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Neue Abzugspflicht für ausländische Unternehmer

Mit dem Jahresbeginn 2020 sind auch Arbeitgeber, die keine lohnsteuerliche Betriebsstätte in Österreich haben, verpflichtet, Lohnsteuer für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer abzuführen. Dies betrifft vor allem Dienstnehmer mit inländischem Wohnsitz und/oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich.

Wenn ein ausländischer Arbeitgeber mit seinem Dienstnehmer vereinbart, dass dieser gelegentlich von zu Hause aus arbeiten darf und sich dessen Home-Office in Österreich befindet, sollte der Arbeitgeber im Vorfeld unbedingt prüfen, ob eine Verpflichtung zum Lohnsteuereinbehalt besteht.

Ab dem 1.1. 2020 ist nicht mehr das Bestehen einer Betriebsstätte für Lohnsteuerzwecke, sondern der Steuerstatus des Arbeitnehmers entscheidend. Wenn der Dienstnehmer in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, muss sein Arbeitgeber in Österreich ab dem kommenden Jahr zumindest für die in Österreich geleisteten Arbeitstage Lohnsteuer abführen.

 

Arbeitgeber müssen den Steuerstatus ihrer Mitarbeiter ermitteln

Ausländische Arbeitgeber müssen daher feststellen, ob ihre in Österreich tätigen Arbeitnehmer in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind (z.B. aufgrund eines Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts, unter Umständen kann auch ein Ferienwohnsitz unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich benötigen). Für diese Dienstnehmer ist in Zukunft - unabhängig von einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte - ein Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber verpflichtend.

Im Gegensatz dazu muss bei Dienstnehmern mit beschränkter Steuerpflicht in Österreich nicht zwingend die Lohnsteuer einbehalten werden, wenn keine Betriebsstätte existiert. Der Arbeitgeber sollte jedoch in jedem Fall das Vorliegen von unbeschränkter Steuerpflicht seiner Arbeitnehmer überprüfen. Unabhängig davon, ob beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht eines Arbeitnehmers vorliegt, kann bei einer Tätigkeit in Österreich auch freiwillig Lohnsteuer einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt werden.

 

Welche grenzüberschreitenden Arbeitsmodelle sind betroffen?

Die neue Regelung wird sich in erster Linie auf grenznahe Unternehmen auswirken, z.B. Unternehmen, die Handelsvertreter oder Mitarbeiter im Home-Office in Österreich beschäftigen. Folgende Modelle der grenzüberschreitenden Beschäftigung fallen unter die Gesetzesänderung:

  • Rekrutierung von Mitarbeitern vor Ort zur Ausübung von Tätigkeiten in Österreich, wobei bisher keine Lohnsteuerbetriebsstätte in Österreich existiert.
  • Entsendung von Mitarbeitern nach Österreich für mehr als sechs Monate

Darüber hinaus bedeutet die Änderung, dass sich künftig mehr ausländische Unternehmen in Österreich zur Lohnsteuer anmelden müssen (Stichwort: "Lohnsteuersignal"). Diese Unternehmen sollten daher auch zeitgerecht an die Einrichtung eines entsprechenden Lohn- und Gehaltsabrechnungssystem denken.

Zu beachten ist, dass die Lohnsteuer eines unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers von einem ausländischen Arbeitgeber nur dann durch Abzug vom Lohn zu erheben ist, wenn die Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird und Österreich nach internationalem Steuerrecht das Besteuerungsrecht zusteht.

Sie haben noch Fragen? Unsere GMS-Experten Christoph Schmidl und Julia Saric-Bischof unterstützen Sie gerne.