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Jahres- und Konzernabschlussprüfung
Wir unterstützen Sie als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dabei, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken – egal ob es sich um gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfungen handelt.
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Prüferische Durchsicht (Review)
Auch die prüferische Durchsicht (Review) kann für Ihr Unternehmen hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Ihre Finanzberichterstattung zu stärken.
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Globale Prüfungsmethodologie
Unsere Prüfungsmethodologie ist darauf ausgerichtet, standardisierte und konsistente Prüfungsleistungen sicherzustellen. Alle Mitgliedsfirmen von Grant Thornton wenden weltweit einheitlich HorizonTM an.
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Rechnungslegungsbezogene Beratung
Da die Rechnungslegung nach UGB, US-GAAP oder IFRS in ständiger Bewegung ist, gilt es das eigene Rechnungswesen diesbezüglich im Blick zu behalten. Mehr denn ist es essentiell potentiellen Fehlern präventiv entgegenzuwirken.
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Sonderprüfungen
Neben der klassischen Abschlussprüfung gibt es branchen- oder anlassbezogene gesetzliche Bestimmungen. Es steigt aber auch der Bedarf an unabhängiger und kompetenter Beratung durch Sachverständige.
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Prüfungsnahe Beratungsleistungen
Bei prüfungsnahen Beratungsleistungen ist die Erfahrung und das Fachwissen der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers von großer Bedeutung, da dies die Basis für einen guten Service bildet.
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Corporate Tax
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Restructuring, Mergers & Acquisition
Mit Kompetenz und Kreativität zur perfekten Struktur
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International Tax
Immer dort, wo unsere Klient:innen uns brauchen
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Transfer Pricing
Wir sind Ihre Expert:innen für eine optimale Verrechnungspreisstruktur
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Indirect Tax & Customs
Wir kümmern uns um Ihre indirekten Steuern, damit Sie sich um Ihr Business kümmern können
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Private Wealth
Wir sind Ihr kompetenter Partner im Bereich Private Wealth Tax Services
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Real Estate Tax
Wir sind in jeder Lebensphase Ihrer Immobilie ein wertvoller Begleiter
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Global Mobility Services
Lokale Verwurzelung und globale Vernetzung als Erfolgsrezept für erfolgreiches Entsendungsmanagement
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Berater:innen für Berater:innen
Als Berater:innen für Berater:innen unterstützen wir in komplexen Situationen
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Accounting & Tax Compliance Services
Wir sind Ihre Problemlöser:innen für unternehmenssteuerliche Fragen
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Payroll & People Advisory Services
Individuelle Beratung, effiziente Steigerung interner Prozesse bei gleichzeitiger Minimierung von Compliance-Risiken.
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Tax Controversy Services
Wir sorgen für eine optimale Verteidigung Ihrer Position und beraten mit prophylaktischen Maßnahmen zur proaktiven steuerlichen Streitprävention.
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Tax Technology Services
In einer zunehmend digitalisierten Geschäftswelt durchläuft das Rechnungswesen einen tiefgreifenden Wandel. Papierbasierte Prozesse im Rechnungswesen werden auf lange Sicht der Vergangenheit angehören und es ist an der Zeit, sich als Unternehmen mit digitalen Lösungen auseinanderzusetzen. Um sich für die Zukunft bestmöglich vorzubereiten und um Effizienzsteigerungen und Prozessoptimierungen zu erzielen, ist die Einführung eines digitalen Rechnungswesens ein wesentlicher Schritt für Ihr Unternehmen.
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Unternehmensbewertung
Bewertungen zählen zu unserer Kernkompetenz. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bündeln wir umfassendes Wissen mit unserer jahrelangen, praktischen Erfahrung.
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Forensic Services
Wir sind als verlässlicher Partner an Ihrer Seiter, wenn es im Geschäftsrisiken geht und unterstützen Sie in Verdachtsfällen, bei Streitigkeiten oder entwickeln eine Präventionsstrategie für den Ernstfall.
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Cyber Security
Der Ausfall von IT-Systemen, dadurch ausgelöste Betriebsunterbrechungen und der Verlust von kritischen Daten gehören zu den größten Geschäftsrisiken für Unternehmen. Aktuelle Fälle unterstreichen die Notwendigkeit einer strategischen Absicherung und Sensibilisierung für das Thema und erfordern eine holistische Herangehensweise sowie fachliche Expertise, die sämtliche legislative, regulatorische und technische Aspekte der Cybersicherheit berücksichtigt und Unternehmen gegen die täglich steigenden Vorfälle der Cyberkriminalität absichert
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Sustainability Services
Nachhaltigkeit ist längst kein Trend mehr, sondern der einzige Weg, eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsstrategie erfolgreich zu entwickeln und Ihr Nachhaltigkeits-Reporting regelkonform zu erstellen.
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Transaktionsberatung
Die Gründe für den Kauf Kauf oder Verkauf von Unternehmen(santeilen) oder der Neustrukturierung einer Finanzierung können vielfältig sein. Wir unterstützen Sie während des gesamten Transaktionsprozesses.
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Mergers & Acquisitions
Märkte und Wettbewerbsbedingungen unterliegen einem stetigen und zunehmend rasanten Wandel, wodurch sich bestehende Geschäftsmodelle ändern können. Wir optimieren Ihre Unternehmenstransaktionen.
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Restrukturierung & Fortbestehensprognose
Unternehmen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen möchten, müssen sich an geänderte Marktgegebenheiten anpassen. Mit unserem umfangreichen Leistungsspektrum unterstützen wir Sie dabei.
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IT Audit & Special Attestation
Wir führen unsere IT-Audits in Anlehnung an national und international anerkannte Richtlinien und Standards durch. Darüber hinaus prüfen und testieren wir ausgelagerte Dienstleistungen mit unserem Special Attestation Service.
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Internal Audit
Die Hauptaufgabe ist den Unternehmenswert durch risikobasierte, objektive Beratung zu schützen und zu steigern. Internes Revision kann als Katalysator für positive Veränderungen wirken.
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Sachverständigenleistungen & Litigation Support
Im Bereich des wirtschaftsorientierten Sachverständigenwesens bieten Ihnen unsere Expert:innen umfassende Leistungen mit einem breiten Kompetenzspektrum.
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Blockchain und Crypto Assets
Blockchain und Smart Contracts gewinnen zunehmend an Bedeutung. Wir bieten Ihnen umfassende Audit- und Bestätigungsleistungen für Blockchain-Technologien sowie Blockchain-Geschäftsmodelle.
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Unternehmensstrategie
Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen erfolgreich in die Zukunft zu führen und Ihr Angebotsspektrum im Markt zu verankern.Die Grundlage dafür ist eine fundierte und zukunftsfähige Unternehmens- und Markenstrategie.
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Export & Sanctions Compliance Services
Unser Team aus erfahrenen Expert:innen begleitet Sie durch die komplexe Welt der Sanktionen, Exportkontrollgesetze und -vorschriften der EU, der USA sowie anderer Gerichtsbarkeiten.
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Internationale Projektkoordination
Unser International Engagement Management Team ist Ihre zentrale Anlaufstelle für internationale Projekte in allen unseren Servicelines. Dabei übernehmen wir das operative Projektmanagement für Sie und agieren als zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für ihre Projekte.
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International Desks
Ein internationales multidisziplinäres Team aus Österreich steht Ihnen bei Entwicklungsprojekten und Transaktionen sowohl aus Inbound- als auch aus Outbound-Perspektive gerne zur Seite. Genaue Kenntnisse der lokalen Märkte und Rahmenbedingungen sind auch für Unternehmen, die bereits global aktiv sind, entscheidend für den Geschäftserfolg.
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Freie Berufe & Kreativbranche
Wir bieten allen Professionals, die der Gruppe „Freie Berufe“ angehören, sowie Kreativen praktische Lösungen, um Veränderungen effizient und erfolgreich zu bewältigen.
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Fracht- & Logistikbranche
Mit unserem Verständnis für die Herausforderungen rund um Transport, Versand und Lagerung ist Grant Thornton Austria ein erfahrener Begleiter für die Fracht- und Logistikbranche.
Die Umgründungssteuerrichtlinien (UmgrStR) wurden erst im Vorjahr einer Wartung unterzogen. Der nunmehr vorliegende UmgrStR-Wartungserlass 2018 arbeitet in die UmgrStR sämtliche gesetzliche Änderungen, BMF-Erlässe, VwGH-Judikate und geänderte Verwaltungsmeinungen ein, die seit der letzten Wartung ergangen sind. Die für die Praxis in Einzelfällen relevanten Änderungen haben wir für Sie herausgesucht:
Begründung eines Baurechts im Zuge einer Einbringung
Die mit dem Jahressteuergesetz 2018 erfolgte Regelung in § 16 Abs 5 UmgrStG, wonach es zulässig ist, im Rahmen einer Einbringung den Grund und Boden im Eigentum des Einbringenden zurückzubehalten und nur das Gebäude samt einem Baurecht auf die übernehmende Kapitalgesellschaft zu übertragen, wurde auch in die UmgrStR eingearbeitet. Danach muss das Gesuch auf Einverleibung des Baurechts beim Grundbuch spätestens gleichzeitig mit dem Abschluss des Einbringungsvertrags gestellt werden. Wird das Gesuch erst nach dem Abschluss des Einbringungsvertrags gestellt, ist die im Rückwirkungszeitraum erforderliche Trennung von Grund und Boden vom Gebäude nicht wirksam erfolgt. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass das Baurecht in der Folge tatsächlich eingetragen wird.
Diese Neuerung gilt bereits für nach dem 31.7.2018 beschlossene bzw. unterfertigte Einbringen.
Einräumung eines Wohnrechts im Rahmen einer Einbringung
Die Übertragung oder erstmalige Einräumung eines Wohnrechts an einem Teil eines Betriebsgebäudes stellt keine schädliche Gegenleistung im Rahmen einer Einbringung dar, sondern ist als Zurückbehalten iSd § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG zu qualifizieren.
Änderungen beim Ratenzahlungskonzept beim Wegzug
Die geänderten Bestimmungen für den Wegzug aus der inländischen Steuerpflicht wurden in die UmgrStR eingearbeitet. Demnach kann bei Umgründungen auf einen Stichtag nach dem 31.12.2018 die durch den Wegzug verursachte Steuerschuld für das Anlagevermögen nur mehr auf fünf Jahre (bisher sieben Jahre) verteilt entrichtet werden. Noch nicht bezahlte Raten werden ua dann vorzeitig fällig gestellt, wenn der Ort der Geschäftsleitung in einen Staat außerhalb von EU/EWR verlegt wird, bei Insolvenz oder wenn der Steuerpflichtige mit der vollständigen Bezahlung einer Rate mehr als zwölf Monate ab Fälligkeit säumig wird.
Wegzug mit Nichtfestsetzungsantrag und spätere Steuerfestsetzung bei Veräußerung
Wird ein mit Antrag auf Nichtfestsetzung gem § 27 Abs 6 EStG behafteter Kapitalanteil nach dem Wegzug des Gesellschafters eingebracht oder umgewandelt, führen sowohl die Veräußerung des übertragenen Vermögens als auch die Veräußerung der Gegenleistung zur Festsetzung der inländischen Steuerschuld.
Beispiel: Die im Inland ansässige natürliche Person A hält einen Kapitalanteil an der inländischen A-GmbH. Anlässlich des Wegzugs von A nach Deutschland stellt dieser einen Antrag auf Nichtfestsetzung der Steu-erschuld hinsichtlich der in der Beteiligung an der A-GmbH enthaltenen stillen Reserven. In der Folge bringt der nunmehr in Deutschland ansässige A seinen Kapitalanteil an der A-GmbH in die deutsche D-GmbH gem Art III UmgrStG ein und erhält als Gegenleistung dafür eine Beteiligung an der D-GmbH.
Diese Einbringung führt noch nicht zu einer Festsetzung der anlässlich des Wegzugs von A nicht festge-setzten Steuerschuld. Veräußert in der Folge die D-GmbH den Anteil an der A-GmbH oder veräußert A sei-nen Anteil an der D-GmbH, führt dies in beiden Fällen zur Vorschreibung der bislang bei A nicht festgesetz-ten Steuerschuld aufgrund des Wegzugs von Österreich nach Deutschland.
Errichtende Umwandlung eines Gruppenmitglieds führt zu keinem Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe
Die VwGH-Rechtsprechung, wonach kein rückwirkendes Ausscheiden eines Gruppenmitglieds bei errichtender Umwandlung innerhalb der Gruppe im Fall der Übertragung des Vermögens auf den alleinigen Kommanditisten vorliegt, wurde übernommen. Die UmgrStR sehen eine errichtende Umwandlung eines Gruppenmitglieds aber nur dann als unschädlich für die Gruppenzugehörigkeit an, wenn das Vermögen der errichtend umgewandelten Kapitalgesellschaft nach der Umwandlung zu 100 % dem alleinigen Kom-manditisten, welcher der Gruppenträger ist, zuzurechnen ist. Daher sind nach Ansicht der UmgrStR gruppenfremde Minderheitsgesellschafter im Fall einer errichtenden Umwandlung auf eine GmbH & Co KG schädlich.
Keine Einbringung bei Rücknahme des Antrags beim Firmenbuch
In den UmgrStR wurde nunmehr klargestellt, dass bei Zurückziehung eines Antrags auf Eintragung einer Einbringung beim Firmenbuch die Einbringung weder nach Art III UmgrStG noch außerhalb des Art III UmgrStG zu Stande kommt.
Teileinbringungen aus dem Vermögen eines Einzelunternehmers
Die UmgrStR vertreten nunmehr die Ansicht, dass die Einbringung eines Teilbetriebs aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers auch dann zu keiner Entnahmebesteuerung führt, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft, in die eingebracht wird, sowohl vor als auch nach der Einbringung zum Privatvermögen des Einzelunternehmers gehört.
Realteilung einer durch Erbfall entstandenen GesbR
Die Aussagen der UmgrStR zum realteilungsfähigen Vermögen wurden dahingehend ergänzt, wonach auch eine GesbR, die durch einen Erbfall entstanden ist, real geteilt werden kann, sofern Teilbetriebe oder sonstiges teilungsfähiges Vermögen (zB Mitunternehmeranteile, Kapitalgesellschaftsanteile) in der durch Erbfall entstandenen GesbR vorhanden ist