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Reformierung des Meldesystems

Die Sanktionsfreiheit für Anmeldungen läuft per 1. Juni 2019 aus. Informieren Sie sich hier, wie Sie Beitrags- und Säumniszuschläge vermeiden.

Mit der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) ereilte Dienstgeber, Personalverrechner und Steuerberater eine umfassende Reformierung des Meldesystems. Seit 1. Jänner 2019 werden drei unterschiedliche Meldebereiche, nämlich die Wartung der Versicherungszeiten, die Beitragsabrechnung und die nachgelagerte Beitragsgrundlagenmeldung zusammengefasst.

Aussetzung Sanktionsmaßnahmen

Im Zuge dieser umfangreichen Reformen kam es auch zu einer Reorganisation des Sanktionssystems. Im Zeitraum von Jänner bis Mai 2019 wurden keine Sanktionsmaßnahmen in Bezug auf Anmeldeverstöße durchgeführt. Bitte beachten Sie, dass mit 1. Juni 2019 Sanktionen für Anmeldeverstöße wieder in Kraft getreten sind!

Für die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung werden vorläufig keine Säumniszuschläge verhängt. Der sanktionsfreie Zeitraum wurde bis Ende März 2020 verlängert.

Säumniszuschlag

Sollten Sie Meldefristen in Ihrem Unternehmen verpassen, so fallen statt der bisher gebräuchlichen Beitragszuschläge und Ordnungsbeiträge nun Säumniszuschläge an (Ausnahme: Betretungsfall). Pro Meldeverstoß beträgt der Säumniszuschlag € 50. Dabei sind 2 Ausnahmen zu beachten:

  1. Ausnahme: Für Selbstabrechner, die die mBGM nach dem 15. des jeweiligen Monats erstatten, kommt folgende Staffelung des Säumniszuschlages zur Anwendung:

                 1 – 5 Tage                  ->   € 5

                 6 – 10 Tage                ->   € 10

                11 Tage – Monatsende  ->   € 15

Wurde die mBGM bis Monatsende nicht eingereicht, so fallen pro Meldeverstoß € 50 an. Im Gegensatz dazu wird bei Unternehmen, die dem Beitragsvorschreibeverfahren unterliegen, im Falle einer verspäteten Meldung immer ein Säumniszuschlag von € 52 eingehoben.

  1. Ausnahme: Sollte ein Selbstabrechner ein mittels einer mBGM zu niedrig gemeldetes Entgelt (außerhalb der für Selbstabrechner geltenden 12-monatigen Frist) rückwirkend korrigieren, so ergeht ein Säumniszuschlag in Höhe der anfallenden Verzugszinsen.

Beitragszuschlag

Wird während einer unmittelbaren Betretung festgestellt, dass ein Mitarbeiter nicht vor Arbeitsantritt angemeldet wurde, so kann ein Beitragszuschlag verhängt werden. Seit 1. Jänner 2019 beträgt der Beitragszuschlag € 400 (bis 31. Dezember 2018: € 500). Der dazu korrespondierende Prüfeinsatz beläuft sich nunmehr auf € 600 (bis 31. Dezember 2018: € 800) für jede nicht angemeldete Person. Im Falle der nicht rechtzeitigen Anmeldung eines Mitarbeiters drohen dem Unternehmen zusätzlich Verwaltungsstrafen zwischen € 730 und € 2.180 (im Wiederholungsfall: € 2.180 - € 5.000).

Sie haben noch Fragen? Unsere Experten Judith Schützinger und Christoph Schmidl unterstützten Sie gerne.