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Corona-Hilfsmassnahmen

Förderung für Fortbildung während der COVID-19-Kurzarbeit

Mag. Julia Saric-Bischof Mag. Julia Saric-Bischof

Viele Unternehmen melden ArbeitnehmerInnen zur Kurzarbeit an, um finanzielle Engpässe aufgrund der Corona-Pandemie zu überbrücken. Betroffene DienstnehmerInnen können diese Zeit zur Weiterbildung nutzen. Betrieben sollen 60 % der anfallenden Sach- und Personalkosten für die Qualifizierung von ArbeitnehmerInnen in Covid-19-Kurzarbeit ersetzt werden. Voraussetzung: Die gewählten Kurse müssen vom Arbeitgeber veranlasst und arbeitsmarktbezogen sein.

 

Schulungskostenbeihilfe für DienstnehmerInnen in COVID-19-Kurzarbeit

 

Für wen gilt die Förderung?

DienstgeberInnen mit einer bereits genehmigten COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe mit Beginn ab 1.10.2020 können diese Förderung in Anspruch nehmen. Förderbar sind alle DienstnehmerInnen in COVID-19-Kurzarbeit, die während der Ausfallstunden an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen. Lehrlinge sind von dieser Förderung ausgeschlossen.

 

Welche Weiterbildungsmaßnahmen werden gefördert?

Das Unternehmen trifft die Auswahl der Kurse. Die Beihilfe kann laut AMS nur gewährt werden, wenn die gewählte Schulung arbeitsmarktbezogen ist und mindestens 16 Kursstunden umfasst.

Das Förderungsansuchen muss vor Kurbeginn eingebracht werden und ein vollständiges Angebot des Kursveranstalters (inklusive Kursinhalten, -zeiten und -kosten) enthalten.  Förderbar sind ausschließlich Weiterbildungsmaßnahmen, die vom Dienstgeber beauftragt und diesem in Rechnung gestellt werden.

 

Welche Kosten sind förderbar?

  • Kursgebühren, die von externen Schulungseinrichtungen in Rechnung gestellt werden (inklusive Prüfungsgebühren und Schulungsunterlagen);
  • Honorare von externen TrainerInnen (beispielsweise bei unternehmensintern organisierten Kursen).

Nicht förderfähig ist laut AMS die Teilnahme an:

  • ordentlichen Studien und postgraduate Studien an Universitäten, Privatuniversitäten, Fachhochschulen sowie Pädagogischen Hochschulen
  • Meetings, Tagungen, Konferenzen, Kongressen und Symposien
  • reinen Produktschulungen
  • nicht arbeitsmarktorientierten Schulungen (z.B. Hobbykurse)
  • Maßnahmen, die reine Anlernqualifikationen für einfache Tätigkeiten vermitteln (z.B. einfache Einschulungen an Maschinen)
  • Individualcoaching

 

Wie hoch ist die Förderung?

60% der anerkannten Kurskosten werden erstattet. Die restlichen 40% der Kosten sind vom Dienstgeber zu tragen.

 

In welchem Zeitraum gilt die Förderung?

Die Schulungskostenbeihilfe kann für Weiterbildungen während des Kurzarbeitszeitraums gewährt werden, jedoch längstens bis 31.03.2021. Falls Kurse über den Kurzarbeitszeitraum hinausgehen sollten, werden die Kosten dafür nach Kalendertagen anteilig abgezogen.

Bei Fragen steht Ihnen unsere Expertin Julia Saric-Bischof gerne zur Verfügung.