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Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
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Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
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Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
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Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
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Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
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International Tax
Immer dort, wo unsere Klient:innen uns brauchen
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Transfer Pricing
Wir sind Ihre Expert:innen für eine optimale Verrechnungspreisstruktur
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Indirect Tax & Customs
Wir kümmern uns um Ihre indirekten Steuern, damit Sie sich um Ihr Business kümmern können
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Private Wealth
Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Private Wealth Tax Services
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Real Estate Tax
Wir sind in jeder Lebensphase Ihrer Immobilie ein wertvoller Begleiter
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Global Mobility Services
Lokale Verwurzelung und globale Vernetzung als Erfolgsrezept für erfolgreiches Entsendungsmanagement
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Berater:innen für Berater:innen
Als Berater:innen für Berater:innen unterstützen wir in komplexen Situationen
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Accounting & Tax Compliance Services
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Payroll & People Advisory Services
Individuelle Beratung, effiziente Steigerung interner Prozesse bei gleichzeitiger Minimierung von Compliance-Risiken.
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Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
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Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
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Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
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Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
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Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
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Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
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Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
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Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
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Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
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IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
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Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
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Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
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Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
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Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
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International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Bisher bestanden in der Praxis Unklarheiten bei der Bilanzierung von latenten Steuern im Zusammenhang mit Leasingverhältnissen. Um diese Unsicherheiten zu beseitigen, hat der International Accounting Standards Board (IASB) im Juli 2019 einen Entwurf mit Änderungsvorschlägen an IAS 12 „Ertragssteuern“ herausgegeben. Mit diesem soll auch das Erstansatzverbot latenter Steuern für die Abbildung von Leasingverhältnissen eingeschränkt werden. In unseren Beitrag gehen wir auf die derzeitige Sachlage ein und stellen Ihnen die geplanten Änderungen und deren Auswirkungen vor.
Die Thematik ist eigentlich nicht neu, bekommt jedoch durch die neuen Regelungen zur Bilanzierung von Leasingverträgen aus Sicht des Leasingnehmers eine Vielzahl von Anwendungsfällen. Konkret geht es um die Frage, ob das Verbot für temporäre Differenzen im Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes latente Steuern zu bilanzieren (initial recognition excemption) auch bei der Bilanzierung von Leasingverträgen aus Sicht des Leasingnehmers zur Anwendung kommt oder nicht. Fallen diese Geschäfte unter das Verbot für den erstmaligen Ansatz, so dürfen auch für Unterschiede, die sich aus der Entwicklung der steuerlichen bzw. IFRS Buchwerte in der Zukunft ergeben, keine latenten Steuern angesetzt werden.
Warum dürfen latente Steuern für temporäre Differenzen, die bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes von Vermögenswerten oder Schulden bestehen, nach IAS 12 nicht bilanziert werden?
Der Grund dafür liegt in dem Grundsatz der Neutralität von Anschaffungsvorgängen. Würde man latente Steuern im Zeitpunkt des Erstansatzes abgrenzen, müssten diese entweder gegen den angeschafften Vermögenswert oder die eingegangene Schuld oder aber gegen Aufwand bzw Ertrag gebildet werden. Um dies zu vermeiden, sieht IAS 12, mit wenigen Ausnahmen, ein Ansatzverbot vor.
Was sind die Effekte des Ansatzverbotes?
Da das Ansatzverbot auch für die künftige Entwicklung der temporären Differenzen gilt, kommt es zu einer Verzerrung der Konzernsteuerquote. Dies wird jedoch im Hinblick auf den Grundsatz der Neutralität von Anschaffungsvorgängen in Kauf genommen.
Wie werden die latenten Steuern bei der Bilanzierung von Leasingverträgen nach IFRS 16 in der Praxis gehandhabt?
Spätestens für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2019 beginnen, ist IFRS 16 verpflichtend anzuwenden. Demnach hat der Leasingnehmer einerseits ein Nutzungsrecht und andererseits eine Leasingsverbindlichkeit im Abschluss auszuweisen. Steuerlich handelt es sich in den meisten Fällen um operating Leasing. Dies bedeutet, dass die Leasingraten im Zeitpunkt der Zahlung steuerlich abzugsfähig sind – die Abschreibung des Nutzungsrechts ist dagegen aus steuerlicher Sicht unbeachtlich.
Geht man davon aus, dass die Rückzahlung der Leasingsverbindlichkeit in Form der Leasingraten steuerliche Wirkung entfaltet, stehen sich temporäre Differenzen auf Seiten des Nutzungsrechts und der Leasingsverbindlichkeit (vereinfacht) in gleicher Höhe gegenüber.
Anwender mit Regelbilanzstichtagen mussten sich bereits zum 1. Jänner 2019 Gedanken machen, ob sie latente Steuern für ihre erstmals als Leasingnehmer bilanzierten Leasingverträge ansetzen oder nicht.
Die Praxis war diesbezüglich nicht einheitlich. Drei verschiedene Sichtweisen finden sich in der Kommentarliteratur, die in einem Fall davon ausgeht, dass Nutzungsrecht und Leasingverbindlichkeit unter das Ansatzverbot für latente Steuern fallen, in den zwei weiteren Fällen wird dagegen mit unterschiedlicher Begründung argumentiert, dass das Ansatzverbot ins Leere geht.
Vorgeschlagene Anpassung in IAS12:
Das IASB hat im Juli 2019 den Entwurf für eine Änderung von IAS 12 herausgegeben, die auf den Punkt gebracht eine Rückausnahme vom Ansatzverbot für latente Steuern in jenen Fällen vorsieht, in denen sich im Zeitpunkt des Geschäftsfalles gleich hohe steuerpflichtige und abzugsfähige temporäre Differenzen gegenüberstehen.
Führt die erstmalige Bilanzierung eines Leasingvertrages nach IFRS 16 zu gleich hohen steuerpflichtigen bzw. steuerlich abzugsfähigen temporären Differenzen, so gilt das Ansatzverbot nicht und es sind latente Steuern für diese Differenzen anzusetzen. Im Bilanzausweis führt dies in der Regel im Zeitpunkt des Erstansatzes zu keinem aktiven oder passiven latenten Steuerposten, da in der Regel das Saldierungsgebot greift. Erst in weiterer Folge kommt es zum Ansatz von, bei Leasingverträgen, in der Regel aktiven latenten Steuern, da die steuerpflichtigen temporären Differenzen aufgrund der Abschreibung des Nutzungsrechts rascher abnehmen, als die abzugsfähigen temporären Differenzen aus der Entwicklung der Leasingverbindlichkeit.
Gibt es Beschränkungen für die Rückausnahme vom Ansatzverbot?
Die Ausnahme vom Erstansatzverbot ist für aktive und passive latente Steuern mit jenem Betrag beschränkt, der auf Basis einer Werthaltigkeitsprüfung als aktive latente Steuer angesetzt werden kann. Im Zeitpunkt des Ersteinsatzes ist zu beurteilen, ob es wahrscheinlich ist, dass die abzugsfähigen temporären Differenzen, die aus der unterschiedlichen Entwicklung von Nutzungsrecht und Leasingverbindlichkeit in der Zukunft entstehen werden, werthaltig sind. Nur wenn es wahrscheinlich ist, dass ausreichend steuerliche Gewinne zur Verfügung stehen, sind aktive latente Steuern zu bilanzieren. Um das Prinzip der Neutralität von Anschaffungsvorgängen zu wahren, stellt dieser Betrag an aktiven latenten Steuern auch den Maximalbetrag an passiven latenten Steuern dar. Sollte sich wegen mangelnder Werthaltigkeit ein niedriger aktiver latenter Steueranspruch ergeben, so gilt die Ausnahme vom Erstansatzverbot nur für die gleich hohe latente Steuerverbindlichkeit. Die darüber hinausgehende Verpflichtung ist dagegen von der Rückausnahme ausgenommen und darf nicht angesetzt werden.
Wie sind Vorauszahlungen und anfänglich direkte Kosten zu behandeln?
Wie dargestellt, gilt die Rückausnahme insoweit, als sich das Nutzungsrecht und die Leasingverbindlichkeit in gleicher Höhe gegenüberstehen. Dies führt zu der Frage, wie bei der Zugangsbewertung des Nutzungsrechts zu berücksichtigende Vorauszahlungen oder anfängliche direkte Kosten, im Licht der neuen Bestimmung zu behandeln sind. Sowohl Vorauszahlungen als auch anfängliche direkte Kosten erhöhen den Zugangswert für das Nutzungsrecht.
Sofern diese Beträge im Zeitpunkt der Transaktion das steuerliche oder IFRS Ergebnis verändern, kommt die schon bisher geltende Rückausnahme zur Anwendung und es sind auch für diese Differenzen latente (passive) Steuern anzusetzen.
Ab wann sind die Änderungen anzuwenden?
Der Entwurf sieht die retrospektive Anwendung der Änderungen bzw. Ergänzungen vor. Dabei besteht eine Erleichterung hinsichtlich der geforderten Einschätzung der künftig zu versteuernden Gewinne. Sie kann auf den Anfang der ersten zu berichtenden Vergleichsperiode unter Berücksichtigung der Verhältnisse zu diesem Stichtag vorgenommen werden. Der Effekt aus der retrospektiven Anwendung ist zu Beginn der Vergleichsperiode gegen den Gewinnvortrag zu buchen. Nachdem das Jahresende vor der Tür steht und für eine Anwendung des geänderten IAS 12 auf IFRS Abschlüsse zum 31. Dezember 2019 zusätzlich zur Beschlussfassung im IASB, die Übernahme der Änderung durch die EU erforderlich sind, ist Eile geboten. Die Kommentierungsfrist läuft am 15. November 2019 ab.