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Mitarbeiterbeteiligungen als positiver Steuer- und Motivationsfaktor

Eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers stellt für beschäftigte Mitarbeiter einen wichtigen Motivationsfaktor zur Erreichung der Unternehmensziele dar und bewirkt eine stärkere Identifikation mit dem Unternehmen. Außerdem eröffnet sich dadurch für kleine und mittlere Betriebe auch eine Alternative zu den herkömmlichen Finanzierungsformen.

Dabei besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer jährlich eine Mitarbeiterbeteiligung in Höhe von EUR 3.000,- steuerfrei zu gewähren. Die Beteiligung kann am Unternehmen des Arbeitgebers oder an einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen (Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft) eingeräumt werden. Die Bewertung der Beteiligung erfolgt anhand des jeweiligen Kurswertes.

Welche Beteiligungsformen sind begünstigt?

Als begünstigte Beteiligungsformen sind ausschließlich anerkannt: Aktien, Partizipationsscheine, Substanzgenussrechte, GmbH-Anteile, Anteile an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie echte stille Beteiligungen. Dagegen gilt die Steuerbefreiung nicht für Beteiligungen als Mitunternehmer (OG, KG). Ebenso ausgeschlossen ist die Steuerbegünstigung bei Forderungswertpapieren (z. B. Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Schatzscheine, Kassenobligationen).

Die Abgabe der Beteiligung an den Mitarbeiter muss entweder unentgeltlich oder verbilligt erfolgen. Sie darf also nicht anstelle von Lohn oder Lohnerhöhungen gewährt werden, denn in diesen Fällen würde es am Kriterium der Unentgeltlichkeit fehlen. Bei verbilligter Abgabe einer Beteiligung bleibt die Differenz zwischen dem Wert der Beteiligung und dem vom Mitarbeiter zu leistenden Entgelt steuerfrei, sofern dieser Betrag den Freibetrag nicht übersteigt.

Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung

Bei der Gewährung der Beteiligung ist zwingend zu beachten, dass dieser Vorteil allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern zukommt. Dabei kann die Höhe des gewährten Vorteils nach objektiven Merkmalen unterschiedlich gestaffelt sein (z. B. im Ausmaß eines Prozentsatzes des Bruttobezuges). Trifft allerdings ein Gruppenmerkmal nur auf einen einzelnen Arbeitnehmer zu, so stellt auch dieser eine Gruppe dar. Zudem ist die Steuerbefreiung nur bei einem aufrechten Dienstverhältnis zulässig.

Weitere Voraussetzung der Steuerbefreiung ist, dass der Mitarbeiter die Beteiligung mindestens fünf Jahre behält. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jährlich die Einhaltung der Behaltefrist durch Vorlage eines Depotauszuges nachzuweisen. Dieser Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen. Auch ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung muss dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet werden. In diesem Fall wird die seinerzeit steuerfreie Zuwendung des Arbeitgebers als sonstiger Bezug nachversteuert. Dasselbe trifft zu, wenn dem Arbeitgeber bis zum 31. März jeden Jahres kein Depotauszug vorgelegt wird. Die Meldeverpflichtung und die Besteuerung entfallen jedoch, wenn die Übertragung bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt.

Zudem muss die Beteiligung, die in Form von Wertpapieren besteht, bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt werden. Alternativ können die Beteiligungen auch einem von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zur treuhändigen Verwaltung übertragen werden. Nicht zuletzt muss die Beteiligung am Unternehmen eine unmittelbare sein. Demnach entfällt die steuerliche Begünstigung, wenn der Mitarbeiter an einem Fonds beteiligt ist und dieser Fonds (wenn auch ausschließlich) eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers hält.

Schlussendlich ist wichtig zu erwähnen, dass der Freibetrag von € 3.000,- auch für die Sozialversicherung und die Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) gilt. Wird der Freibetrag überschritten, ist der übersteigende Betrag der Mitarbeiterbeteiligung voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Sie haben noch Fragen? Unsere Experten Christoph Schmidl und Judith Schützinger unterstützen Sie gerne.