article banner
FMABG

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG)

Am 4. April 2020 wurde das „3. COVID-19-Gesetz“ kundgemacht. Im Zuge der Änderung des FMABG werden aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen temporär gelockert, um die derzeitige Corona-Krise bewältigen zu können. Betroffen sind insbesondere Anzeige-, Melde- und Vorlagepflichten sowie Veröffentlichungen.

Mit dem „3. COVID-19-Gesetz“ wird § 22 FMABG um einen „Abs. 13“ ergänzt, der es der FMA ermöglicht eine Verlängerung gewisser Fristen für

  • Anzeige-, Melde-, Vorlage- und sonstige Einbringungspflichten,
  • Veröffentlichungen sowie
  • sonstige Informationspflichten

zu gewähren. Die Verlängerung kann auf einem individuellen begründeten Antrag, der möglichst elektronisch übermittelt werden soll, oder auf einer FMA-Verordnung beruhen.

Der Verlängerung zugänglich sind Fristen der in § 2 FMABG genannten Gesetze und auf deren Grundlage erlassener Verordnungen sowie von Unionsrechtsakten, für die die FMA auf Grund der genannten Gesetze zuständig ist, also Fristen im Bereich der Banken-, Versicherungs-, Wertpapier- und Pensionskassenaufsicht.

Gemäß § 28 Abs. 41 FMABG treten die Änderungen mit 5. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

 

Verlängerung von Fristen in der Banken-,Versicherungs-und Pensionskassenaufsicht

Die FMA hat ihre Befugnis aus dem 3. COVID 19-Gesetz genutzt und per 28. April 2020 mittels FMA-Fristenverlängerungsverordnung 2020 (FMA-FriVerV 2020) und korrespondierender Änderung der FMA-Kostenverordnung (FMA-KVO 2016) diverse Fristen in der Banken-, Versicherungs- und Pensionskassenaufsicht verlängert. Die Verlängerungen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit dies für den einzelnen Verpflichteten auf Grund der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist.

 

  • In der Bankenaufsicht betrifft die Verlängerung u.a. die mit dem Abschluss des Geschäftsjahres 2019 und dessen Prüfung zusammenhängenden Fristen um vier auf zehn Monate sowie die Übermittlungsfristen für die laufenden Übermittlungstermine zwischen 1. März und 31. Mai 2020 um jeweils zehn Bankarbeitstage.

 

  • In der Versicherungsaufsicht betrifft die Verlängerung u.a. die mit dem Abschluss des Geschäftsjahres 2019 und dessen Prüfung und Feststellung zusammenhängenden Fristen um zwei auf sieben Monate sowie die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der im allgemeinen Gesellschaftsrecht zugelassenen Verschiebung der Gesellschafterversammlung 2020 bis in das zwölfte Monat nach dem Ende des Geschäftsjahres. Daneben betrifft die Verlängerung u.a. auch die Übermittlungsfristen für die laufenden Übermittlungstermine zwischen 5. April 2020 und 3. Juni 2020 um zwei auf sieben Monate bzw eine auf sieben Wochen. Quartalsberichte könnten um zehn Abreitstage später gemeldet werden.

 

  • In der Pensionskassenaufsicht betrifft die Verlängerung u.a. die mit dem Abschluss des Geschäftsjahres 2019 und dessen Prüfungen zusammenhängenden Fristen um jeweils einen Monat sowie die Übermittlungsfristen für die Quartalsausweise zwischen 31. März und 30.September 2020 um jeweils eine auf fünf Wochen.

 

Die FMA-FriVerV 2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft, und ist auf Fristen, die regulär erst 2021 oder später ablaufen, nicht anwendbar.

 

Steuerliche Anpassungen durch das 3., 4. und 5. COVID-19-Gesetz

 

Unsere Experten Eginhard Karl und Michael Szücs unterstützen Sie gerne.