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Rechnungslegung

Corona: Auswirkungen auf den Jahresabschluss

MMag. Christoph Zimmel MMag. Christoph Zimmel

Die aktuelle Situation rund um das Coronavirus wirft auch hinsichtlich der Bilanzierung zum 31. Dezember 2019 Fragen auf. Nach den jüngsten Entwicklungen sind davon alle rechnungslegungspflichtigen Österreichischen Unternehmen und Unternehmensgruppen, die wesentliche Geschäftsbeziehungen mit den derzeit am meisten betroffenen Ländern China, Südkorea bzw. Italien und zunehmend auch den anderen europäischen Ländern unterhalten, betroffen.

Vor diesem Hintergrund haben wir einige Fragen und Antworten zur Rechnungslegung nach UGB und IFRS für Sie zusammengestellt:

1. Sind im UGB-Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 bereits außerplanmäßige Abschreibungen oder Rückstellungen aufgrund der durch das Coronavirus erwarteten Folgen zu bilanzieren?

Dies wäre nur dann zulässig bzw. erforderlich, wenn es sich dabei um wertaufhellende und nicht um wertbegründende Tatsachen handelt. Auch wenn erste Fälle der Erkrankung bereits im Dezember 2019 aufgetreten sind, ist davon auszugehen, dass die globale Ausbreitung als Ursache für die aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen erst im Jänner 2020 und damit nach Ende des Jahres 2019 eingetreten ist. Dementsprechend ist von einem wertbegründenden Ereignis nach dem Jahresende auszugehen und die wirtschaftlichen Folgen sind erst in (Zwischen-) Abschlüssen nach dem 31. Dezember 2019 zu berücksichtigen.

 

2. IFRS Rechnungslegung: liegt ein berücksichtigungspflichtiges Ereignis (adjusting event) im Sinne des IAS 10 vor?

Diesbezüglich gelten die Ausführungen zum UGB Abschluss. Dementsprechend sind die Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus als nicht berücksichtigungspflichtiges Ereignis (non-adjusting events) anzusehen und auch im IFRS-Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019 nicht zu bilanzieren.

 

3. Kann der Abschluss zum 31. Dezember 2019 noch unter der Fortführungs-Prämisse (going concern) aufgestellt werden?

Verschlechterungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach dem Abschlussstichtag sind Hinweise darauf, dass zu überprüfen ist, ob der Abschluss unter Anwendung der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt werden kann. Für Zwecke der Rechnungslegung hat das Unternehmen einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Aufstellung des Abschlusses zu betrachten und alle verfügbaren Informationen über die Zukunft entsprechend zu würdigen. In diese Überlegungen werden auch die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfspakete einzubeziehen sein. Bestehen Zweifel an der Unternehmensfortführung, ist dies im Anhang zu erläutern, und zu begründen, warum die Geschäftsführung unter Anwendung der Fortführungsprämisse bilanziert. Zu den Erläuterungen im Lagebericht siehe Frage 5.

 

4. Sind im Anhang Angaben zu wesentlichen Ereignissen nach dem Abschlussstichtag zu machen?

Nachdem die wertbegründenden Umstände rund um das Coronavirus gemäß den oben gemachten Ausführungen erst nach dem 31. Dezember 2019 eingetreten sind, ist im (Konzern-) Anhang darüber zu berichten. Das UGB verlangt bei mittleren und großen Gesellschaften, dass Art und finanzielle Auswirkungen solcher Ereignisse, die weder in der Gewinn-und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind, angegeben werden.

Gleiches gilt für die Rechnungslegung nach IFRS. Sofern solche non-adjusting events wesentlich sind, hat der Anhang Angaben zur Art des Ereignisses und eine Schätzung der daraus erwachsenden finanziellen Effekte zu enthalten bzw. zu erläutern, dass eine solche Schätzung nicht möglich ist.

 

5. Sind im Lagebericht Angaben zu machen?

Im Lagebericht sind die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens zu erläutern und wesentliche Risiken und Ungewissheiten darzustellen. Dabei ist auf relevante Entwicklungen der gesamtwirtschaftlichen und sonstigen Rahmenbedingungen, die Entwicklung der Branchensituation, sowie deren Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz-und Ertragslage des Unternehmens einzugehen. Eine zahlenmäßige Darstellung nicht erforderlich, qualitative Angaben sind ausreichend. Im Bereich der Berichterstattung über Risiken und Ungewissheiten sind ebenfalls nur qualitative Angaben erforderlich. Jedenfalls ist auf bestandsgefährdende Risiken besonders einzugehen. Im Hinblick auf die dargestellten Rahmenbedingungen sind jedenfalls qualitative Angaben zu den Auswirkungen des Coronavirus auf die künftige Entwicklung des Unternehmens und zu den Risiken und Ungewissheiten, denen das Unternehmen durch die Pandemie ausgesetzt ist, zu machen. In Abhängigkeit von der individuellen Situation des Unternehmens ist auch auf eine allfällige Bestandsgefährdung einzugehen. Sofern entsprechende Ausführungen bereits im Anhang enthalten sind, ist es zulässig im Lagebericht auf diese zu verweisen, um Wiederholungen zu vermeiden.

 

6. Können Verzögerungen bei der Berichterstattung von Tochtergesellschaften dazu führen, dass diese nicht in den Konzernabschluss aufzunehmen sind?

Das UGB kennt Ausnahmen von der Verpflichtung Tochtergesellschaften im Rahmen der Vollkonsolidierung  in den Konzernabschluss einzubeziehen. Eine davon liegt vor, wenn die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßige Verzögerung oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu erhalten sind, wobei auf die Größe des Unternehmens bedacht zu nehmen ist. Für den Anlassfall bedeutet dies, dass Tochterunternehmen, die bedingt durch die Ausbreitung des Coronavirus nicht rechtzeitig Finanzinformationen zur Verfügung stellen können, von der Verpflichtung zur Einbeziehung im Wege der Vollkonsolidierung ausgenommen sind, sofern es sich dabei nicht um wesentliche Tochtergesellschaften handelt.

Eine vergleichbare Ausnahmeregelung kennen die IFRS Rechnungslegungsgrundsätze nicht. Allenfalls kann man hier von einer Vollkonsolidierung unter Anwendung des Grundsatzes der Wesentlichkeit Abstand nehmen. Falls dies auch keinen gangbaren Weg darstellt, sind Terminverschiebungen unausweichlich.

 

Praxistipp von Werner Leiter:

Die meisten Unternehmen befinden sich in der Phase der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse 2019. Die Corona-Virus Situation in 2020 rechtfertigt sicher keine Rückstellungen zum 31.12.2019, aber eine konservative Bilanzierung ist immer zu rechtfertigen. Unter dem Motto „keine Überraschungen aus der Bilanz“ können sicher angemessene Rückstellungen und / oder Abgrenzungen in den Jahresabschlüssen 2019 gebucht werden. Sprechen Sie mit unseren Experten und finden Sie Wege durch eine angemessene und konservative Bilanzierung Steuernachzahlungen zu optimieren.

 

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