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Steuertipp

Auskunftsbescheid – Neuerungen durch das Jahressteuergesetz 2018

Bisher konnte man nur zu einigen wenigen definierten Rechtsfragen im Zusammenhang mit geplanten Gestaltungen bindende Auskünfte vom Finanzamt erlangen. Mit Jahresbeginn wurde der Anwendungsbereich des Auskunftsbescheides um die Themen Internationales Steuerrecht und das Vorliegen von Missbrauch ausgeweitet. Außerdem tritt eine Ausdehnung auf Fragen in Zusammenhang mit dem Umsatzsteuerrecht Anfang 2020 in Kraft. Finanzämter sollen Auskunftsbescheide „tunlichst“ innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung erlassen. Für die mit einem Auskunftsbescheid einhergehende Rechtssicherheit werden Verwaltungskosten eingehoben.

Hier finden Sie einen Überblick über die Neuerungen:

Zweck eines Auskunftsbescheids nach § 118 Bundesabgabenordnung („Advanced Ruling“) ist es, die steuerlichen Konsequenzen eines Sachverhalts im Voraus bindend feststellen zu lassen. Der angefragte Sachverhalt darf dabei noch nicht verwirklicht worden sein. Außerdem muss ein besonderes Interesse an der Feststellung bestehen, z.B. wenn hohe Summen involviert sind.

Steuerpflichtige natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften sowie Gründer noch nicht existierender Gesellschaften sind berechtigt, den schriftlichen Antrag zu stellen. In diesem ist der noch nicht verwirklichte Sachverhalt darzustellen. Die sich ergebenden Rechtsfragen sind auszuführen und das besondere Interesse auf Erteilung des Auskunftsbescheides ist darzulegen.

Der Steuerpflichtige hat einen Rechtsanspruch darauf, dass die Abgabenbehörde der steuerlichen Beurteilung des Auskunftsbescheids folgt, sofern der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich von jenem im Antrag abweicht. Für Auskunftsbescheide ist ein Verwaltungskostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt in Abhängigkeit der Umsatzerlöse der anfragenden Person EUR 1.500 - EUR 20.000.

In der bisherigen Praxis waren lange Wartezeiten für Auskunftsbescheide die Regel. Um dem entgegenzuwirken, sieht das JStG 2018 eine abschließende Bearbeitung „tunlichst“ innerhalb von zwei Monaten vor. Allerdings ist das Finanzamt durch diese Formulierung im Gesetz nicht zwingend an diese Frist gebunden. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich die Wartezeiten tatsächlich verkürzen. Es empfiehlt sich, die Anfragen detailliert zu stellen und am besten gleich eine begründete Lösung aus Sicht des Steuerpflichtigen vorzuschlagen, um eine zeiteffiziente Bearbeitung durch das Finanzamt sicherzustellen.

Ausweitung der Anwendungsbereiche

Ursprünglich gab es eine Einschränkung auf Rechtsfragen in Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen sowie internationalen Verrechnungspreisen. Seit Jänner 2019 können nun auch Auskunftsbescheide in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Missbrauch – einen im Zeitalter von BEPS („Base Erosion and Profit Shifting“) immer bedeutenderen Bereich – erlassen werden. Der Bereich des internationalen Steuerrechts ist nunmehr nicht mehr nur auf Verrechnungspreisfragen beschränkt, sondern umfasst vom Wortlaut her sämtliche damit zusammenhängenden Thematiken. Ab 2020 werden darüber hinaus auch Auskunftsbescheide zur Umsatzsteuer möglich sein.

Die Ausweitung der Anwendungsbereiche für den Auskunftsbescheid ist zu begrüßen und ermöglicht es Steuerpflichtigen, Rechtssicherheit bei komplexen Sachverhalte mit potentiell erheblicher Steuerbelastung zu erlangen. In Konzernstrukturen ergeben sich häufig Fragen des internationalen Steuerrechts oder die Gefahr der Qualifikation einer Gestaltung als missbräuchlich. Darüber hinaus betreffen viele, wenn nicht sogar die meisten Fragen in der Beraterpraxis, die Umsatzsteuer. Je nach Höhe des finanziellen Risikos ist daher die Abklärung im Vorfeld mittels Auskunftsbescheid für alle Seiten vorteilhaft.

Fazit: Es bleibt abzuwarten, ob es die Finanzämter schaffen, die angestrebten kürzeren Bearbeitungszeiten einzuhalten. Denkbar wäre auch, dass aufgrund des dem Wortlaut nach weit gefassten Anwendungsbereichs andere Kriterien wie das berechtigte Interesse auf Erteilung des Auskunftsbescheids enger auslegen wird. Eine Antragsflut aufgrund der prinzipiell deutlich erweiterten Anwendungsmöglichkeiten erscheint nämlich ansonsten nicht ausgeschlossen.

Der Steuertipp ist im Industriemagazin, Ausgabe November 2019, erschienen.

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