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Steuertipp

Besteuerung von Auslandsbeteiligungen neu

Gewinnausschüttungen von ausländischen Kapitalgesellschaften an ihre österreichischen Mutterkapitalgesellschaften werden in der Regel steuerfrei behandelt. Für internationale Schachtelbeteiligungen sowie Portfoliobeteiligungen gelten jedoch Einschränkungen bei Auslandstöchtern in Niedrigsteuerländern. Welche Neuerungen das Jahresgesetz 2018 bringt.

Gleichzeitig mit der Einführung der Hinzurechnungsbesteuerung durch das Jahressteuergesetz 2018 wurden die Voraussetzungen hinsichtlich der Befreiung von Beteiligungserträgen von ausländischen Tochtergesellschaften reformiert.

Gewinnausschüttungen, Veräußerungsgewinne oder -verluste sowie sonstige Wertänderungen von Auslandstöchtern mit einem Beteiligungsausmaß von zumindest 10 % und einer Haltedauer von mindestens einem Jahr („internationale Schachtelbeteiligungen“) waren bislang dann nicht von der inländischen Körperschaftsteuer befreit, wenn

  • die ausländische Gesellschaft überwiegend Passiveinkünfte (beispielsweise Zinsen oder Lizenzeinnahmen) erzielte und
  • die ausländische Gesellschaft hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Steuersätze keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Besteuerung unterlag.

Gewinnausschüttungen von Auslandstöchtern mit einem Beteiligungsausmaß von bis zu 10 % („Portfoliobeteiligungen“) waren hingegen nur dann steuerfrei, wenn

  • die ausländischen Einkünfte einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Besteuerung unterlagen und
  • die Gewinne der Auslandstochter einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer von zumindest 15 % unterlagen und
  • es keine umfassenden persönlichen oder sachlichen Steuerbefreiungen gab.

Erfüllen internationale Schachtelbeteiligungen und Portfoliobeteiligungen die genannten Voraussetzungen nicht, dann unterliegen die Gewinnanteile bzw. im Falle von internationalen Schachtelbeteiligungen auch Veräußerungsgewinne oder -verluste sowie sonstige Wertänderungen der österreichischen Körperschaftsteuer. Auf Gewinnausschüttungen kann jedoch die im Ausland angefallene Körperschaftsteuer angerechnet werden (Wechsel von der Befreiungsmethode zur Anrechnungsmethode).

Ab dem Veranlagungsjahr 2019 ist Folgendes zu beachten:

  • Es müssen künftig nur mehr Gewinnausschüttungen von Auslandstöchtern mit einem Beteiligungsausmaß von zumindest 5 % („qualifizierte Portfoliobeteiligungen“) und Passiveinkünften hinsichtlich des Methodenwechsels analysiert werden.
  • Passive Einkünfte liegen nunmehr auch hinsichtlich sogenannter Abrechnungsunternehmen vor, die Einkünfte durch den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen, die von verbundenen Unternehmen erworben und für verbundene Unternehmen erbracht werden, ohne großen wirtschaftlichen Mehrwert Einkünfte erzielen.
  • Die der österreichischen Besteuerung vergleichbare Belastung erfordert nunmehr einen effektiven Steuersatz von mehr als 12,5 %.
  • Für den Fall, dass die Gewinne der Auslandstochter bereits durch die Hinzurechnungsbesteuerung in Österreich besteuert werden, unterbleibt der Methodenwechsel.

Sowohl die Hinzurechnungsbesteuerung sowie der Methodenwechsel können zu einer empfindlichen Erhöhung der Steuerbelastung führen. Es lohnt sich daher im Einzelfall zu prüfen, ob diese durch eine Umstrukturierung im Konzern reduziert werden kann.

Der Steuertipp ist im Industriemagazin, Ausgabe Februar 2019 erschienen.

Sie haben noch Fragen? Unsere Experten Mag. Werner Leiter und MMag. Elisabeth Ludwig unterstützt Sie gerne.