mehr insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der begünstigten Besteuerung mit 6% gem § 67 Abs 6 EStG unter­liegen.

Bei der Bildung der steuerlichen Abfertigungsrückstellung (für freiwillige Abfertigungen) können ebenfalls nur mehr die steuerlich abzugsfähigen Beträge zu Grunde gelegt werden. Diese Regelung betrifft vor allem Abfertigungsrückstellungen von Vorstandsmitgliedern, die keinen Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung haben. Bereits bestehende Abfertigungsrückstellungen können solange steuerlich nicht dotiert werden, als der nach den neuen einschränkenden Bestimmungen ermittelte Wert niedriger ist.

5.3. Bewirtungsspesen

Ausgaben in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden können zu 75 % (statt bisher 50 %) abgezogen werden.

 

6. Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2020 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2020 geleistet werden (für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).

Zusätzlich zu diesen Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (zB durch Erwähnung auf der Homepage oder in Werbeprospekten des Unternehmens).

TIPP: Steuerlich absetzbar sind auch Sponsorbeträge an diverse gemeinnützige, kulturelle, sportliche und ähnliche Institutionen (Oper, Museen, Sportvereine etc), wenn damit eine angemessene Gegenleistung in Form von Werbeleistungen verbunden ist. Bei derartigen Zahlungen handelt es sich dann nämlich nicht um Spenden, sondern um echten Werbeaufwand.

7. Forschungsprämie

Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann heuer eine Forschungsprämie von 14% beantragt werden. Die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bei eigenbetrieblicher Forschung sind betragsmäßig nicht gedeckelt. Prämien für Auftragsforschungen können hingegen nur für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von € 1 Mio pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (dh sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zB auch Aufwendungen bzw Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

TIPP: Für den Prämienantrag 2020 muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs elektronisch ein sogenanntes Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) eingeholt werden. Um größere Sicherheit über die steuerliche Anerkennung von Forschungsaufwendungen zu erlangen, besteht die Möglichkeit, im Vorhinein eine bescheidmäßige Bestätigung über die begünstigte Forschung für ein bestimmtes Forschungsprojekt beim Finanzamt zu beantragen. Dafür ist es notwendig, von der FFG ein sogenanntes Projektgutachten einzuholen.

8. Elektromobilität

Bislang bestand der Anreiz für ein E-Auto darin, dass die Kosten für alle Unternehmer vorsteuerabzugsfähig sind. Dies betrifft auch die Stromkosten und die Kosten für Stromabgabestellen. Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten bis maximal € 40.000 brutto zu. Zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu. Aber Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht von den Begünstigungen der reinen Elektroautos umfasst.

NEU 2020: Seit 1.1.2020 steht auch allen Krafträdern mit einem CO2-Emissionswert von 0g/km (zB Motorräder, Motorfahrräder, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller) der Vorsteuerabzug zu.

Die Förderung der E-Mobilität macht Elektroautos so günstig wie noch nie. Zur staatlichen Umweltförderung iHv € 3.000 über den Fahrzeughändler und die Investitionsprämie iHv 14% der Anschaffungs­kosten kommen noch je nach Bundesländern unterschiedliche Förderungen hinzu. Neu ist auch die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für Kfz mit einem CO2 Emissionswert von 0 g/km.

TIPP: Elektroautos sind wegen der fehlenden CO2-Emissionen nicht NoVA-pflichtig und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Für jene Mitarbeiter, die das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen dürfen, fällt kein Sachbezug an.

 

9. Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung

Am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungser­fordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30% der Wertpapier­unterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden).

Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind), weiter auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw EWR-Staat. Die Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden.

10. Umsatzgrenze für KleinunternehmerInnen

Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 35.000 sind umsatzsteuerlich Klein­unternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatz­steuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt) von € 38.500 (bei nur 10%igen Umsätzen, wie zB Wohnungsvermietung) bis € 42.000 (bei nur 20%igen Umsätzen). Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Umsätze wie zB die aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.

Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunter­nehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 35.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15% innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2020 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.

In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, zB Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kunden ohnedies weitaus überwiegend wiederum vorsteuer­abzugsberechtigte Unternehmer sind.

TIPP: Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre!

NEU 2020: Pauschalierungsmöglichkeit für Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Seit Beginn des Jahres 2020 besteht die Möglichkeit, den Gewinn aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit pauschal zu ermitteln, wenn die Umsätze nicht mehr als € 35.000 betragen. Ausgenommen sind aber Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand. Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45% bzw 20% bei Dienst­leistungsbetrieben anzusetzen. Daneben können nur noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu. Da bei nebenberuflichen Ein­kün­f­ten (zB Vortragstätigkeit, Autoren­honorare) sehr oft ohnehin nur geringe Betriebsausgaben anfallen, kann die Inanspruchnahme der Pauschalierung interessant werden.

 

11. Ende der Aufbewahrung für Unterlagen aus 2013

Zum 31.12.2020 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2013 aus. Diese können daher ab 1.1.2021 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Be­schwerdeverfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

Achtung: Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen derartiger Grundstücke beträgt 22 Jahre.

TIPP: Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie als Privatperson sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (zB Anwalts- und Notarkosten, Grund­erwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten können nämlich bei der Veräußerungsgewinnermittlung auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten von der Steuerbasis abgesetzt werden.

Weiter sollten Sie keinesfalls Unterlagen vernichten, die zu einer allfälligen zivilrechtlichen Beweis­führung notwendig sein könnten (zB Produkthaftung, Eigentumsrecht, Bestandrecht, Arbeits­vertragsrecht etc).

TIPP: Auf jeden Fall platzsparender ist eine elektronische Archivierung aller Buchhaltungsunterlagen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.

12. GSVG-Befreiung für „KleinunternehmerInnen“ bis 31.12.2020 beantragen

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2020 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2020 maximal € 5.527,92 und der Jahresumsatz 2020 maximal € 35.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind

  • Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  • Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr (nicht aber das 60. Lebensjahr) vollendet haben, wenn sie in den letzten 5 Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.

Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte maximal € 460,66 und der monatliche Umsatz maximal € 2.916,67 betragen.

TIPP: Der Antrag für 2020 muss spätestens am 31.12.2020 bei der SVA einlangen. Wurden im Jahr 2020 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.

II. Steuertipps für ArbeitgeberInnen & MitarbeiterInnen
1. Senkung Einkommensteuer auf 20% rückwirkend ab 1.1.2020

Die Senkung des Eingangssteuersatzes für Einkommen über € 11.000 bis € 18.000 von 25% auf 20% tritt rückwirkend ab 1.1.2020 in Kraft und bringt jedem Arbeitnehmer bis zu € 350 Steuergutschrift. Arbeitnehmer, die im Monat der Aufrollung Mitarbeiter des auszahlenden Arbeitgebers sind, erhalten diese Gutschrift im Wege der unterjährigen Aufrollung, alle anderen erst im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung. Steuerpflichtige mit einem Einkommen unter € 11.000 und damit einer Einkommensteuerbelastung von Null erhalten zusätzlich € 400 über die SV-Rückerstattung (vulgo Negativsteuer).

2. Optimale Ausnutzung des Jahressechstels

Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zB Über­stundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteuerte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahres­sechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die je nach Höhe des Jahressechstels mit 6% bis 35,75% versteuert werden muss. Beträgt das Jahressechstel mehr als € 83.333, kommt für übersteigende Beträge ein Steuersatz von 50% bzw allenfalls 55% zur Anwendung. Für Arbeitnehmer, denen auf Grund von Kurzarbeit reduzierte Bezüge zugeflossen sind, ist das Jahressechstel pauschal um 15 % zu erhöhen (auch für das Kontrollsechstel).

NEU 2020: Berechnung des Kontrollsechstels. Werden im laufenden Kalenderjahr 2020 insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit dem festen Steuersatz begünstigt besteuert, muss der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges (im Dezember oder im Beendigungsmonat) die übersteigenden Beträge durch Aufrollung nach Tarif versteuern (Ausnahme: Elternkarenz).

 

3. Zukunftssicherung für DienstnehmerInnen bis € 300 steuerfrei

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.

Achtung: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zahlungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.

4. Mitarbeiterbeteiligungen 2020 noch bis € 3.000 steuerfrei

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von € 3.000. Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH (Erkenntnis vom 27.7.2016, 2013/13/0069) stellen die Angehörigen des Managements eine begünstigungsfähige Gruppe dar.

5. Weihnachtsgeschenke bis maximal € 186 steuerfrei

(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohn­steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Waren­gutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

Achtung: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (zB Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).

6. Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeiern) bis € 365 pro Arbeitnehmer steuerfrei

Auch wenn heuer die Weihnachtsfeiern aufgrund der Corona-Pandemie überwiegend abgesagt wurden, steht grundsätzlich für eine Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Teammeetings) pro Arbeitnehmer und Jahr ein steuerfreier Betrag von € 365 zur Verfügung. Dabei gilt, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammen­gerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

7. Sachzuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums bis € 186 steuerfrei

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die anlässlich eines Firmen- oder Dienst­jubiläums gewährt werden, sind bis € 186 jährlich steuerfrei.

8. Kinderbetreuungskosten: € 1.000 Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei

Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von 1.000 jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (zB Kindergarten), an eine pädagogisch quali­fizierte Person oder in Form eines Gutscheins einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.

9. Steuerfreier Werksverkehr „Jobticket“

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht (zB im Stadtgebiet von Wien). Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.

Achtung: Ein reiner Kostenersatz des Arbeitgebers stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

10. COVID-19-Prämie bis € 3.000 steuerfrei

Dienstgeber können Mitarbeitern, die aufgrund der Covid-19-Krise erschwerten Arbeitsbedingungen ausgesetzt waren, dafür eine zusätzliche Bonuszahlung von bis zu € 3.000 steuer- und sozial­ver­sicherungsfrei gewähren. Es gibt keine Einschränkungen auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten. Der steuerfreie Bonus kann auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewährt werden, die sich in Kurzarbeit befinden. Eine solche COVID-19-Prämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

TIPP: Inzwischen wurde auch klargestellt, dass dafür keine Lohnnebenkosten wie Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag anfallen.

III. Steuertipps für alle Steuerpflichtigen
1. Letztmalig Topf-Sonderausgaben 2020 absetzbar

Letztmalig mit der Veranlagung 2020 können Topf-Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen bzw mit der Bauausführung oder Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen wurde. Kurz zur Erinnerung: Zu den Topf-Sonderausgaben zählen Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraum­sanierung. Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Sonderausgaben-Höchstbetrag von € 2.920 auf  5.840. Allerdings wirken sich die Topf-Sonder­ausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von € 36.400 vermindert sich auch dieser Betrag kontinuierlich bis zu einem Einkommen von € 60.000, ab dem überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zustehen.

Mit Ende 2020 ist endgültig Schluss mit der Absetzbarkeit der Topf-Sonderausgaben.

2. Sonderausgaben noch 2020 bezahlen

2.1. Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem „Sonderaus­gabentopf“ sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetz­bar. Einmalzahlungen können auf Antrag auf 10 Jahre verteilt als Sonderausgabe ab­gesetzt werden.

2.2. Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind weiterhin bestimmte Renten (zB Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen, vom Erben zu bezahlende Rentenlegate) sowie Steuer­beratungskosten.

Kirchenbeiträge (auch wenn sie an vergleichbare Religionsgesell­schaften in der EU/EWR bezahlt werden) sind mit einem jährlichen Höchstbetrag von € 400 begrenzt.

2.3. Spenden als Sonderausgaben

Folgende Spenden können steuerlich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abgesetzt werden:

  • Spenden für Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienende Lehraufgaben an bestimmte Einrichtungen sowie Spenden an bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Organisationen, wie zB Museen, Bundesdenkmalamt und Behindertensportdachverbände.
  • Spenden für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungs­ländern und für die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen.
  • Spenden an Organisationen, die sich dem Umwelt-, Natur- und Artenschutz widmen, Tierheime, freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände und die Internationale Anti-Korruptions-Akademie

(IACA), allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken etc.

Die meisten begünstigten Spendenempfänger müssen sich beim Finanzamt registrieren lassen und werden auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Bestimmte österreichische Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähnliche Institutionen sowie die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind von der Registrierung aber ausgenommen.

Die Spenden an alle begünstigten Spendenempfänger sind innerhalb folgender Grenzen absetzbar:

  • Als Betriebsausgaben können Spenden bis zu 10% des Gewinns des laufenden Wirt­schafts­jahres abgezogen werden.
  • Als Sonderausgaben absetzbare private Spenden sind mit 10% des aktuellen Jahres­einkommens begrenzt, wobei schon abgezogene betriebliche Spenden auf diese Grenze angerechnet werden.

TIPP: Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder für den Nach­kauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung werden für das Jahr 2020 nur mehr auf Grund der elektronisch übermittelten Daten der Empfängerorganisationen bei Ihrer (Arbeit­nehmer) Veranlagung berücksichtigt.

3. Spenden von Privatstiftungen

Spendenfreudige Privatstiftungen können für die vorstehend genannten begünstigten Spendenempfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spenden. Für diese Spenden muss auch keine Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abgegeben werden.

 Achtung: Als Stiftungsvorstand sollten Sie aber zuerst eruieren, ob die Stiftungsurkunden Sie überhaupt zu Spenden ermächtigen!

4. Aussergewöhnliche Belastungen noch 2020 bezahlen

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Aus­gaben für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte und Auf­wendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Ver­besser­ung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Steuerwirksam werden solche Ausgaben erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (der maximal 12% des Einkommens beträgt) über­steigen.

TIPP: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetzbar.

5. Wertpapierverluste realisieren

Für Gewinne von Verkäufen von sogenanntem „Neuvermögen“ im Jahr 2020 fällt die Wertpapiergewinnsteuer von 27,5% an. Zum „Neuvermögen“ zählen alle seit dem 1.1.2011 erworbenen Aktien und Investmentfonds sowie alle anderen ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen (insbe­sondere Anleihen, Derivate).

TIPP: Verluste aus der Veräußerung dieser dem „Neuvermögen“ zuzurechnenden Kapitalanlagen können nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, sondern auch mit Dividenden und Zinsen aus An­leihen (nicht jedoch mit zB Sparbuchzinsen) ausgeglichen werden.

TIPP: Wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots oder zB mit Ihrer Ehefrau ein Gemeinschaftsdepot haben, müssen Sie Bescheinig­ungen über den Verlustausgleich anfordern. Im Rahmen der Steuererklärungen können Sie dann eventuell bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit den Einkünften aus dem anderen Wertpapierdepot ausgleichen.

6. Prämie für Zukunftsvorsorge und Bausparen auch 2020 lukrieren

Wer in die staatlich geförderte Zukunftsvorsorge heuer noch mindestens € 2.875,18 investiert, erhält die mögliche Höchstprämie für 2020 von € 122,19. Jene Personen, die bereits die gesetzliche Alterspension beziehen, sind von der Förderung ausgenommen. Als Bausparprämie kann unverändert für den maximal geförderten Einzahlungsbetrag von € 1.200 pro Jahr noch ein Betrag von 18 lukriert werden.

Sie haben noch Fragen? Unser Experte Werner Leiter steht Ihnen gerne zur Verfügung.