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Investmentfonds - Pauschalbesteuerung EU-widrig

Pauschalbesteuerung von ausländischen schwarzen Investmentfonds beschränkt die Kapitalverkehrsfreiheit.

Der Verwaltungsgerichtshof [VwGH 26.1.2017, ro 2015/15/0022] hatte jüngst darüber zu entscheiden, ob gemäß der Rechtslage ausländische Kapitalanlagefonds ohne steuerlichen Vertreter in Österreich automatisch die nachteilige Pauschalbesteuerung gilt. Er sah darin eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit.

Bis 31. März 2012 hatte bei fehlendem Nachweis der tatsächlichen Einkünfte eines inländischen Kapitalanlagefonds, eine Schätzung nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu erfolgen. Für ausländische Kapitalanlagefonds ohne steuerlichen Vertreter in Österreich (= fehlender Nachweis der tatsächlichen Einkünfte) galt jedoch zwingend die nachteilige Pauschalbesteuerung, nämlich mit der Bemessungsgrundlage in Höhe von 90% der jährlichen Wertsteigerung oder mindestens 10% des Rücknahmepreises des Kapitalanlagefonds zum Jahresende.

Diese gesetzliche Differenzierung zwischen in- und ausländischen Fonds mit Ihren nachteiligen Besteuerungsfolgen wurde bereits mit Wirkung des 1. April 2012 aufgehoben sowie die Besteuerung ausländischer Fonds anlässlich des Budgetbegleitgesetzes 2011, im Verhältnis zu Drittstaaten von denen die notwendigen Besteuerungsinformationen aufgrund eines Amtshilfeabkommens eingeholt werden können, dem inländische Fonds gleichgestellt.

Der VwGH bestätigte in seinem Erkenntnis, dass die Rechtslage bis 31. März 2012 eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dargestellt hat und somit negative Auswirkungen auf die Besteuerung ausländischer Kapitalanlagefonds aus Ländern mit einem Amthilfeabkommen hatte.

Dies bedeutet insbesondere, dass für offene Veranlagungen noch nicht verjährter Zeiträume vor dem Stichtag 1. April 2012, die steuerlich oftmals günstigere sachgerechte Schätzung der ausschüttungsgleichen Erträge ausländischer Kapitalanlagefonds aus Ländern mit Amtshilfeabkommen, anzuwenden ist, sowie des Weiteren auch anlässlich nachträglicher Offenlegungen.

Autor: 

Mag. Richard Prendinger

Steuerberater, Manager Private Wealth
richard.prendinger@at.gt.com