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Corona-Hilfsmassnahmen

Konjunkturstärkungsgesetz im Überblick

Mag. Christoph Schmidl Mag. Christoph Schmidl

Um die private Kaufkraft zu fördern und den Wirtschaftsstandort Österreich zu unterstützen, hat die österreichische Regierung das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 im Parlament eingebracht. Das Gesetz muss allerdings noch ratifiziert werden.

Hier finden Sie eine Übersicht über die wesentlichen Punkte des Konjunkurstärkungsgesetzes 2020:

 

Konjunkturstärkungsgesetz 2020

 

Rückwirkende Lohn- und Einkommenssteuersenkung und Verlängerung des Höchststeuersatzes

Rückwirkende Lohn- und Einkommenssteuersenkung

Die erste Tarifstufe der Lohn-und Einkommenssteuer wird rückwirkend mit 01.01.2020 von 25% auf 20% gesenkt. Dadurch ergibt sich ein jährlicher Steuerspareffekt von bis zu EUR 350. Für Arbeitnehmer mit einem jährlichen steuerpflichtigen Einkommen von unter EUR 11.000 pro Jahr wird der Verkehrsabsetzbetrag von EUR 300 auf EUR 400 angehoben. Korrespondierend dazu wird der maximale SV-Bonus im Rahmen der SV-Rückerstattung ebenfalls auf EUR 400 angehoben. 

 

Verlängerung des Höchststeuersatzes

Der Höchststeuersatz für Einkommen über EUR 1 Million von 55% (vormals 50%) wird bis 2025 verlängert.

 

Rückzug des Antrags auf Familienbonus

Zukünftig soll ein nachträglicher Verzicht auf den Familienbonus möglich sein. Ein Zurückziehen des Antrags kann bis zu fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfolgen, wodurch der Familienbonus zur Gänze vom anderen Anspruchsberechtigten beantragt werden kann. Dies soll erstmalig für Anträge ab 2019 gelten.

Der Rückzug des Antrags ist aus steuerlicher Sicht dann vorteilhaft, wenn sich der beantragte Familienbonus Plus bei einem Antragsteller aufgrund der geringen Höhe des Einkommens steuerlich nicht auswirkt und sich beim zweiten Antragsberechtigten steuerlich zur Gänze auswirken würde.

 

Jahressechstel-Sonderregelung für Kurzarbeit

Damit es nicht zu einer sogenannten Sechstel-Überschreitung kommt, wodurch Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld nicht mit einem ermäßigten Steuersatz von 6% versteuert werden, wird für Arbeitnehmer die im Jahr 2020 von der Kurzarbeit betroffen waren, eine Sonderregelung geschaffen. Ihr auf Basis der tatsächlichen Bezüge errechnetes Jahressechstel kann pauschal um 15% erhöht werden.

 

Flugabgabe

Für Abflüge ab dem 1. September 2020 wird eine Flugabgabe fällig, diese wird jedoch nicht erhoben, wenn das Flugticket vor dem 1. September erworben wurde.  Die Flugabgabe beträgt EUR 30 pro Flugticket bei Kurzstreckenflügen, bei denen die Entfernung zwischen dem inländischen Abflughafen und dem Zielflugplatz weniger als 350 km beträgt, und EUR 12 für sonstige Flüge. Ziel ist es, insbesondere bei „Kürzeststrecken“ einen Lenkungseffekt zu ökologisch günstigeren Alternativen zum Flugverkehr herbeizuführen.

 

Degressive Abschreibung und beschleunigte Abschreibung für Gebäude

Degressive Abschreibung

Nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter können nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% abgeschrieben werden. Die dadurch entstehende Erhöhung der Absetzung für Abnutzung führt über eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage zu Liquiditätsvorteilen für Unternehmen, wodurch Investitionsentscheidungen positiv beeinflusst werden sollen. Ausgenommen von der degressiven Absetzung sind insbesondere Gebäude, Firmenwerte und Kraftfahrzeuge, wobei für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B.: Elektroautos) eine degressive Abschreibung ausdrücklich vorgenommen werden kann.

 

Beschleunigte Abschreibung für Gebäude

Allerdings wird für Gebäude eine gesonderte Form, nämlich eine beschleunigte lineare Abschreibung für Abnutzung, geschaffen. Gebäude, die nach dem 30. Juni angeschafft bzw. erbaut werden, können im ersten Jahr mit 4%, im 2. Jahr mit 3% und in den darauffolgenden Jahren jeweils mit 1,5% abgeschrieben werden. Die Abschreibungsdauer verkürzt sich dadurch um 3 Jahre.

 

Verlustrücktrag

Zeitlich befristet wird die Möglichkeit eines Verlustrücktrag geschaffen. Für diesen gelten dieselben Voraussetzungen wie für den Verlustvortrag. Ein Verlustbetrag von maximal EUR 5 Millionen kann sodann mit den Einkünften des Jahres 2019 ausgeglichen werden. Dazu ist eine Antragstellung, bezogen auf die Veranlagung 2019, notwendig. Kann der Verlustrücktrag nicht vollständig im Jahr 2019 genützt werden, soll auch für die Veranlagung 2018 ein Antrag ermöglicht werden. Der Verlustrücktrag soll auch in bereits rechtskräftig veranlagten Fällen ermöglicht werden. Um möglichst rasch die Liquidität verlustträchtiger Unternehmen zu stärken, soll eine Möglichkeit geschaffen werden, bereits vor Abschluss der Veranlagung des Jahres 2020 einen Verlustrücktrag in den Vorjahren zu berücksichtigen und damit die Rückzahlung bereits geleisteter Einkommen- und Körperschaftsteuer(voraus)zahlungen zu ermöglichen.

Weitere Informationen zum Verlustrücktrag finden Sie hier

 

Abgabenstundungen

Die aufgrund von Covid-19 von den Finanz- und Zollämtern gewährten Stundungen der Abgaben bis 1. Oktober 2020 werden bis zum 15. Jänner 2021 verlängert. Für diesen Zeitraum fallen keine Stundungszinsen an. Ab dem 16. Jänner 2021 betragen die Stundungszinsen 2%; ab 1. März 2,5%; ab 1. Mai 3%; ab 1. Juli 3,5%; ab 1. September 4% und ab 1. November 4,5%. Hinzu kommt der geltende Basiszinssatz pro Jahr.

Informationen zu Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge lesen Sie hier

 

Covid-19 Investitionsprämie

Die Covid-19 Investitionsprämie für Unternehmen wird keine steuerpflichtige Betriebseinnahme darstellen und zu keiner Aufwandskürzung führen.

Details zur Investitionsprämie finden Sie hier

 

Drei-Jahresverteilung für Gewinne aus der Landwirtschaft

Infolge des Klimawandels kommt es nachweisbar häufiger zu Extremsituationen wie unter anderem Dürre, Hitze, Starkregenereignissen und Stürmen. Um die Auswirkungen der dadurch bedingten Preisschwankungen von Agrarprodukten bei heimischen Landwirtschaftsbetrieben zu mindern, können diese ihre Gewinne zukünftig über 3 Jahre verteilen. Des Weiteren unterliegen sie erst ab einer Umsatzgrenze von EUR 700.000 anstatt wie bisher EUR 550.000 der Buchführungspflicht.

 

Finanzstrafverfahren

Ist die Anwesenheit der im Finanzstrafbeteiligten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Finanzstrafrechtspflege nicht unbedingt erforderlich, können die Behörden nun auf technische Einrichtungen zur Ton- und Bildübertragung zurückgreifen.

 

Bei weiterführenden Fragen steht Ihnen unser Experte Christoph Schmidl gerne zur Verfügung.

 

Weitere Artikel und Hilfestellungen finden Sie in unserem Corona-Hub