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News.Payroll

Aktuelles aus der Lohnverrechnung

Judith Schützinger Judith Schützinger

Seit September 2020 fallen für Meldeverstöße wieder Säumniszuschläge an. Wir informieren Sie über die gültigen Sanktionsbestimmungen. Im November ist die Einhebung des e-card-Serviceentgelts für 2021 zu berücksichtigen. Darüber hinaus finden Sie einen ersten Überblick über die voraussichtlichen Werte für das Jahr 2021.

Meldeverstöße - Ende der Übergangsphase

Dienstgeber bzw. deren Bevollmächtigte (wie z.B. Steuerberater oder Personalverrechner) haben bei der Erstattung von Meldungen bestimmte gesetzliche Fristen einzuhalten. Aufgrund der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) im Jahr 2019 wurden bis Ende August 2020 lediglich Meldeverstöße im Zusammenhang mit Anmeldungen sanktioniert.

Achtung! Diese gesetzliche Übergangsfrist ist vorüber, seit 1. September 2020 fallen für Meldefristverletzungen wieder Säumniszuschläge an.

e-card-Service-Entgelt für 2021

Das Service-Entgelt für die e-card fällt für alle Personen an, die am 15.11. in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Für 2021 ist somit am 15.11.2020 ein Service-Entgelt in Höhe von € 12,30 fällig.

Für folgende Personen ist vom Dienstgeber ein e-card-Service-Entgelt einzuheben:

  • Dienstnehmer, freie Dienstnehmer, Lehrlinge, Personen in einem Ausbildungsverhältnis.
  • Dienstnehmer, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienst­geber fortgezahlt bekommen.
  • Bezieher einer Urlaubsersatzleistung gemäß § 10 Urlaubsgesetz oder einer Kündigungsentschädigung.

Diese Personengruppen sind von der Einhebung des e-card-Service-Entgeltes ausgenommen:

  • Geringfügig Beschäftigte
  • Dienstnehmer, die am Stichtag zum 15.11. keine Bezüge erhalten (z. B. bei Wochenhilfe, Karenz nach dem Mutterschutzgesetz, Väter-Karenzgesetz, Präsenzdienst bzw. Zivildienst).
  • Dienstnehmer, die wegen einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen.
  • Personen, von denen bekannt ist, dass sie bereits im ersten Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres wegen Pensionsantritt von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung abgemeldet werden.
Voraussichtliche Werte für 2021

Vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung ergeben sich für das Jahr 2021 folgende veränderliche Werte:

Höchstbeitragsgrundlagen:

  • täglich: € 185,00
  • monatlich: € 5.550,00
  • jährlich für Sonderzahlungen: € 11.100,00
  • monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen: € 6.475,00


Geringfügigkeitsgrenzen:

  • monatlich: € 475,86
  • Grenzwert für die Dienstgeberabgabe (DAG): € 713,79


Grenzbeträge zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen:

Ab 2021 beträgt der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage (Entgelt):

monatliche Beitragsgrundlage

Versichertenanteil

bis € 1.790,00

0 %

über € 1.790,00 bis € 1.953,00

1 %

über € 1.953,00 bis € 2.117,00

2 %

über € 2.117,00 

3 %


Ebenfalls angepasst werden die Grenzbeträge zum Lehrlingsanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen:

monatliche Beitragsgrundlage

Lehrlingsanteil

bis € 1.790,00

0 %

über € 1.790,00 bis € 1.953,00

1 %

über € 1.953,00

1,20 %

 

Monatliche Beitragsgrundlage:

  • für Versicherte, die kein Entgelt oder keine Bezüge erhalten: € 895,80 (täglich € 29,86)
  • für Zivildiener: € 1.260,30 (täglich € 42,01)

 

Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener:
Der Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener beträgt ab 1.1.2021 € 5,91.

 

Sie haben noch Fragen? Unsere ExpertInnen Christoph Schmidl und Judith Schützinger stehen Ihnen gerne zur Verfügung.