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Neuerung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Mag. Claudia Modarressy Mag. Claudia Modarressy

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen von innergemeinschaftlichen Lieferungen wurden ab 1.1.2020 bezüglich Steuerfreiheit ausgeweitet. Zusätzlich zu den bisherigen Voraussetzungen müssen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 1. Jänner 2020 nun auch die folgenden beiden materiellen Voraussetzungen zwingend vorliegen:

  • Der Erwerber (Abnehmer) hat eine ihm erteilte gültige ausländische UID-Nummer dem liefernden Unternehmer mitgeteilt.
  • Der liefernde Unternehmer hat seine Zusammenfassende Meldung (ZM) für den betroffenen Zeitraum richtig und fristgerecht abgegeben.

Wird eine der genannten der Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt die Steuerfreiheit der Lieferung. Dies hätte zur Folge, dass die Rechnung an den Erwerber mit Umsatzsteuer auszustellen und diese ans Finanzamt zu entrichten wäre.

Im Fall einer fehlenden UID-Nummer des Erwerbers ist nach Ansicht der Finanzverwaltung jedoch eine Rechnungsberichtigung möglich, wenn der Erwerber dem Lieferer eine erteilte gültige ausländische UID-Nummer nachträglich mitteilt. Dafür muss der Erwerber dem Lieferer nachweisen, dass er im Zeitpunkt des Erwerbes Unternehmer war und als solcher gehandelt hat. Weiters dürfen keine Hinweise auf Betrug oder Missbrauch vorliegen.

Wird keine oder nur eine unvollständige bzw unrichtige ZM für die Lieferung abgegeben, ist die innergemeinschaftliche Lieferung ebenfalls steuerpflichtig. Bitte beachten Sie, dass die ZM bereits am Ende des auf den UVA-Meldezeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonats fällig ist, also 15 Tage früher als der jeweilige UVA-Abgabe-Zeitpunkt.

Die Steuerfreiheit bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn der Unternehmer sein Versäumnis (Nichtabgabe, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit) „zur Zufriedenheit der zuständigen Steuerbehörde“ ordnungsgemäß begründen kann und die ZM entsprechend berichtigt oder nachträglich abgibt.

Mittlerweile hat das BMF klargestellt, dass bei verspäteter bzw. unrichtiger Abgabe der ZM eine ordnungsgemäße Begründung gemäß Art. 7 Abs. 1 Z 5 UStG jedenfalls vorliegt, solange es keinen begründeten Verdacht gibt, dass die Lieferung im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht.

Der Verlust der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung aufgrund verspäteter/unrichtiger Abgabe der Zusammenfassenden Meldung wird dadurch entschärft.

Bitte beachten Sie, dass im Fall einer vom Erwerber nicht mitgeteilten UID-Nummer die innergemeinschaftliche Lieferung nicht nur umsatzsteuerpflichtig ist, sondern nach gegenwärtiger Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung dem Erwerber zudem auch kein Vorsteuerabzug zusteht. Die Umsatzsteuer wird somit grundsätzlich zum Kostenfaktor, sofern keine Rechnungsberichtigung möglich ist und vorgenommen wird.

Weiters möchten wir daran erinnern, dass die ZM als Abgabenerklärung gilt. Ihre Einreichung kann daher mit einer Zwangsstrafe von bis zu € 5.000 erzwungen werden. Wird die ZM zu spät abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (höchstens € 2.200).

Zusammenfassend sollte daher bei innergemeinschaftlichen Lieferungen darauf geachtet werden, dass dem liefernden Unternehmen eine gültige ausländische UID-Nummer des Erwerbers vorliegt und eine vollständige und rechtzeitige Abgabe der ZM erfolgt.

 

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