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EuGH kippt Millionenstrafe im Fall Andritz

Beim grenzüberschreitenden Personaleinsatz sind in Österreich eine Fülle an Melde- und Bereithaltepflichten des Arbeitgebers zu beachten. Die Nichteinhaltung wird mit drakonischen Geldstrafen geahndet. Mit großer Spannung wurde das kürzlich erschienene Urteil des Europäischen Gerichtshof erwartet, das zu einem Anpassungsbedarf der strengen Regelungen führen wird.

Im kürzlich erschienenen Erkenntnis (Rs C-64/18) hat der Gerichtshof festgestellt, dass die exorbitanten verhängten Geldstrafen gegen die vier Vorstände des Maschinenbauers Andritz gegen die Dienstleistungsfreiheit iSd Art 56 AEUV, und somit gegen Unionsrecht verstoßen.

Im Ausgangsfall beauftragte der Maschinenbauer Andritz das kroatische Unternehmen Brodmont als Subauftragnehmer mit Sanierungsarbeiten an einem zerstörten Laugenkessel der Zellstoff Pöls AG in Österreich. Hierfür waren auf der betreffenden Baustelle 217 ausländische Arbeitskräfte im Einsatz. Im Zuge von Baustellenkontrollen durch die Finanzpolizei verhängte die zuständige Bezirkshauptmannschaft Verwaltungsstrafen von je rund fünf Millionen Euro über alle vier Vorstandsmitglieder.

Nach Ansicht der Behörde lag nämlich keine Arbeitnehmerentsendung vor, sondern eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung. Andritz hätte daher sowohl die Lohnunterlagen der in Österreich beschäftigten Arbeitskräfte bereithalten müssen als auch für die Einholung von Beschäftigungsbewilligungen der 200 kroatischen, serbischen und bosnischen Arbeitskräfte sorgen müssen.

Demzufolge verhängte die Behörde auf Basis des im Verwaltungsstrafverfahrens geltenden Kumulationsprinzip die Geldstrafe pro Verstoß und Arbeitnehmer. Hinzu kommt, dass nach österreichischem Verwaltungsstrafrecht bei einer erfolglosen Beschwerde gegen den Strafbescheid zwingend ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe zu leisten ist.

Nach Zweifel des Landesverwaltungsgericht Steiermark über die Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit dem Unionsrecht landete der Fall schließlich vor dem EuGH.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGHs müssen nationalen Bestimmungen, die eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zur Folge haben, durch zwingende Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein und für die Erreichung dieser Ziele geeignet und verhältnismäßig sein. Dabei ist darauf zu achten, dass die Härte der verhängten Sanktion der Schwere des mit ihr geahndeten Verstoßes entsprechen muss.

Angemerkt sei, dass die österreichischen Behörden bei keinem Arbeitnehmer eine Unterentlohnung feststellten konnten. Nach Ansicht des EuGHs gehen die österreichischen Bestimmungen über die Grenzen dessen hinaus, was zur Gewährleistung der Einhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen erforderlich ist.

Als problematisch erachtete der EuGH in diesem Zusammenhang, dass laut LSD-BG zu verhängende Geldstrafen

  • gesetzliche Untergrenzen nicht unterschreiten dürfen,
  • diese kumulativ für jeden betreffenden Arbeitnehmer und ohne betragliche Beschränkung verhängt werden,
  • dass bei einer erfolglosen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20% der verhängten Strafe hinzutritt und
  • dass für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen hohe Ersatzfreiheitsstrafen angedroht werden können.

Im Ergebnis führt das Urteil neben der Aufhebung des Strafbescheides gegen die Andritz-Vorstände auch dazu, dass bei Verstößen gegen die Aufbewahrungs- und Meldepflichten nach dem LSD-BG von den Behörden künftig Strafen im bisherigen Ausmaß nicht mehr möglich sein werden.

Darüber hinaus ist fraglich, ob die vom EuGH aufgestellten Grundsätze auch für die Bestrafung von Unterentlohnung gelten.

Aufgrund des Erkenntnis des EuGHs ist der österreichische Gesetzgeber jedenfalls gefordert, eine europarechtskonforme Ausgestaltung der angedrohten Sanktionen hinsichtlich der Melde- und Aufbewahrungsverpflichtungen vorzunehmen.

Festzuhalten ist jedoch, dass die im LSD-BG normierten Pflichten weiterhin aufrecht sind und es daher jedenfalls zu empfehlen ist diese auch weiterhin einzuhalten (z.B. keine Unterentlohnung und Bereithaltung von Lohnunterlagen…).

Sie haben noch Fragen? Unser Global Mobility Experte Christoph Schmidl unterstützt Sie gerne.