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Blog.Umsatzsteuer

Ab 1. Juli 2020: Befristete Einführung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 5 %

Mag. Claudia Modarressy Mag. Claudia Modarressy

Update: Am 20.11.2020 wurde nun ein Initiativantrag zur Verlängerung der ermäßigten Umsatzsteuer von 5% in den Bereichen Gastronomie, Hotellerie, Kultur bis 31.12.2021 im Parlament eingebracht.

Zur Unterstützung der von COVID-19 besonders betroffenen Bereiche Gastronomie, Kultur und Publikationen wurde am 18.06.2020 ein Initiativantrag über die befristete Einführung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 5 % im Nationalrat eingebracht. Die Beschlussfassungen sind im Nationalrat und im Bundesrat erfolgt. Wir haben dazu einige Informationen zusammengestellt. (Stand: 24.06.2020)

zum Update

 

Befristete Einführung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes


 

1. Begünstigte Bereiche

 

Gastronomie:

Im Bereich der Gastronomie soll die Abgabe aller Speisen und Getränke (sowohl alkoholisch als auch nicht-alkoholisch) mit dem ermäßigten Steuersatz von 5 % begünstigt sein. Dies gilt für Gastronomiebereiche, für welche eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 Abs 1 GewO 1994) erforderlich ist, aber auch für Tätigkeiten, für die gemäß § 111 Abs 2 GewO 1994 kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z.B. Schutzhütten).

Zusätzlich erfasst wird auch die landwirtschaftliche Gastronomie (Almausschank, Buschenschank). Hier entfällt in Folge die Zwischensteuer für die angesprochenen Getränke.

Kultur:

Der ermäßigte Steuersatz von 5 % soll insbesondere für folgende Leistungen gelten:

  • Einfuhren und Lieferungen (unter bestimmten Voraussetzungen) von Kunstgegenständen (Gemälde, Originalstiche, Skulpturen, Tapisserien, Textilwaren)
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
  • Betrieb eines Theaters (Theateraufführungen)
  • Filmvorführungen
  • Musik- und Gesangsaufführungen
  • Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks

Publikationen:

Der ermäßigte Steuersatz von 5 % soll insbesondere für folgende Leistungen gelten:

  • Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von Büchern, Broschüren, Drucken, Zeitungen und anderen periodischen Druckschriften, Bilderalben, Noten (handgeschrieben oder gedruckt), kartographischen Erzeugnissen aller Art
  • Einfuhren und Lieferungen von vom Künstler aufgenommenen Fotografien unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen

Auch bisher begünstige gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen und Vereine fallen in den Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 5 %, sofern die entsprechenden Tätigkeiten nicht ohnehin steuerfrei sind.

 

2. Zeitraum

Die Änderung wird (rückwirkend) mit 1. Juli 2020 in Kraft treten und für Umsätze gelten, die im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 ausgeführt werden. Den Initiativantrag inklusive Begründung finden Sie auf der

-> Homepage des österreichischen Parlaments

 

3. Anpassung des Registrierkassensystems und der Belegausstellung

Um eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen und Rückforderung von Umsatzsteuerbeträgen zu vermeiden, sollte der neue ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 % bereits mit 1. Juli 2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden.

Hinsichtlich der Belegerstellung gilt nach Information des Finanzministeriums folgendes: Umsätze, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, sind ab 1. Juli 2020 auf dem Beleg entsprechend auszuweisen. Um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, genügt es aber, wenn dieser Ausweis durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt, oder eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen wird.

Detaillierte Informationen zur Anpassung des Registrierkassensystems und der Belegausstellung finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) in Form von  -> FAQ’s

Sowohl die finale Gesetzwerdung als auch die voraussichtlichen weiteren Anpassungen durch die Finanzverwaltung bleiben abzuwarten.

Unsere Experten Claudia Modarressy und Christian Weber unterstützen Sie gerne bei der individuellen Beurteilung, ob die Umsätze Ihres Unternehmens überhaupt in den Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes fallen und beraten Sie auch gerne hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen!

Ein Update zu diesem Artikel finden Sie hier

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