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Corona-Hilfsmassnahmen

Lockdown-Umsatzersatz Dezember

Mag. Gerda Leimer Mag. Gerda Leimer

Unternehmen, die ab dem 7.12.2020 direkt durch Schließungen/Betretungsverbote betroffen sind und in einer direkt betroffenen Branche tätig sind, haben ab dem 7.12.2020 bis längstens 31.12.2020 Anspruch auf einen Umsatzersatz („Umsatzersatz Dezember“).

Bei Erfüllen der Voraussetzungen steht den betroffenen Unternehmen ein Ersatz für den verlorenen Umsatz in 12/2020 von 50% auf Basis des vergleichbaren Umsatzes im Vorjahr zu. Für den Einzelhandel gelten – wie hinsichtlich des Lockdown-Umsatzersatz November - wieder niedrigere Ersatzraten. Die unterschiedlichen Ersatzraten im Handel sollen branchentypische Roherträge, Nachzieheffekte und Saisonalität/Verderblichkeit der Ware ausgleichen. Es bleibt abzuwarten ob bzw wie der Umsatzersatz im Jänner in die Verlängerung geht. Aktuell gilt die bekannt gegebene Verordnung nur bis 31.12.2020 obwohl die verordneten Schließungen bis in den Jänner hinein reichen.

Die Verordnung samt Richtlinien zum Umsatzersatz Dezember wurde am 16.12.2020 rechtswirksam. Am 23.12.2020 wurde die Verordnung geändert um den am 26.12.2020 neuerlich eintretenden Lockdown zu berücksichtigen. Die Eckpunkte können wie folgt zusammengefasst werden:

Anspruchsvoraussetzungen
Positive Anspruchsvoraussetzungen
  • Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Operative (gewerbliche oder selbständige) Tätigkeit
  • Direkte Betroffenheit von den Einschränkungen durch die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung oder die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung UND Tätigkeit in einer dieser Branchen.
  • Für folgende eingeschränkte Tätigkeitsbereiche gemäß SchuMaV regelt die Richtlinie einen Anspruch auf Umsatzersatz:
    • Seil- und Zahnradbahnen
    • Gastgewerbe
    • Beherbergungsbetriebe
    • Betretungsverbote für Sportstätten und Flugfelder
    • Freizeiteinrichtungen (mit Ausnahme von Prostitution)
    • Veranstaltungen
    • Sportveranstaltungen
    • Einzelhandel
    • Körpernahe Dienstleistungen
  • Die Branchenabgrenzung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen. >> Siehe auch die Liste anbei.
  • Auch Unternehmen, die in verschiedenen Branchen tätig sind und nur teilweise direkt betroffen sind, sind (anteilig) antragsberechtigt.
Auschlussgründe
  • Es bestehen verschiedene Ausschlussgründe iZm steuerrechtlichen Verfehlungen bzw. Ausgestaltungen (Missbrauch, Finanzstrafen, Sitz oder Niederlassung in nichtkooperativem Staat, Nichtdeklaration von Hinzurechnungsbesteuerung/Methodenwechsel) 
  • Unternehmen in einem Insolvenzverfahren
  • Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors
  • Vereine, die keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind
  • Kündigung von Mitarbeitern durch den Arbeitgeber vom 7.12. bis 31.12.2020
  • Neu gegründete Unternehmen ohne Umsätze vor dem 1.12.2020
Höhe des Umsatzersatzes
  • Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum vom 7.12.2020 bis zum 31.12.2020.
  • Relevant sind jene Tage in denen das Unternehmen in seiner Tätigkeit jeweils durch die oben genannten Gesetze direkt in Ihrer Geschäftstätigkeit beinträchtigt war (zb Einzelhandel ab 26.12. bis 31.12.; Beherbergung ab 7.12. bis 31.12.; Seilbahnen ab 7.12. bis 23.12.2020)
  • Die Umsatzersatzrate beträgt – mit Ausnahme des Einzelhandels – 50% des verlorenen Umsatzes während des Lockdowns. Für den Einzelhandel wurden wie bereits beim Lockdown-Umsatzersatz verschiedene Ersatzraten festgelegt. >> Die Höhe der Ersatzrate für den Handel ist aus beiliegender Liste ersichtlich.
  • Die Höhe des verlorenen Umsatzes bemisst sich am Vorjahresumsatz.

 

Dieser kann nach verschiedenen Kriterien ermittelt werden:

(a) auf Basis der Umsätze gemäß Umsatzsteuervoranmeldungen in 2019 (bei monatsweiser Abgabe = UVA 11/2019; bei quartalsweiser Abgabe 1/3 des Umsatzes gemäß UVA 4. Quartals)

(b) 1/12 des Wertes des Umsatzes gemäß letzter rechtskräftig veranlagter Umsatzsteuerjahreserklärung

(c) 1/12 des Wertes des Umsatzes gemäß letzter rechtskräftig veranlagter Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung

(d) Summe der UVAs 2020 dividiert durch Anzahl der Monate

 

Welche Bemessungsgrundlagen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich nach folgenden Kriterien:

  • Grundsätzlich ist der Umsatz nach (a) zu ermitteln
  • Wenn Informationen zur Bestimmung des Umsatzes gemäß (a) nicht vorliegen, ist nach (b) oder (c) vorzugehen, wobei der jeweils höhere Betrag zur Anwendung gelangt.
  • Wenn weder Informationen zur Bestimmung des Umsatzes gemäß (a), (b) oder (c) vorliegen, bestimmt sich der Umsatz nach (d)
  • Für Antragsteller, die Umsätze gemäß § 23 oder § 24 UStG (Besteuerung von Reiseleistungen "Margenbesteuerung" bzw. Differenzbesteuerung) erzielen oder die Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind, ist der Umsatz nach (c) zu ermitteln. 
  • Der ermittelte Umsatz für Dezember 2019 ist durch einunddreißig zu dividieren und mit der Anzahl der Tage (z.B. Lockdown-Tage vom 7.12. bis 31.12. = 25 Tage) des Betrachtungszeitraums zu multiplizieren.

 

 Höchstbetrag/Deckelung:

  • Es sind maximal EUR 800.000,-- pro Unternehmen veranschlagt.
  • Auf den Höchstbetrag von EUR 800.000,-- sind weder der Fixkostenzuschuss 1, noch die Kurzarbeitsbeihilfe, noch staatlich Garantien iZm Überbrückungsfinanzierungen (sofern es sich  nicht um eine 100%ige Garantie handelt) anzurechnen.
  • Der Umsatzersatz für November sowie der Fixkostenzuschuss 800.000 fallen mit dem Umsatzersatz für Dezember unter einen gemeinsamen Deckel in Höhe von EUR 800.000. Für alle drei Förderinstrumente/Phasen steht gesamt nur maximal ein Höchstbetrag von EUR 800.000,-- an Förderung/Ersatz zu.
Abwicklung
  • Die Abwicklung erfolgt grundsätzlich über die COFAG.
  • privatrechtliche Vereinbarung (Fördervertrag zwischen COFAG und Antragsteller)
  • kein Rechtsanspruch allerdings Abweisung unter Angabe einer Begründung
  • Anträge können über Finanzonline durch den Steuerpflichtigen selbst bzw. durch den steuerlichen Vertreter gestellt werden.
  • Der Antrag kann seit 16.12.2020 bis spätestens 20.1.2021 gestellt werden.
  • Der Umsatzersatz wird durch das Finanzamt selbst ermittelt (keine Angabepflichten zu Umsätzen im Antrag).
  • Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender verlorener Umsatz muss nachgewiesen werden:
    • Die COFAG kann vor Auszahlung des Umsatzersatzes den relevanten Vorjahresumsatz und den Umsatzersatz an den Antragssteller mitteilen. Danach kann der Antragsteller innerhalb einer 2-wöchigen Frist Einwendung erheben, falls der ermittelte Vorjahresumsatz nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
    • Sofern die Auszahlung erfolgt, ohne dass zuvor durch die COFAG der Umsatzersatz mitgeteilt wurde, besteht auch nach Auszahlung eine Möglichkeit des Nachweises eines anderen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Umsatzersatzes.
    • Der Nachweis hat durch Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder durch einen in der Beweiskraft vergleichbaren Nachweis zu erfolgen.
  • Im Antrag sind durch den Antragsteller diverse Bestätigungen (iW zu den Antragsvoraussetzungen) und Zustimmungen zu geben/zu erteilen.
  • Eine nachträgliche Prüfung von Stichproben nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG) ist möglich.

Übersicht Förderinstrumente

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