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Blog. GMS

Neue Meldepflicht bei der Entsendung von Mitarbeitern in die Niederlande

Mag. Christoph Schmidl Mag. Christoph Schmidl

Ausländische Arbeitgeber, die in der EU und der Schweiz ansässig sind, müssen den niederländischen Behörden ab dem 1. März 2020 im Voraus melden, wenn ihre Mitarbeiter in den Niederlanden vorübergehend tätig werden.

Seit dem Jahr 2016 sind ausländische Unternehmen, die Mitarbeiter in die Niederlande entsenden, durch das Gesetz zur grenzüberschreitenden Arbeit (WagwEU) zur Einhaltung der niederländischen Mindestarbeitsbedingungen verpflichtet. Nun ist für Einsätze ab dem 1. März 2020 eine neue Meldepflicht hinzugekommen.

 

Wer fällt unter die Meldepflicht?

Ausländische Arbeitgeber, die

  • in den Niederlanden mit ihren eigenen Mitarbeitern arbeiten oder
  • Mitarbeiter in ihre eigene Niederlassung oder Unternehmensteile in den Niederlanden entsenden oder
  • Personalvermittler sind, die ihre Mitarbeiter zu Auftraggebern in den Niederlanden entsenden oder
  • Selbständige sind, die in einem der benannten Bereichen arbeiten

müssen ihre Tätigkeiten in den Niederlanden im Voraus melden.
Diese Verpflichtung gilt nur für neue Aktivitäten in den Niederlanden ab dem 1. März 2020.

Die digitale Auftragsmeldung muss unter anderem folgende Informationen enthalten:

  • die Identität der meldenden Person
  • die Angaben zum Unternehmen
  • die Kontaktangaben
  • die Identität des niederländischen Auftraggebers
  • der Unternehmensbereich, in welchem die Aktivitäten in den Niederlanden ausgeübt werden
  • die Adresse des Arbeitsplatzes
  • die voraussichtliche Dauer der Arbeit
  • die Identität der für die Lohnzahlung verantwortlichen Person
  • die Identität der Arbeitnehmer, die in die Niederlande zur Arbeit kommen
  • das Vorhandensein einer A1-Erklärung oder eines anderen Nachweises, aus dem hervorgeht, wo die Sozialversicherungsabgaben für den/die Arbeitnehmer aufgrund des Beitrags zum jeweiligen staatlichen Sozialversicherungssystem gezahlt werden.

Achtung: Die Meldung hat im Voraus über das niederländische Online-Portal zu erfolgen.

Portal für Online-Meldungen

Falls Unternehmen dieser Meldepflicht nicht nachkommen, können die niederländischen Behörden erhebliche Strafen verhängen.

 

Wer ist von der Meldepflicht ausgenommen?

Für den Großteil des Transportsektors gilt die Meldepflicht nicht. Folgende Tätigkeiten fallen ebenfalls nicht unter die Meldepflicht:

  • Mitarbeiter, die in den Niederlanden Tätigkeiten für die Erstmontage oder Installation (nicht im Bausektor) im Zusammenhang mit gelieferten Produkten ausführen und dies innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als acht Tagen
  • Mitarbeiter, die während eines Zeitraums von maximal 12 aufeinander folgenden Wochen innerhalb eines Zeitraums von 36 Wochen dringende Wartungsarbeiten, Reparaturen oder Softwareinstallationen durchführen
  • Geschäftstreffen während eines Zeitraums von nicht mehr als 13 aufeinander folgenden Wochen innerhalb von 52 Wochen
  • verschiedene andere Aktivitäten wie die Teilnahme an wissenschaftlichen Konferenzen, und verschiedene Arten von Mitarbeitern wie z.B. Forscher, internationale Sportler oder Künstler. Bei diesen Kategorien müssen unterschiedliche Bedingungen für die Ausnahme von der Meldepflicht berücksichtigt werden.

 

Wer kann von einer Jahresmeldung Gebrauch machen?

Für Arbeitgeber, die nicht mehr als neun Mitarbeiter einstellen, gelten andere Regeln. Sie haben das Recht auf eine sogenannte Jahresmeldung, sofern sie folgende Kriterien erfüllen:

  • mindestens dreimalige Aktivitäten in den Niederlanden im vorangegangenen Kalenderjahr
  • ihr Ansässigkeitsort ist maximal 100 km von der niederländischen Grenze entfernt
  • die Arbeit wird in einem wiederkehrenden Muster ausgeführt.

Achtung: Dies gilt jedoch nicht für alle ausländischen Arbeitgeber. Beispielsweise können Arbeitgeber in der Bau- und Personalbranche nicht von der Möglichkeit einer Jahresmeldung Gebrauch machen.

Sie haben noch Fragen? Unser GMS-Experte Christoph Schmidl unterstützt Sie gerne.