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Konsultationsvereinbarung zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland

Mag. Christoph Schmidl Mag. Christoph Schmidl

Das Bundesministerium für Finanzen hat am 15. April 2020 eine Konsultationsvereinbarung zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland veröffentlicht (Erlass vom 15.4.2020, 2020-0.239.636, BMF-AV Nr. 55/2020).

Die Vereinbarung dient nur als vorübergehende Maßnahme, um persönlichen Belastungen für alle grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmern angesichts der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken und gilt rückwirkend für Arbeitstage von 11. März 2020 bis zum 30. April 2020, wobei eine automatische Verlängerung um jeweils ein Kalendermonat erfolgt, wenn die Vereinbarung nicht durch eine der beiden Vertragsstaaten rechtzeitigt aufgekündigt wird.  

Mit der Vereinbarung wurden Klarstellungen hinsichtlich der Grenzgängerregelung des Doppelbesteuerungsabkommens sowie der steuerlichen Behandlung von Arbeitstagen, welche aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 im Homeoffice ausgeübt werden, geschaffen

 

Arbeitstage im Homeoffice

Die Regelung sieht nun vor, dass in Anwendung von Art 15 Abs 1 DBA Österreich-Deutschland Arbeitstage, an denen ein Arbeitnehmer nur aufgrund von COVID-19-Maßnahmen seine Tätigkeit nur im Homeoffice ausüben kann, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ansonsten ausgeübt hätten.

Keine Anwendung findet die Regelung jedoch weiterhin auf Arbeitstage, welche unabhängig von den aktuellen Maßnahmen ohnehin im Homeoffice erbracht worden wären (z.B. aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen).

Um diese besonderen Umstände geltend machen zu können, muss der Arbeitnehmer sowohl seinen Arbeitgeber als auch das zuständige Finanzamt des Ansässigkeitsstaats zu informieren. Die konkreten Umstände (wie die Anzahl der Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufgrund von COVID-19 Maßnahmen im Homeoffice verbracht hat) sind anhand von Aufzeichnungen des Arbeitnehmers und einer Bestätigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

 

Grenzgängerregelung

Österreich und seinen Nachbarländern Deutschland, Italien und Liechtenstein spezielle Grenzgängerregelungen abgeschlossen, woraus sich ergibt, dass die Steuerpflicht von Einkünften aus unselbständiger Arbeit grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat verbleibt, obwohl die Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt wird. Die Regelung mit Deutschland sieht zum Beispiel vor, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich täglich von seinem Arbeitsort an seinen im anderen Staat gelegenen Wohnsitz zurückkehren muss. Die Grenzgängereigenschaft geht jedoch nicht verloren, wenn der Arbeitnehmer an nicht mehr wie 45 Arbeitstagen pro Kalenderjahr nicht zu seinem Wohnsitz zurückkehrt.

Die aktuelle Vereinbarung sieht nun ergänzend dazu vor, dass die Arbeitstage an denen ein Grenzgänger nur aufgrund der COVID-19-Maßnahmen seine Tätigkeit im Homeoffice ausübt, nicht als schädliche Tage der Nichtrückkehr gelten.

 

Besteuerung von Kurzarbeitszahlungen

Weiters wurde Einvernehmen zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Besteuerung von Kurzarbeitergeld (in Deutschland) und Kurzarbeitsunterstützung (in Österreich) hergestellt. Die aktuelle Vereinbarung sieht nun vor, dass diese Zahlungen als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Vertragsstaates anzusehen sind und somit in diesem Staat auch besteuert werden.

 

Bei Fragen können Sie sich gerne an unsere ExpertInnen Christoph Schmidl und Julia Saric-Bischof wenden.

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