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Steuertipp

Alternative zur Betriebsprüfung: „Begleitende Kontrolle“ und Steuerkontrollsystem

Durch die gesetzliche Verankerung der Möglichkeit einer laufenden Abstimmung zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen wurde ein regelrechter Paradigmenwechsel im Bereich der Betriebsprüfungen eingeläutet.

In Österreich stellt die „begleitende Kontrolle“ künftig eine Alternative zur klassischen steuerlichen Betriebsprüfung für Großbetriebe dar. Bestimmten Unternehmen bietet sich seit Anfang des Jahres die Möglichkeit einer begleitenden, regelmäßigen Kontrolle durch die Außenprüfungsorgane der Finanzverwaltung.

Großbetriebe und Finanzbehörden haben bereits beim mehrjährigen Pilotprojekt „Horizontal Monitoring“ zusammengearbeitet. Aufgrund der positiven Resonanz hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2018 per 1.1.2019 die Rechtsgrundlage der sogenannten begleitenden Kontrolle in der Bundesabgabenordnung (BAO) geschaffen.

Vorteile in der Praxis

Die „begleitende Kontrolle“ ist freiwillig und ermöglicht Großbetrieben auf Antrag eine laufende Abstimmung mit den Finanzbehörden. Somit stellt sie eine Alternative zur nachgelagerten Außenprüfung dar, die üblicherweise erst mehrere Jahre nach Ablauf des zu prüfenden Geschäftsjahres stattfindet.

Die Vorteile der „begleitenden Kontrolle“ liegen auf der Hand: eine regelmäßige, auf gegenseitigem Vertrauen basierende Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Behörden ermöglicht Großbetrieben mehr Rechts- und Planungssicherheit in abgabenrechtlichen Belangen. Zudem entfallen „böse Überraschungen“ wie z. B. Nachzahlungen für gegenteilige Rechtsansichten, die bei Außenprüfungen festgesetzt werden können.

Pflichten und Voraussetzungen für teilnehmende Unternehmen

Im Gegenzug trifft das Unternehmen bei der „begleitenden Kontrolle“ eine erhöhte Offenlegungspflicht: Mindestens 4x pro Jahr finden Besprechungen mit der Finanzverwaltung statt. Insbesondere vor Einreichung einer Steuererklärung sind zudem jene Umstände offenzulegen, bei denen die Behörde eine abweichende rechtliche Beurteilung vornehmen könnte.

Voraussetzung zur Antragstellung ist neben einer Buchführung nach den Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB), einem Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro und einer fünfjährigen finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit auch eine wirtschaftstreuhänderische Bestätigung, dass ein funktionsfähiges Steuerkontrollsystem im Unternehmen eingerichtet ist.

Was ist ein Steuerkontrollsystem?

Ein Steuerkontrollsystem ist definiert als „die Summe aller Maßnahmen (Prozesse und Prozessschritte), die gewährleisten, dass die Besteuerungsgrundlagen für die jeweilige Abgabenart in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt werden...“ (§ 153b Abs. 6 BAO) Es soll also sicherstellen, dass die Risiken wesentlicher abgabenrechtlicher Verstöße rechtzeitig erkannt werden.

Wenn ein Unternehmen plant, ein Steuerkontrollsystem einzurichten, müssen zunächst alle steuerrechtlich relevanten Prozesse analysiert werden. Im folgenden Schritt sind Risiken zu identifizieren und die darauf anzuwendenden Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen festzuhalten.

Risikoanalyse mittels Kontrollmatrix

In der Praxis erfolgt eine solche Dokumentation mithilfe einer mehrdimensionalen Risiko-Kontrollmatrix. In dieser werden die festgehaltenen Prozesse mit ihrem zugrundeliegenden Gefahrenpotenzial, ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und ihrer betragsmäßigen Auswirkung dargestellt. Ebenso werden die Maßnahmen zur Risikominimierung angeführt.

Fazit

Unseres Erachtens bietet die „begleitende Kontrolle“ für Unternehmen mit klar definierter Steuerpolitik eine fortschrittliche, zeitnahe, abgabenrechtliche Prüfung und Abklärung mit den Behörden. Unabhängig von einer Teilnahme an der „begleitenden Kontrolle“ sollten jedoch alle Unternehmer für sich prüfen, ein Steuer-Kontrollsystem als Instrument der Unternehmenssteuerung und Risikominimierung einzusetzen.

 

Der Steuertipp ist im Industriemagazin, Ausgabe Mai 2019 erschienen.

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