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Personalverrechnung: Diese Werte ändern sich 2020

Jeder Jahreswechsel bringt in der Personalverrechnung umfassende Veränderungen mit sich. Auch das Jahr 2020 hat einige Neuerungen zu bieten. Hier finden Sie die Details.

Sozialversicherung

SV-Werte für das Jahr 2020:

Höchstbeitragsgrundlage

monatl.

€ 5.370

Höchstbeitragsgrundlage Sonderzahlungen

jährl.

€ 10.740

Höchstbeitragsgrundlage freie DN ohne Sonderzahlungen

monatl.

€ 6.265

Geringfügigkeitsgrenze

monatl.

€ 460,66

 

 

Grenzbeträge zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen:


Ab 2020 beträgt der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage (Entgelt):

 

monatliche Beitragsgrundlage

Versichertenanteil

bis € 1.733,00

0 %

über € 1.733,00 bis € 1.891,00

1 %

über € 1.891,00 bis € 2.049,00

2 %

über € 2.049,00 

3 %


Auch die Grenzbeträge zum Lehrlingsanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen werden angepasst, wenn das Lehrverhältnis ab dem 1.1.2016 begonnen hat:

 

monatliche Beitragsgrundlage

Lehrlingsanteil

bis € 1.733,00

0 %

über € 1.733,00 bis € 1.891,00

1 %

über € 1.891,00

1,20 %


Entfall der Auflösungsabgabe ab Jahreswechsel

Mit Ablauf des 31.12.2019 ist die Auflösungsabgabe nicht mehr zu entrichten. Dienstgeber müssen daher ab 01.01.2020 bei Beendigung eines Dienstverhältnisses keine Auflösungsabgabe mehr leisten.

 

Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener

Mit 1.1.2020 beträgt der Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener € 5,72.

Verzugszinsen für rückständige Beiträge

Für rückständige Beiträge werden 2020 Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % in Rechnung gestellt.


Zinsersparnisse bei Dienstgeberdarlehen

Für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2020 beläuft sich der Satz auf 0,50 %.

Zuschlag nach dem Insolvenz-­Entgeltsicherungsgesetz

Der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz sinkt per 1.1.2020 von derzeit 0,35 % auf 0,20 %. Dieser Zuschlag ist zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen und grundsätzlich für alle der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegenden Versicherten zu leisten.

Nachtschwerarbeits-Beitrag

Der Nachtschwerarbeits-Beitrag wird mit 1.1.2020 von derzeit 3,40 % auf 3,80 % angehoben. Dieser Beitrag ist vom Dienstgeber zu leisten, wenn ein Dienstnehmer das Kriterium der Nachtarbeit (Tätigkeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr von mindestens sechs Stunden) erfüllt und unter erschwerenden Arbeitsbedingungen (z. B. andauernd starker Lärm, besonders belastende Hitze bzw. Kälte) an mindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonat tätig wird. 

Neue e-card mit Foto

Ab 1.1.2020 muss auf allen neuen oder ausgetauschten e-cards, die an Personen ausgegeben werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ein Foto vorhanden sein. Ausgenommen sind Personen, die in Pflegestufe 4 oder höher eingestuft sind oder bis 31.12.2031 im Jahr der Ausstellung der neuen e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben. Bis Ende 2023 müssen alle e-cards, auf denen noch kein Lichtbild angebracht ist, ausgetauscht werden. 

Sind bereits Fotos aus bestehenden behördlichen Beständen wie z.B. vom Reisepass, Personalausweis oder dem Scheckkartenführerschein vorhanden, so werden diese von Amts wegen für die neue e-card verwendet. Falls bei den Behörden kein Lichtbild vorliegt, müssen die betreffenden Versicherten innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der e-card ein Foto bei der Sozialversicherung abgeben.

Hier können Sie prüfen, ob bereits ein Foto von Ihnen vorhanden ist.

e-card Service-Entgelt

Für das Jahr 2021 wird am 15.11.2020 ein Service-Entgelt in der Höhe von € 12,30 eingehoben.

Sachbezugswerte

Sachbezugswerte für Dienstautos ab 2020

Wenn ein Dienstnehmer einen Firmenwagen auch privat nutzen kann, ist ein Sachbezugswert anzusetzen. Dieser richtet sich nach dem Erstzulassungsdatum im EU-Raum und nach dem CO2-Ausstoß des Wagens. Die CO2-Werte werden nach dem WLTP-Verfahren bestimmt. WLTP steht für "Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure" und beschreibt ein neues Prüfverfahren, das den CO2-Ausstoß eines Fahrzeugs misst.

Die flächendeckende Übernahme der nach dem WLTP-Verfahren ermittelten CO2-Emisionswerte in die Zulassungsdatenbank wird noch bis Ende März 2020 dauern, daher gibt es für die Sachbezugswerte 2020 folgende Regelung:

  • Für Erstzulassungen von PKW bis zum 31.3.2020 gelten weiterhin die Werte aus dem Jahr 2019. Für Anschaffungen ab 1.1.2020 ist also in diesen Fällen weiterhin die Grenze von 118 g/km anzuwenden.
  • Für Erstzulassungen ab dem 1.4.2020 ohne im Typen- bzw. Zulassungsschein ausgewiesenen WLTP-Emissionswerten gilt ebenfalls die Grenze von 118 g/km.
  • Für Erstzulassungen ab dem 1.4.2020 und im Typen- bzw. Zulassungsschein ausgewiesenen WLTP-Emissionswerten sind die neuen Werte anzuwenden. Die CO2-Emissionswert-Grenze für das Jahr 2020 liegt bei 141 g/km.
  • Firmen-E-Bikes und normale Dienstfahrräder unterliegen keinem Sachbezug.

 

Übersichtstabelle Berechnung Sachbezugswerte für Dienstwagen:

 

Sachbezugswerte für Dienstwohnungen

Der Sachbezug für Dienstwohnungen orientiert sich jeweils an den zum 31.10. des Vorjahres geltenden Richtwertmietzinsen. Diese wurden zuletzt ab April 2019 angepasst. Somit erhöht sich der Sachbezug für Dienstwohnungen pro Quadratmeter Wohnfläche mit Jahresbeginn 2020 wie folgt:

€/m² Bgld Kär Slbg Stmk Tirol Vbg Wien
ab 2020 5,30 6,80 5,96 6,29 8,03 8,02 7,09 8,92 5,81
bis 2019 5,09 6,53 5,72 6,05 7,71 7,70 6,81 8,57 5,58

Bei der Berechnung des Sachbezugs gelten folgende Regeln:

  • Sind die tatsächlichen Marktpreise (fremdübliche Miete) des entsprechenden Wohnraums wesentlich höher oder niedriger als die nach Richtwerten ermittelten Sachbezugswerte, dann ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.
  • Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten. Wenn die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen werden, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% abzuziehen. Trägt die Heizkosten der Arbeitgeber, ist der Sachbezugswert um die tatsächlichen Kosten zu erhöhen. Wenn die tatsächlichen Kosten nicht ermittelt werden können, ist ein pauschaler Heizkostenzuschlag von 0,58 €/m2 ganzjährig anzusetzen.
  • Bei einer vom Arbeitgeber gemieteten Wohnung sind die oben angeführten Quadratmeterwerte der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete (samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.

 

Sachbezugswerte für Zinsersparnis

Trotz der Senkung des allgemeinen Zinsniveaus bleibt der Sachbezug, der für die Zinsersparnis eines € 7.300 übersteigenden Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens anzusetzen ist, mit 0,5% unverändert.

Unterhaltsleistungen

Unterhaltsleistungen

Ein Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich € 29,20 (für das 2. Kind € 43,80 und für jedes weitere Kind € 58,40) steht zu, wenn Unterhaltszahlungen an nicht haushaltszugehörige Kinder geleistet werden und für diese Kinder dem Unterhaltszahler keine Familienbeihilfe zukommt. Der Anspruch besteht nur dann in voller Höhe zu, wenn sich die Kinder in einem EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten.

Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden. In diesem Zusammenhang muss die empfangsberechtigte Person eine Bestätigung vorlegen, aus der die Höhe des vereinbarten Unterhalts und die Höhe des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. Bei nur teilweiser Bezahlung des Unterhalts wird der Unterhaltsabsetzbetrag aliquot gekürzt.

Die monatlichen Regelbedarfssätze werden alljährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfssätze für das gesamte Kalenderjahr 2020 heranzuziehen.

Regelbedarfssätze für 2020:

Kindesalter in Jahren

0-3 J

3-6 J

6-10 J

10-15 J

15-19 J

19-28 J

Regelbedarfssatz 2020

€ 212

€ 272

€ 350

€ 399

€ 471

€ 590

Regelbedarfssatz 2019

€ 208

€ 267

€ 344

€ 392

€ 463

€ 580

Zu beachten ist der Unterhaltsabsetzbetrag nunmehr auch im Rahmen des Familienbonus Plus: Der Familienbonus Plus steht auch für Kinder von getrennt lebenden Eltern zu. In diesem Fall können ihn die/der Familienbeihilfebezieher und die Person, die für das Kind Unterhalt zahlt, in Anspruch nehmen. Dieser Bonus kann ebenfalls nur für jene Anzahl an Monaten beansprucht werden, in denen Unterhalt voll gezahlt wurde und außerdem ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Sie haben noch Fragen? Unsere Experten Christoph Schmidl und Judith Schützinger unterstützen Sie gerne.