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FMA

Änderung der FMA-Verordnung zum befristeten Verbot von Leerverkäufen

Mag. (FH) Michael Szücs Mag. (FH) Michael Szücs

Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat am 15. April 2020 per Verordnung die zeitlich befristeten Beschränkungen von Leerverkäufen bestimmter Finanzinstrumente um ein Monat bis zum 18. Mai 2020 verlängert und hinsichtlich der betroffenen Finanzinstrumente klargestellt, dass Aktien mit einem Haupthandelsplatz außerhalb der Europäischen Union nicht umfasst sind.

Mit Wirkung vom 16. April 2020 wurden mit der 157. Verordnung der FMA, BGBl. II Nr. 157/2020, Änderungen an den Beschränkungen von Leerverkäufen in einer Ausnahmesituation (106. Verordnung der FMA) bekanntgemacht.

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs wurde durch den neuen § 1 Abs. 3 klargestellt, dass Aktien mit einem Haupthandelsplatz in einem Drittland (Art. 2 Abs. 1 lit. m der VO (EU) 236/2012) von den Beschränkungen nicht umfasst sind.

Die sonstigen Regelungen und Ausnahmen sind grundsätzlich unverändert, wobei der Anknüpfungspunkt der Verordnung durchgängig von der einzelnen Transaktion auf die Nettoleerverkaufsposition geändert wurde. Betroffen sind nach wie vor alle Aktien, die zum Amtlichen Handel der Wiener Börse zugelassen sind und die unter die Zuständigkeit der FMA als Aufsichtsbehörde fallen. Vom Verbot ausgenommen sind Geschäfte in der Funktion als Market Maker sowie bestimmte Geschäfte in Finanzinstrumenten, die sich auf Indizes beziehen oder auf einen Korb von Wertpapieren, der einen Index nachbildet.

Die Befristung der Verordnung wurde bis zum 18. Mai 2020 ausgedehnt.

Unsere Experten Eginhard Karl und Michael Szücs unterstützen Sie gerne.