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Blog.Umsatzsteuer

BMF-Klarstellung zu Einzelfragen betreffend die befristete Umsatzsteuersenkung auf 5%

Mag. Claudia Modarressy Mag. Claudia Modarressy

(Update: 21.09.2020) Verlängerung der gesenkten Mehrwertsteuer für Gastronomie, Tourismus und Kulturbereich angekündigt. Im Zuge der Verschärfung der Regeln in der Gastronomie und für private Feiern wurde angekündigt, dass auch der reduzierte Mehrwertsteuersatz von fünf Prozent für Gastronomie, Tourismus und Kulturbereich bis Ende 2021 verlängert werden soll.

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(Stand: 25. August 2020) Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in einem-Auskunftsschreiben (GZ 2020-0.457.789 vom 20.07.2020) weitere Detailfragen zur befristeten Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 5% ab 1. Juli 2020 im Bereich der Gastronomie, Hotellerie, Kulturbranche bzw Publikationen beantwortet.

Ergänzend zu unserem Beitrag vom 1. Juli 2020, möchten wir daher auf ausgewählte Fragestellungen und deren umsatzsteuerliche Beurteilung durch das BMF hinweisen.

 

Klarstellung Einzelfragen befristete Umsatzsteuersenkung auf 5%

 

1. Tages- und Nächtigungsgelder

Bei Reisekosten für betrieblich veranlasste Reisen iSd § 13 UStG, die zwischen 1.7. und 31.12.2020 erfolgen, ist der Vorsteuerabzug aus Verpflegungs- und Nächtigungsaufwendungen unverändert mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% vorzunehmen. Der Vorsteuerabzug wird daher nicht auf 5% herabgesetzt.

Beispiel 1:

Bei einem Tagessatz von EUR 26,40 (= Bruttobetrag) bei Inlandsreisen betragen die abziehbaren Vorsteuern EUR 2,40.

Beispiel 2:

Bei Aufwendungen für Nächtigungen (einschließlich Frühstück) ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten ist die abziehbare Vorsteuer iHv 10% aus dem einkommensteuerlich maßgeblichen Brutto-Pauschalbetrag von EUR 15 pro Nacht herauszurechnen. Der Unternehmer kann demnach weiterhin einen Vorsteuerabzug von EUR 1,36 pro Nacht in Abzug bringen.

 

2. Rechnungsaufteilung bei Beherbergung

Bei Übernachtungsgästen, die bis Ende Juni 2020 anreisen und erst nach dem 1. Juli 2020 abreisen, ist bei der Rechnungsstellung eine Aufteilung auf verschiedene Steuersätze vorzunehmen. Das bedeutet Übernachtungen bis zum 1. Juli sind mit 10% und ab dem 1. Juli mit 5% zu besteuern.

 

3. Automaten in Betriebskantinen

Werden Speisen und Getränke durch Automaten (die z.B. zusätzlich zur Ausspeisung in der Kantine und im Betrieb aufgestellt sind) verkauft, kommt der ermäßigte Steuersatz von 5% zur Anwendung, sofern es sich um warme Speisen (inkl. Salaten) oder offene Getränke (z.B. Kaffee, Tee) handelt. Der Verkauf handelsüblich verpackter Waren (z.B. verpackte Süßigkeiten, Getränke in PET-Flaschen) oder kalter Imbisse und Zwischenmahlzeiten fällt hingegen nicht unter die Begünstigung.

 

4. Lebensmittelhändler / Catering

Liefert ein Lebensmittelhändler (oder ein anderer Unternehmer) Speisen und Getränke, kommt der ermäßigte Steuersatz von 5% nicht zur Anwendung, wenn es sich hierbei um keine Zustellung von warmen Speisen (inkl. Salaten) und/oder offenen Getränken handelt. Erbringt ein Unternehmer dagegen ein umfangreicheres Dienstleistungspaket (Catering; z.B. Abgabe durch Köche oder Servicepersonal, Zurverfügungstellung von Platten, Geschirr, Besteck, Gläser, Tische, Sessel, etc.) liegt eine Tätigkeit vor, die mit der Verabreichung in einem Restaurant vergleichbar ist.

 

5. Alte Gewerbeberechtigungen

Maßgeblich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes iHv 5% auf einen Umsatz ist, dass es sich um eine Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken iSd § 111 Abs 1 GewO 1994 handelt. Keine Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine Gewerbeberechtigung nach § 111 GewO 1994 vorliegt. Die Ermäßigung gilt somit auch für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken iSd § 111 Abs 1 GewO 1994 von Unternehmern mit einer alten Gewerbeberechtigung (z.B. nach § 16 GewO 1859, § 189 GewO 1973, § 142 GewO 1994).

 

Sie haben noch Fragen? Unsere ExpertInnen Claudia Modarressy und Christian Weber unterstützen Sie gerne.